Rechtssatz RS0020520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020520
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Hat sich der Bestandgeber lediglich gerinfügige, räumlich gar nicht abgrenzbare Teile der Liegenschaft vorbehalten, ist das gesamte Gebäude samt seinen Außenflächen dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen. Die gesetzliche Anzeigepflicht des Bestandnehmers umfaßt daher selbst bei enger Auslegung des § 1097 ABGB die Schäden an sämtlichen Gebäudeteilen.Hat sich der Bestandgeber lediglich gerinfügige, räumlich gar nicht abgrenzbare Teile der Liegenschaft vorbehalten, ist das gesamte Gebäude samt seinen Außenflächen dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen. Die gesetzliche Anzeigepflicht des Bestandnehmers umfaßt daher selbst bei enger Auslegung des Paragraph 1097, ABGB die Schäden an sämtlichen Gebäudeteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020520
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB00600_9200000_001