Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. März 1979 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 22 585 S samt Anhang gegen Konrad H die Gehaltsexekution bewilligt und dem Beklagten als Drittschuldner aufgetragen, sich binnen 14 Tagen gemäß § 301 Abs. 1 EO zu äußern. In der vom Beklagten am 26. März 1979 mit E-Form 281 erstatteten Drittschuldneräußerung erklärte dieser, daß Konrad H am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ließ jedoch die an ihn gerichteten Fragen unbeantwortet. Der Kläger brachte daraufhin beim Arbeitsgericht Linz am 6. April 1979 gegen den Beklagten die Drittschuldnerklage ein und begehrte von ihm die Zahlung von 27 405.27 S samt Anhang. In diesem Verfahren schränkte der Kläger in der Verhandlungstagsatzung am 18. Mai 1979 das Klagebegehren auf 241.75 S samt Anhang ein. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes Linz wurde der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt. Dem Kläger wurde jedoch der Ersatz von Prozeßkosten im Betrage von 2289.52 S an den Beklagten auferlegt.Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. März 1979 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 22 585 S samt Anhang gegen Konrad H die Gehaltsexekution bewilligt und dem Beklagten als Drittschuldner aufgetragen, sich binnen 14 Tagen gemäß Paragraph 301, Absatz eins, EO zu äußern. In der vom Beklagten am 26. März 1979 mit E-Form 281 erstatteten Drittschuldneräußerung erklärte dieser, daß Konrad H am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ließ jedoch die an ihn gerichteten Fragen unbeantwortet. Der Kläger brachte daraufhin beim Arbeitsgericht Linz am 6. April 1979 gegen den Beklagten die Drittschuldnerklage ein und begehrte von ihm die Zahlung von 27 405.27 S samt Anhang. In diesem Verfahren schränkte der Kläger in der Verhandlungstagsatzung am 18. Mai 1979 das Klagebegehren auf 241.75 S samt Anhang ein. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes Linz wurde der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt. Dem Kläger wurde jedoch der Ersatz von Prozeßkosten im Betrage von 2289.52 S an den Beklagten auferlegt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz der ihm durch den Drittschuldnerprozeß entstandenen Vertretungskosten von 4616.80 S samt Anhang und beantragt die Feststellung, daß ihm hinsichtlich der dem Beklagten in diesem Rechtsstreit zugesprochenen Prozeßkosten von 2289.52 S gegen diesen ein Schadenersatzanspruch nach § 301 EO zustehe. Der Kläger habe auf Grund der offensichtlich unrichtigen Drittschuldneräußerung des Beklagten seine vollstreckbare Forderung von 27 405.27 S beim Arbeitsgericht Linz mit Drittschuldnerklage geltend gemacht. Erst in diesem Rechtsstreit habe der Beklagte in der Verhandlungstagsatzung am 18. Mai 1979 die richtige Drittschuldneräußerung abgegeben. Im Hinblick auf die zunächst unrichtige Äußerung des Beklagten nach § 301 Abs. 1 EO sei der Drittschuldnerprozeß für den Kläger größtenteils erfolglos verlaufen. Der Beklagte hafte daher dem Kläger nach § 301 Abs. 3 EO für den ihm durch die Führung des Drittschuldnerprozesses entstandenen Schaden. Die ihm zum Ersatz an den Beklagten auferlegten Kosten von 2289.52 S habe der Kläger wohl noch nicht bezahlt. Zur Vermeidung eines Oppositionsprozesses habe er jedoch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, daß ihm in der Höhe dieses Betrages ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 301 Abs. 3 EO zustehe.Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz der ihm durch den Drittschuldnerprozeß entstandenen Vertretungskosten von 4616.80 S samt Anhang und beantragt die Feststellung, daß ihm hinsichtlich der dem Beklagten in diesem Rechtsstreit zugesprochenen Prozeßkosten von 2289.52 S gegen diesen ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 301, EO zustehe. Der Kläger habe auf Grund der offensichtlich unrichtigen Drittschuldneräußerung des Beklagten seine vollstreckbare Forderung von 27 405.27 S beim Arbeitsgericht Linz mit Drittschuldnerklage geltend gemacht. Erst in diesem Rechtsstreit habe der Beklagte in der Verhandlungstagsatzung am 18. Mai 1979 die richtige Drittschuldneräußerung abgegeben. Im Hinblick auf die zunächst unrichtige Äußerung des Beklagten nach Paragraph 301, Absatz eins, EO sei der Drittschuldnerprozeß für den Kläger größtenteils erfolglos verlaufen. Der Beklagte hafte daher dem Kläger nach Paragraph 301, Absatz 3, EO für den ihm durch die Führung des Drittschuldnerprozesses entstandenen Schaden. Die ihm zum Ersatz an den Beklagten auferlegten Kosten von 2289.52 S habe der Kläger wohl noch nicht bezahlt. Zur Vermeidung eines Oppositionsprozesses habe er jedoch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, daß ihm in der Höhe dieses Betrages ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten nach Paragraph 301, Absatz 3, EO zustehe.