Die außerordentliche Revision des Klägers ist im Ergebnis berechtigt.
Auf den vom Kläger immer noch geltend gemachten Regreßanspruch des Bürgen ist zufolge eindeutiger Feststellungslage nicht weiter einzugehen. Richtig ist aber der Vorwurf, daß der Kläger sehr wohl für den Fall, daß festgestellt werde, daß der Beklagte für ihn als Strohmann die Liegenschaft ersteigert, das darauf stehende Holz und einzelne Parzellen für ihn verkauft habe, einwendete, daß der Beklagte die angefallenen Erträgnisse gegenüber dem Kläger nicht ordnungsgemäß abgerechnet bzw abgeliefert habe (vgl AS 37 in ON 3 Vorwurf der Treuwidrigkeit). Dies stellt zwar eine Klagsänderung dar, doch hat sich der Beklagte auf diese durch sein Weiterverhandeln ohne Hinweis darauf eingelassen hat. Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund (Klagegrund) gestützt ist (4 Ob 59/90 = PRAX 1991, 412, GRuR Jud 1992, 230).Auf den vom Kläger immer noch geltend gemachten Regreßanspruch des Bürgen ist zufolge eindeutiger Feststellungslage nicht weiter einzugehen. Richtig ist aber der Vorwurf, daß der Kläger sehr wohl für den Fall, daß festgestellt werde, daß der Beklagte für ihn als Strohmann die Liegenschaft ersteigert, das darauf stehende Holz und einzelne Parzellen für ihn verkauft habe, einwendete, daß der Beklagte die angefallenen Erträgnisse gegenüber dem Kläger nicht ordnungsgemäß abgerechnet bzw abgeliefert habe vergleiche AS 37 in ON 3 Vorwurf der Treuwidrigkeit). Dies stellt zwar eine Klagsänderung dar, doch hat sich der Beklagte auf diese durch sein Weiterverhandeln ohne Hinweis darauf eingelassen hat. Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund (Klagegrund) gestützt ist (4 Ob 59/90 = PRAX 1991, 412, GRuR Jud 1992, 230).
Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Umgehungsgeschäft nur jener Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft (das umgangene Rechtsgeschäft) anzuwenden ist (vgl SZ 62/80 = JBl 1989, 780; SZ 60/158). Ein solches Umweggeschäft ist nicht als Scheingeschäft nach § 916 ABGB zu beurteilen, sondern ist nur dann ungültig, wenn das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre (3 Ob 630/81, 7 Ob 636/92). Voraussetzung für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes ist, daß dieses objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt (vgl JBl 1991, 245 = SZ 63/50 uva). Die Bezeichnung des Beklagten als "Strohmann" des Klägers nimmt insoweit eine rechtliche Beurteilung vorweg, als darunter nach dem Sprachgebrauch verstanden wird, daß der Beklagte für den Kläger Eigentum erwerben sollte, obwohl jenem dies gesetzlich nicht möglich war (vgl Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen, 158 ff). Verpflichtet sich aber ein Landwirt (sohin eine Person, die die Voraussetzungen für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach den einschlägigen Grundverkehrsgesetzen erfüllt) gegenüber einem finanzierenden Geschäftspartner vereinbarungsgemäß alle erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke parzellenweise zu veräußern bzw den darauf stehenden Wald zu schlägern bzw zu nutzen und den aus dieser Tatsache gezogenen Gewinn zu teilen, wird dadurch der vom Grundverkehrsgesetz geforderte Normzweck nicht vereitelt, weil die verkauften Parzellen wiederum nur an Landwirte veräußert werden konnten und die Schlägerung des Waldes eine übliche landwirtschaftliche Nutzung darstellt (vgl Tamussino aaO, 146 ff mwN). Daß der Gewinn aus diesen Transaktionen teilweise einer Person zugute kommen sollte, der der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke untersagt war, entspricht nur einer internen Vereinbarung, die mit dem Normzweck in keinem Zusammenhang steht. Es steht auch nicht fest, daß der Kläger einen der verdeckten Treuhand entsprechenden Anspruch auf Eigentumsübertragung an den noch nicht verkauften Grundstücken gehabt hätte, vielmehr sollte der Beklagte alle ersteigerten Grundstücke weiterveräußern. Sohin weist die vorliegende Absprache zwischen den Streitteilen trotz der Feststellung, daß der Beklagte "Strohmann" des Klägers sein sollte, keine wesentlichen Merkmale eines Treuhandvertrages auf, vielmehr bezweckte die Absprache zwischen den Streitteilen die Erzielung eines zu teilenden Gewinnes aus den vom Kläger zu finanzierenden und vom Beklagten durchzuführenden Transaktionen. Auf derartige Vertragsverhältnisse sind aber die Regeln für die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend der vertraglichen Absprache anzuwenden. Auch die festgestellte Nichtbeteiligung des