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Rechtssatz RS0023066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023066

Geschäftszahl

7Ob602/85

Entscheidungsdatum

30.07.1985

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit einerseits und dem Schadeneintritt andererseits bestehen muß, gilt nicht nur wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde. Der Unterschied zwischen der Verletzung absoluter Rechte einerseits und der Verletzung von Schutzgesetzen andererseits besteht nämlich nur darin, daß die Verhaltenspflichten im ersten Fall weniger detailliert geregelt sind und daher erst genauerer Bestimmung bedürfen. In beiden Fällen muß neben dem Verschulden auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber dem Geschädigten gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 602/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023066

Dokumentnummer

JJR_19850730_OGH0002_0070OB00602_8500000_001