Rechtssatz RS0023066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023066
Entscheidungsdatum
30.07.1985
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß ein Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit einerseits und dem Schadeneintritt andererseits bestehen muß, gilt nicht nur wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde. Der Unterschied zwischen der Verletzung absoluter Rechte einerseits und der Verletzung von Schutzgesetzen andererseits besteht nämlich nur darin, daß die Verhaltenspflichten im ersten Fall weniger detailliert geregelt sind und daher erst genauerer Bestimmung bedürfen. In beiden Fällen muß neben dem Verschulden auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber dem Geschädigten gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023066
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0070OB00602_8500000_001