Beklagten am Verlust bei diesen Transaktionen spricht nicht gegen die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, ebenso nicht das Fehlen einer gemeinsamen Geschäftsführung, auch nicht der Ausschluß des Geldgebers von der Geschäftsführung, wobei im vorliegenden Fall jedoch vom Kläger dem Beklagten eine ziemlich genau umschriebene Geschäftsführung vorgeschrieben worden ist (vgl Strasser in Rummel ABGB2 § 1175 Rz 19). Der Zweck dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nach den Feststellungen als beendet anzusehen. Damit steht dem Kläger das Recht auf eine Gewinnbeteiligung und auf Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten zu. Gemäß § 1190 ABGB ist der geschäftsführende Gesellschafter als Bevollmächtigter zu betrachten, gegen eine Klage auf Zahlung einer bestimmten Summe als Geschäftsertrag besteht (sofern ein solcher überhaupt vorhanden ist) rechtlich kein Einwand (vgl MGA ABGB33 § 1012/22, ebenso auch Strasser aaO Rz 13 zu § 1012). Tatsächlich erweist sich die vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung getroffene Abrechnung aufgrund der Feststellungen als nicht nachvollziehbar. Der Beklagte erzielte für den Verkauf des geschlagenen Holzes insgesamt S 1,566.605,10. Hievon können aber nur S 816.605,10 in die Verrechnung des Beklagten fallen, weil der Kläger eine Vorauszahlung der Firma M***** OHG von S 750.000,-- bereits für die Begleichung des Meistbotes verwendet hat. Die Erträgnisse aus der Verwertung der Liegenschaft betrugen unter Berücksichtigung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwertung insgesamt S 1,328.551,-- (Gutachten AS 179). Da der Saldo der Ein- und Auszahlungen am Kreditkonto BAWAG nach den Feststellungen S 953.692,- beträgt, verbleibt ein ungeklärter Rest von S 374.857,--, der vom Beklagten nicht zur Einzahlung gebracht wurde, sowie der Zinsenschaden von S 225.831,--, zusammen daher S 600.688,--. Das Erstgericht hat sohin bei seinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, S 20 unten des Ersturteils, die Aufwendungen des Beklagten, die dieser im Zusammenhang mit den Schlägerungsarbeiten hatte, doppelt angerechnet. Da das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Kläger seine Ansprüche auch noch auf § 1012 ABGB ("alle erdenklichen Rechtsgründe") stützt, ist das berufungsgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht hätte daher die Mängelrüge und Teile der Beweisrüge des Klägers, nämlich soweit sie die wechselseitige Abrechnung betreffen, zu behandeln gehabt.Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Umgehungsgeschäft nur jener Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft (das umgangene Rechtsgeschäft) anzuwenden ist vergleiche SZ 62/80 = JBl 1989, 780; SZ 60/158). Ein solches Umweggeschäft ist nicht als Scheingeschäft nach Paragraph 916, ABGB zu beurteilen, sondern ist nur dann ungültig, wenn das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre (3 Ob 630/81, 7 Ob 636/92). Voraussetzung für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes ist, daß dieses objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt vergleiche JBl 1991, 245 = SZ 63/50 uva). Die Bezeichnung des Beklagten als "Strohmann" des Klägers nimmt insoweit eine rechtliche Beurteilung vorweg, als darunter nach dem Sprachgebrauch verstanden wird, daß der Beklagte für den Kläger Eigentum erwerben sollte, obwohl jenem dies gesetzlich nicht möglich war vergleiche Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen, 158 ff). Verpflichtet sich aber ein Landwirt (sohin eine Person, die die Voraussetzungen für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach den einschlägigen Grundverkehrsgesetzen erfüllt) gegenüber einem finanzierenden Geschäftspartner vereinbarungsgemäß alle erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke parzellenweise zu veräußern bzw den darauf stehenden Wald zu schlägern bzw zu nutzen und den aus dieser Tatsache gezogenen Gewinn zu teilen, wird dadurch der vom Grundverkehrsgesetz geforderte Normzweck nicht vereitelt, weil die verkauften Parzellen wiederum nur an Landwirte veräußert werden konnten und die Schlägerung des Waldes eine übliche landwirtschaftliche Nutzung darstellt vergleiche Tamussino aaO, 146 ff mwN). Daß der Gewinn aus diesen Transaktionen teilweise einer Person zugute kommen sollte, der der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke untersagt war, entspricht nur einer internen Vereinbarung, die mit dem Normzweck in keinem Zusammenhang steht. Es steht auch nicht fest, daß