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß die von ihm abgegebene Drittschuldneräußerung richtig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe dieser Äußerung habe ihm noch nicht bekannt sein können, daß sich der schließlich anerkannte Betrag von 241.75 S aus der späteren Abrechnung der Provisionsforderungen des Konrad H ergeben werde. Obwohl dem Kläger das Ausscheiden des Konrad H aus den Diensten des Beklagten auf Grund dessen Drittschuldneräußerung bekannt gewesen sei, habe er fahrlässig seine gesamte vollstreckbare Forderung von 27 000 S eingeklagt. Der Beklagte habe daher den Kostenaufwand des Klägers nicht zu vertreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Nach seinen Feststellungen führte der Kläger in seiner Drittschuldnerklage aus, daß der Beklagte einerseits die Drittschuldneräußerung mangelhaft erstattet und andererseits nur erwähnt habe, Konrad H sei am 20. März 1979 aus seinen Diensten ausgeschieden. Wie jedoch Konrad H selbst mitteilte, sei ihm von einer Kündigung bzw. Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beklagten nichts bekannt. Er arbeite weiterhin als Provisionsvertreter und habe auch noch eine Forderung gegenüber dem Beklagten in der Höhe von zirka 6000 S bis 7000 S. In der Verhandlungstagsatzung vor dem Arbeitsgericht Linz vom 7. Mai 1979 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, daß Konrad H nach wie vor als Provisonsvertreter beim Beklagten beschäftigt sei. Wenn dieser bei Zustellung der Lohnexekution die auf Grund des Lohnpfändungsgesetzes vorgeschriebenen Abzüge von den Provisionsforderungen gemacht hätte, wäre die betriebene Forderung von 27 405.27 S bereits abgedeckt. Bei der Abrechnung der Provisionsforderungen ergab sich, daß der pfändbare Betrag der restlichen Bezüge des Konrad H vom Zeitpunkt der Zustellung der Lohnexekution bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis des Beklagten 241.75 S betragen hat. Die Endabrechnung ergab einen Anspruch des Konrad H von 4020 S, von dem jedoch an Sozialversicherungsbeiträgen und an Lohnsteuer 3188.50 S einzubehalten waren. Im Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldneräußerung wußte der Beklagte, daß Konrad H auf Grund der Endabrechnung noch Geld zu bekommen habe. Er wußte jedoch nicht, wie hoch seine Forderung sein würde.
Nach Ansicht des Erstgerichtes scheide eine Schadenersatzhaftung des Beklagten schon deshalb aus, weil er im Zeitpunkt der Abfassung der Drittschuldnererklärung noch nicht gewußt habe, ob bzw. in welcher Höhe sich ein pfändbarer Betrag zugunsten des Klägers ergeben werde. Der schließlich ermittelte pfändbare Betrag der Bezüge des Konrad H sei sehr gering gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, daß der Beklagte einen Betrag in dieser Höhe wissentlich verschwiegen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß der Beklagte in der Meinung, es werde sich aus der Abrechnung überhaupt kein pfändbarer Betrag ergeben, in der Drittschuldneräußerung nur vermerkt habe, Konrad H sei am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Der Beklagte habe daher eine im Sinne des § 301 Abs. 3 EO unvollständige Drittschuldneräußerung nicht abgegeben. Schließlich habe der Kläger beträchtlich überklagt, weil sich aus dem Klagsvorbringen ergebe, daß Konrad H gegen den Beklagten nur mehr Ansprüche von 6000 S bis 7000 S zugestanden seien. Der Kläger hätte daher nur höchstens 7000 S einklagen dürfen, um kein Kostenrisiko einzugehen.Nach Ansicht des Erstgerichtes scheide eine Schadenersatzhaftung des Beklagten schon deshalb aus, weil er im Zeitpunkt der Abfassung der Drittschuldnererklärung noch nicht gewußt habe, ob bzw. in welcher Höhe sich ein pfändbarer Betrag zugunsten des Klägers ergeben werde. Der schließlich ermittelte pfändbare Betrag der Bezüge des Konrad H sei sehr gering gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, daß der Beklagte einen Betrag in dieser Höhe wissentlich verschwiegen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß der Beklagte in der Meinung, es werde sich aus der Abrechnung überhaupt kein pfändbarer Betrag ergeben, in der Drittschuldneräußerung nur vermerkt habe, Konrad H sei am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Der Beklagte habe daher eine im Sinne des Paragraph 301, Absatz 3, EO unvollständige Drittschuldneräußerung nicht abgegeben. Schließlich habe der Kläger beträchtlich überklagt, weil sich aus dem Klagsvorbringen ergebe, daß Konrad H gegen den Beklagten nur mehr Ansprüche von 6000 S bis 7000 S zugestanden seien. Der Kläger hätte daher nur höchstens 7000 S einklagen dürfen, um kein Kostenrisiko einzugehen.
