Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z.3 und 4 ZPO erhobene Revision (das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt) ist nicht gerechtfertigt. Der vom Kläger ursprünglich zur Begründung seines Anspruches hilfsweise herangezogene weitere Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weshalb diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO erhobene Revision (das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt) ist nicht gerechtfertigt. Der vom Kläger ursprünglich zur Begründung seines Anspruches hilfsweise herangezogene weitere Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weshalb diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Da im vorliegenden Fall lediglich eine nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zugelassene Revision vorliegt, kann der Oberste Gerichtshof gemäß § 503 Abs.2 ZPO auf eine einfache Verfahrensrüge nicht eingehen.Da im vorliegenden Fall lediglich eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zugelassene Revision vorliegt, kann der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO auf eine einfache Verfahrensrüge nicht eingehen.
Soweit der Kläger die übernahme erstrichterlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht rügt, liegt im übrigen eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen vor. Beachtlich könnte lediglich die Rüge betreffend die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens sein, weil das Berufungsgericht auf die diesbezügliche Mängelrüge aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen ist. Sohin können die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt der Rechtsrüge zugeordnet werden.
Daß im allgemeinen für die Begründung eines Schadenersatzanspruches neben der Adäquanz des schädigenden Verhaltens und dem Verschulden des Schädigers auch die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens erforderlich ist, hat das Berufungsgericht richtig dargestellt. Dies wird vom Kläger auch gar nicht bestritten. Richtig ist, daß die Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit nicht nur aus der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch aus der Verletzung absoluter Rechte, wie des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit, ableitet (SZ 51/89 u.a.). Es ist allerdings heute allgemein anerkannt, daß aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann, wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Die Persönlichkeitsrechte genießen zwar grundsätzlich Schutz gegen Eingriffe Dritter. Es ist aber nicht jedes Verhalten rechtswidrig, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen: Eine überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (SZ 56/124, Koziol, Haftpflichtrecht 2 I, 93 f. u.a.). Insbesondere ist aber Voraussetzung für eine Haftung, daß ein Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit einerseits und dem Schadenseintritt andererseits besteht. Ein solcher Rechtswidrigkeitszusammenhang liegt bei der Einwirkung in eine Interessenssphäre, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt ist, nicht vor (Reischauer in Rummel, Rdz 9 zu § 1295). Schäden, die vom Schutzzweck der verletzten Norm nicht erfaßt werden, stellen sogenannte mittelbare Schäden dar, die in der Regel nicht zu ersetzen sind (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I, 151). Es ist nur für jene Schäden zu haften, die die verletzte Norm gerade verhindern will (Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung, nach deutschem und österreichischem Recht 63 f.). Diese Grundsätze gelten nicht nur wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde. Der Unterschied zwischen der Verletzung absoluter Rechte einerseits und der Verletzung von Schutzgesetzen andererseits besteht nämlich nur darin, daß die Verhaltenspflichten im ersten Fall weniger detailliert geregelt sind und daher erst genauerer Bestimmung bedürfen (Koziol a.a.O., 155). In beiden Fällen muß neben dem Verschulden auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber dem Geschädigten gegeben sein (Reischauer in Rummel, Rdz 7 zu § 1295). Im vorliegenden Fall kann das Verhalten des Beklagten schon deshalb nicht als rechtswidrig gegenüber dem Kläger angesehen werden, weil es jedermann freisteht, eine Bergfahrt zu unternehmen. Selbst wenn er hiebei gewisse Vorsichtsmaßnahmen außer Acht läßt, wobei hier keinesfalls von einem gravierenden Sorgfaltsverstoß ausgegangen werden kann, handelt er nur gegen seine eigenen Interessen, die durch diese Handlungsweise gefährdet werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der bei einem Rettungseinsatz beschäftigten Personen, in Fällen wie den vorliegenden, ist aber so gering, daß sie bei der notwendigen Interessenabwägung zugunsten des Interesses des Verletzten an seiner Bewegungsfreiheit zurücktreten muß. Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei der zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit erforderlichen Interessenabwägung auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt. Dieses Ausmaß kann hier nicht sehr groß gewesen sein, weil der Kläger selbst die Verwendung der Sliks nicht grundsätzlich als unverantwortlich bezeichnet, sondern nur im Hinblick auf die konkrete Wettersituation (S.97 d.A. und S 3 d.A.). Bezüglich der Wettersituation sind die Vorinstanzen aber nicht dem Kläger gefolgt sondern haben einwandfreies Wetter festgestellt. Selbst wenn daher die Verwendung von Sliks hier nicht ganz zweckmäßig gewesen sein sollte, wäre dies nur eine so geringe Leichtfertigkeit gewesen, daß infolge der notwendigen Interessenabwägung eine Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als rechtswidrig ausscheidet. Mit Recht haben daher die Unterinstanzen eine Schadenersatzpflicht des Beklagten verneint.Daß im allgemeinen für die Begründung eines Schadenersatzanspruches neben der Adäquanz des schädigenden Verhaltens und dem Verschulden des Schädigers auch die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens erforderlich ist, hat das Berufungsgericht richtig dargestellt. Dies wird vom Kläger auch gar nicht bestritten. Richtig ist, daß die Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit nicht nur aus der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch aus der Verletzung absoluter Rechte, wie des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit, ableitet (SZ 51/89 u.a.). Es ist allerdings heute allgemein anerkannt, daß aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann, wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Die Persönlichkeitsrechte genießen zwar grundsätzlich Schutz gegen Eingriffe Dritter. Es ist aber nicht jedes Verhalten rechtswidrig, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen: Eine überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (SZ 56/124, Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins, 93 f. u.a.). Insbesondere ist aber Voraussetzung für eine Haftung, daß ein Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit einerseits und dem Schadenseintritt andererseits besteht. Ein solcher Rechtswidrigkeitszusammenhang liegt bei der Einwirkung in eine Interessenssphäre, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt ist, nicht vor (Reischauer in Rummel, Rdz 9 zu Paragraph 1295,). Schäden, die vom Schutzzweck der verletzten Norm nicht erfaßt werden, stellen sogenannte mittelbare Schäden dar, die in der Regel nicht zu ersetzen sind (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins, 151). Es ist nur für jene Schäden zu haften, die die verletzte Norm gerade verhindern will (Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung, nach deutschem und österreichischem Recht 63 f.). Diese Grundsätze gelten nicht nur wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde. Der Unterschied zwischen der Verletzung absoluter Rechte einerseits und der Verletzung von Schutzgesetzen andererseits besteht nämlich nur darin, daß die Verhaltenspflichten im ersten Fall weniger detailliert geregelt sind und daher erst genauerer Bestimmung bedürfen (Koziol a.a.O., 155). In beiden Fällen muß neben dem Verschulden auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber dem Geschädigten gegeben sein (Reischauer in Rummel, Rdz 7 zu Paragraph 1295,). Im vorliegenden Fall kann das Verhalten des Beklagten schon deshalb nicht als rechtswidrig gegenüber dem Kläger angesehen werden, weil es jedermann freisteht, eine Bergfahrt zu unternehmen. Selbst wenn er hiebei gewisse Vorsichtsmaßnahmen außer Acht läßt, wobei hier keinesfalls von einem gravierenden Sorgfaltsverstoß ausgegangen werden kann, handelt er nur gegen seine eigenen Interessen, die durch diese Handlungsweise gefährdet werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der bei einem Rettungseinsatz beschäftigten Personen, in Fällen wie den vorliegenden, ist aber so gering, daß sie bei der notwendigen Interessenabwägung zugunsten des Interesses des Verletzten an seiner Bewegungsfreiheit zurücktreten muß. Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei der zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit erforderlichen Interessenabwägung auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt. Dieses Ausmaß kann hier nicht sehr groß gewesen sein, weil der Kläger selbst die Verwendung der Sliks nicht grundsätzlich als unverantwortlich bezeichnet, sondern nur im Hinblick auf die konkrete Wettersituation (S.97 d.A. und S 3 d.A.). Bezüglich der Wettersituation sind die Vorinstanzen aber nicht dem Kläger gefolgt sondern haben einwandfreies Wetter festgestellt. Selbst wenn daher die Verwendung von Sliks hier nicht ganz zweckmäßig gewesen sein sollte, wäre dies nur eine so geringe Leichtfertigkeit gewesen, daß infolge der notwendigen Interessenabwägung eine Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als rechtswidrig ausscheidet. Mit Recht haben daher die Unterinstanzen eine Schadenersatzpflicht des Beklagten verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.