der Kläger einen der verdeckten Treuhand entsprechenden Anspruch auf Eigentumsübertragung an den noch nicht verkauften Grundstücken gehabt hätte, vielmehr sollte der Beklagte alle ersteigerten Grundstücke weiterveräußern. Sohin weist die vorliegende Absprache zwischen den Streitteilen trotz der Feststellung, daß der Beklagte "Strohmann" des Klägers sein sollte, keine wesentlichen Merkmale eines Treuhandvertrages auf, vielmehr bezweckte die Absprache zwischen den Streitteilen die Erzielung eines zu teilenden Gewinnes aus den vom Kläger zu finanzierenden und vom Beklagten durchzuführenden Transaktionen. Auf derartige Vertragsverhältnisse sind aber die Regeln für die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend der vertraglichen Absprache anzuwenden. Auch die festgestellte Nichtbeteiligung des Beklagten am Verlust bei diesen Transaktionen spricht nicht gegen die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, ebenso nicht das Fehlen einer gemeinsamen Geschäftsführung, auch nicht der Ausschluß des Geldgebers von der Geschäftsführung, wobei im vorliegenden Fall jedoch vom Kläger dem Beklagten eine ziemlich genau umschriebene Geschäftsführung vorgeschrieben worden ist vergleiche Strasser in Rummel ABGB2 Paragraph 1175, Rz 19). Der Zweck dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nach den Feststellungen als beendet anzusehen. Damit steht dem Kläger das Recht auf eine Gewinnbeteiligung und auf Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten zu. Gemäß Paragraph 1190, ABGB ist der geschäftsführende Gesellschafter als Bevollmächtigter zu betrachten, gegen eine Klage auf Zahlung einer bestimmten Summe als Geschäftsertrag besteht (sofern ein solcher überhaupt vorhanden ist) rechtlich kein Einwand vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 1012 /, 22,, ebenso auch Strasser aaO Rz 13 zu Paragraph 1012,). Tatsächlich erweist sich die vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung getroffene Abrechnung aufgrund der Feststellungen als nicht nachvollziehbar. Der Beklagte erzielte für den Verkauf des geschlagenen Holzes insgesamt S 1,566.605,10. Hievon können aber nur S 816.605,10 in die Verrechnung des Beklagten fallen, weil der Kläger eine Vorauszahlung der Firma M***** OHG von S 750.000,-- bereits für die Begleichung des Meistbotes verwendet hat. Die Erträgnisse aus der Verwertung der Liegenschaft betrugen unter Berücksichtigung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwertung insgesamt S 1,328.551,-- (Gutachten AS 179). Da der Saldo der Ein- und Auszahlungen am Kreditkonto BAWAG nach den Feststellungen S 953.692,- beträgt, verbleibt ein ungeklärter Rest von S 374.857,--, der vom Beklagten nicht zur Einzahlung gebracht wurde, sowie der Zinsenschaden von S 225.831,--, zusammen daher S 600.688,--. Das Erstgericht hat sohin bei seinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, S 20 unten des Ersturteils, die Aufwendungen des Beklagten, die dieser im Zusammenhang mit den Schlägerungsarbeiten hatte, doppelt angerechnet. Da das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Kläger seine Ansprüche auch noch auf Paragraph 1012, ABGB ("alle erdenklichen Rechtsgründe") stützt, ist das berufungsgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht hätte daher die Mängelrüge und Teile der Beweisrüge des Klägers, nämlich soweit sie die wechselseitige Abrechnung betreffen, zu behandeln gehabt.
In Stattgebung der Revision war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen. Sofern das Berufungsgericht Feststellungen des Erstgerichtes über Aufwendungen des Beklagten übernimmt oder selbst solche trifft, ist zu beachten, daß einem Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit nur bei besonderer Vereinbarung dafür eine Vergütung gebührt (vgl Strasser aaO, § 1190 Rz 10). Bei einer allfälligen Schadenshaftung des Beklagten wäre auch noch § 1191 AGBG zu beachten.In Stattgebung der Revision war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen. Sofern das Berufungsgericht Feststellungen des Erstgerichtes über Aufwendungen des Beklagten übernimmt oder selbst solche trifft, ist zu beachten, daß einem Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit nur bei besonderer Vereinbarung dafür eine Vergütung gebührt vergleiche Strasser aaO, Paragraph 1190, Rz 10). Bei einer allfälligen Schadenshaftung des Beklagten wäre auch noch Paragraph 1191, AGBG zu beachten.
Aus den dargelegten Gründen war daher das Berufungsurteil aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.