Das Berufungsgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Es war der Ansicht, daß der Beklagte mit dem Hinweis, Konrad H sei am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, die vom Erstgericht an ihn im Sinne des § 301 Abs. 1 EO gestellten Fragen nicht beantwortet habe. Der Drittschuldneräußerung könne nicht entnommen werden, ob Konrad H im Zusammenhang mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses gegen den Beklagten noch irgendwelche Forderungen zugestanden seien. Da dem Beklagten bereits bei Abgabe der Drittschuldneräußerung bekannt gewesen sei, daß Konrad H noch einen der Höhe nach nicht bekannten Entgeltanspruch habe, hätte er in der Drittschuldneräußerung den Kläger auf die erst durchzuführende Abrechnung verweisen müssen. In diesem Falle hätte der Kläger die Drittschuldnerklage nicht auf Grund der Angaben des Konrad H einbringen müssen. Der Beklagte habe durch seine unvollständige Drittschuldneräußerung Anlaß zur Klageführung gegeben. Er hafte daher dem Kläger für die Kosten dieser Klagsführung (Drittschuldnerklage) hinsichtlich der gesamten betriebenen Forderung. Bei einem Provisionsvertreter sei nämlich gerade bei der Auflösung seines Dienstverhältnisses und auch danach noch mit Provisionsansprüchen zu rechnen. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, mit seiner Drittschuldnerklage die gesamte noch aushaftende Forderung gegen Konrad H geltend zu machen. Die Entrichtung der ihm zugesprochenen Prozeßkosten von 2289.62 S habe der Beklagte vom Kläger bereits gefordert. Dem Kläger sei daher ein Abwarten der Exekutionsführung durch den Beklagten nicht zuzumuten, um dann die Oppositionsklage erheben zu können. Es sei daher auch das rechtliche Interesse des Klägers im Sinne des § 228 ZPO an der von ihm begehrten Feststellung zu bejahen.Das Berufungsgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Es war der Ansicht, daß der Beklagte mit dem Hinweis, Konrad H sei am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, die vom Erstgericht an ihn im Sinne des Paragraph 301, Absatz eins, EO gestellten Fragen nicht beantwortet habe. Der Drittschuldneräußerung könne nicht entnommen werden, ob Konrad H im Zusammenhang mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses gegen den Beklagten noch irgendwelche Forderungen zugestanden seien. Da dem Beklagten bereits bei Abgabe der Drittschuldneräußerung bekannt gewesen sei, daß Konrad H noch einen der Höhe nach nicht bekannten Entgeltanspruch habe, hätte er in der Drittschuldneräußerung den Kläger auf die erst durchzuführende Abrechnung verweisen müssen. In diesem Falle hätte der Kläger die Drittschuldnerklage nicht auf Grund der Angaben des Konrad H einbringen müssen. Der Beklagte habe durch seine unvollständige Drittschuldneräußerung Anlaß zur Klageführung gegeben. Er hafte daher dem Kläger für die Kosten dieser Klagsführung (Drittschuldnerklage) hinsichtlich der gesamten betriebenen Forderung. Bei einem Provisionsvertreter sei nämlich gerade bei der Auflösung seines Dienstverhältnisses und auch danach noch mit Provisionsansprüchen zu rechnen. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, mit seiner Drittschuldnerklage die gesamte noch aushaftende Forderung gegen Konrad H geltend zu machen. Die Entrichtung der ihm zugesprochenen Prozeßkosten von 2289.62 S habe der Beklagte vom Kläger bereits gefordert. Dem Kläger sei daher ein Abwarten der Exekutionsführung durch den Beklagten nicht zuzumuten, um dann die Oppositionsklage erheben zu können. Es sei daher auch das rechtliche Interesse des Klägers im Sinne des Paragraph 228, ZPO an der von ihm begehrten Feststellung zu bejahen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge und bestätigte das Berufungsurteil mit der Maßgabe, daß der Feststellungsausspruch zu lauten hat: "Der vollstreckbare Kostenanspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei von 2289.52 S auf Grund des Urteils des Arbeitsgerichtes Linz vom 18. Mai 1979, Cr 100/79-6, ist erloschen."