Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Grundvoraussetzung für die Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, der aber auch konkludent erfolgen kann (SZ 46/62; SZ 34/184; EFSlg. 43.484; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1175; Kastner, Grundriß4 51; vgl. auch Ulmer in MünchKomm.2 § 705 Rdz 1; Hadding in Soergel11 § 705 Rdz 1). Der Entstehungszeitpunkt der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes richtet sich danach, wann der Gesellschaftsvertrag wirksam wird, das ist regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Böhler, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 20; Ulmer aaO Rdz 5). Die Parteien können jedoch das Wirksamwerden des Vertrages von weiteren Umständen, etwa dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen (Ulmer aaO). Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis können sie auch vereinbaren, daß die Gesellschaft schon mit einem Zeitpunkt, der vor Abschluß des Vertrages liegt, als entstanden gilt, um etwa die Geschäfte des eingebrachten Unternehmens oder die Aufwendungen und die Erträge sonstiger eingebrachter Gegenstände von einem früheren Stichtag an als auf gemeinsame Rechnung zu behandeln. Dagegen können die Beteiligten im Außenverhältnis dem Vertragsabschluß keine rückwirkende Kraft beilegen. Eine rückwirkende Entstehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ausgeschlossen (Ulmer aaO Rdz 6; Hadding aaO Rdz 4). Im vorliegenden Fall erfolgte der schriftliche Vertragsabschluß am 24. November 1983. Zu diesem Zeitpunkt ist mangels Vereinbarung eines späteren Zeitpunktes des Wirksamwerdens des Vertrages die Gesellschaft entstanden. Dem vereinbarten Beginn des Geschäftsjahres mit 1. Oktober 1983 kann im Sinne der obigen Darlegungen Bedeutung nur im Innenverhältnis zukommen. Anders wäre dies nur, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, daß es schon vor der schriftlichen Vertragserrichtung durch ein den Konkludenzerfordernissen des § 863 Abs. 1 ABGB entsprechendes Verhalten der Beteiligten zu einem schlüssigen Vertragsabschluß gekommen ist. Solche Umstände, wie etwa die Aufnahme der Geschäfte mit Zustimmung aller Beteiligten, wurden hier nicht einmal behauptet und auch nicht festgestellt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Gesellschaftsvertrag bereits am 1. Oktober 1983 schlüssig zustande gekommen sei, entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Der vereinbarte Beginn des Geschäftsjahres mit Stichtag vor Vertragsabschluß kann, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, eine andere Bedeutung haben und rechtfertigt daher bei Anwendung des für die Beurteilung eines schlüssigen Vertragsabschlusses gebotenen strengen Maßstabes (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rdz 14 zu § 863) nicht die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses vor dem 24. November 1983. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Kläger durch die Firma L*** namens der A*** bestand diese somit noch nicht. Da die Regeln über die Vollmachtsüberschreitung und das vollmachtslose Handeln auch dann anzuwenden sind, wenn der unwirksam Vertretene noch gar nicht existent ist (9 Ob A 45/87), ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der Zurechnung des Rechtsgeschäftes an die A*** zu Recht von § 1016 ABGB ausgegangen. Diese Bestimmung kennt zwei Fälle der nachträglichen Zurechnung, die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder die Zuwendung des Vorteiles. Eine ausdrückliche Genehmigung scheidet hier von vornherein aus. Eine schlüssige Genehmigung setzt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach in Übereinstimmung mit Welser (Drei Fragen des Stellvertretungsrechtes in JBl. 1972, 338 f) ausgesprochen hat, voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (SZ 57/12; SZ 49/133 ua). Von einer Aneignung des Vorteils kann nach Lehre und Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt ist, daß der Vertreter das Rechtsgeschäft ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hat, er den Inhalt des Rechtsgeschäftes kennt und auch weiß, daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt (Ehrenzweig2 I/1282 f; Welser aaO; Strasser aaO Rdz 14 zu den §§ 1016, 1017; JBl. 1978, 32; SZ 49/133 und 162; SZ 44/21 ua). Die Vorteilszuwendung unterscheidet sich von der Genehmigung im wesentlichen nur dadurch, daß erstere keine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, keinen "Adressaten" hat (Welser aaO; vgl. auch Strasser aaO Rdz 12). Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsgeschäft namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes abgeschlossen. Die Sanierung eines Namens einer solchen Gesellschaft ohne Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäftes fällt nicht in den Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung, sodaß das Berufungsgericht zu Recht seine Beurteilung auch auf das Verhalten der beklagten Partei abgestellt hat. Nach den dargelegten Grundsätzen kann jedoch im Verhalten des Geschäftsführers der beklagten Partei weder eine schlüssige Genehmigung noch eine Vorteilszuwendung erblickt werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte die Planungsleistungen im erforderlichen Umfang die Firma L*** in die Gesellschaft einzubringen. Der beklagten Partei war nicht bekannt, daß die Firma L*** den Auftrag an die Kläger namens der Gesellschaft erteilte. Eine Kenntnis der Kläger, daß die Gesellschaft im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gar nicht entstanden war und die Firma L*** daher ohne Vollmacht handelte, wurde nicht einmal behauptet. Die Kläger hatten offensichtlich auch nie einen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des ihnen erteilten Auftrages. Ein solcher Auftrag fällt grundsätzlich auch in den Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Zweck die Errichtung einer Wohnhausanlage ist. Die Auftragserteilung oder das Honorar der Kläger wurden zwischen diesen und dem Geschäftsführer der beklagten Partei auch nicht andeutungsweise erörtert. Bei dieser Sachlage konnten aber die Kläger allein die Geltendmachung von Änderungswünschen durch den Geschäftsführer der beklagten Partei nicht als Willenserklärung im Sinne eines Einverständnisses zu einem ohne wirksame Vollmacht erteilten Rechtsgeschäft verstehen. Der Verwendung der von den Klägern errichteten Pläne im Zuge des baubehördlichen Verfahrens käme nur unter dem Gesichtspunkt der Vorteilszuwendung Bedeutung zu. Die Annahme einer solchen scheitert aber schon am Erfordernis der Kenntnis vom vollmachtslosen Geschäftsabschluß und dem Inhalt des Rechtsgeschäftes durch die beklagte Partei.Grundvoraussetzung für die Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, der aber auch konkludent erfolgen kann (SZ 46/62; SZ 34/184; EFSlg. 43.484; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1175,; Kastner, Grundriß4 51; vergleiche auch Ulmer in MünchKomm.2 Paragraph 705, Rdz 1; Hadding in Soergel11 Paragraph 705, Rdz 1). Der Entstehungszeitpunkt der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes richtet sich danach, wann der Gesellschaftsvertrag wirksam wird, das ist regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Böhler, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 20; Ulmer aaO Rdz 5). Die Parteien können jedoch das Wirksamwerden des Vertrages von weiteren Umständen, etwa dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen (Ulmer aaO). Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis können sie auch vereinbaren, daß die Gesellschaft schon mit einem Zeitpunkt, der vor Abschluß des Vertrages liegt, als entstanden gilt, um etwa die Geschäfte des eingebrachten Unternehmens oder die Aufwendungen und die Erträge sonstiger eingebrachter Gegenstände von einem früheren Stichtag an als auf gemeinsame Rechnung zu behandeln. Dagegen können die Beteiligten im Außenverhältnis dem Vertragsabschluß keine rückwirkende Kraft beilegen. Eine rückwirkende Entstehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ausgeschlossen (Ulmer aaO Rdz 6; Hadding aaO Rdz 4). Im vorliegenden Fall erfolgte der schriftliche Vertragsabschluß am 24. November 1983. Zu diesem Zeitpunkt ist mangels Vereinbarung eines späteren Zeitpunktes des Wirksamwerdens des Vertrages die Gesellschaft entstanden. Dem vereinbarten Beginn des Geschäftsjahres mit 1. Oktober 1983 kann im Sinne der obigen Darlegungen Bedeutung nur im Innenverhältnis zukommen. Anders wäre dies nur, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, daß es schon vor der schriftlichen Vertragserrichtung durch ein den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB entsprechendes Verhalten der Beteiligten zu einem schlüssigen Vertragsabschluß gekommen ist. Solche Umstände, wie etwa die Aufnahme der Geschäfte mit Zustimmung aller Beteiligten, wurden hier nicht einmal behauptet und auch nicht festgestellt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Gesellschaftsvertrag bereits am 1. Oktober 1983 schlüssig zustande gekommen sei, entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Der vereinbarte Beginn des Geschäftsjahres mit Stichtag vor Vertragsabschluß kann, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, eine andere Bedeutung haben und rechtfertigt daher bei Anwendung des für die Beurteilung eines schlüssigen Vertragsabschlusses gebotenen strengen Maßstabes vergleiche Rummel in Rummel ABGB Rdz 14 zu Paragraph 863,) nicht die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses vor dem 24. November 1983. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Kläger durch die Firma L*** namens der A*** bestand diese somit noch nicht. Da die Regeln über die Vollmachtsüberschreitung und das vollmachtslose Handeln auch dann anzuwenden sind, wenn der unwirksam Vertretene noch gar nicht existent ist (9 Ob A 45/87), ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der Zurechnung des Rechtsgeschäftes an die A*** zu Recht von Paragraph 1016, ABGB ausgegangen. Diese Bestimmung kennt zwei Fälle der nachträglichen Zurechnung, die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder die Zuwendung des Vorteiles. Eine ausdrückliche Genehmigung scheidet hier von vornherein aus. Eine schlüssige Genehmigung setzt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach in Übereinstimmung mit Welser (Drei Fragen des Stellvertretungsrechtes in JBl. 1972, 338 f) ausgesprochen hat, voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (SZ 57/12; SZ 49/133 ua). Von einer Aneignung des Vorteils kann nach Lehre und Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt ist, daß der Vertreter das Rechtsgeschäft ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hat, er den Inhalt des Rechtsgeschäftes kennt und auch weiß, daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt (Ehrenzweig2 I/1282 f; Welser aaO; Strasser aaO Rdz 14 zu den Paragraphen 1016, 1017,; JBl. 1978, 32; SZ 49/133 und 162; SZ 44/21 ua). Die Vorteilszuwendung unterscheidet sich von der Genehmigung im wesentlichen nur dadurch, daß erstere keine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, keinen "Adressaten" hat (Welser aaO; vergleiche auch Strasser aaO Rdz 12). Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsgeschäft namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes abgeschlossen. Die Sanierung eines Namens einer solchen Gesellschaft ohne Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäftes fällt nicht in den Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung, sodaß das Berufungsgericht zu Recht seine Beurteilung auch auf das Verhalten der beklagten Partei abgestellt hat. Nach den dargelegten Grundsätzen kann jedoch im Verhalten des Geschäftsführers der beklagten Partei weder eine schlüssige Genehmigung noch eine Vorteilszuwendung erblickt werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte die Planungsleistungen im erforderlichen Umfang die Firma L*** in die Gesellschaft einzubringen. Der beklagten Partei war nicht bekannt, daß die Firma L*** den Auftrag an die Kläger namens der Gesellschaft erteilte. Eine Kenntnis der Kläger, daß die Gesellschaft im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gar nicht entstanden war und die Firma L*** daher ohne Vollmacht handelte, wurde nicht einmal behauptet. Die Kläger hatten offensichtlich auch nie einen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des ihnen erteilten Auftrages. Ein solcher Auftrag fällt grundsätzlich auch in den Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Zweck die Errichtung einer Wohnhausanlage ist. Die Auftragserteilung oder das Honorar der Kläger wurden zwischen diesen und dem Geschäftsführer der beklagten Partei auch nicht andeutungsweise erörtert. Bei dieser Sachlage konnten aber die Kläger allein die Geltendmachung von Änderungswünschen durch den Geschäftsführer der beklagten Partei nicht als Willenserklärung im Sinne eines Einverständnisses zu einem ohne wirksame Vollmacht erteilten Rechtsgeschäft verstehen. Der Verwendung der von den Klägern errichteten Pläne im Zuge des baubehördlichen Verfahrens käme nur unter dem Gesichtspunkt der Vorteilszuwendung Bedeutung zu. Die Annahme einer solchen scheitert aber schon am Erfordernis der Kenntnis vom vollmachtslosen Geschäftsabschluß und dem Inhalt des Rechtsgeschäftes durch die beklagte Partei.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und durch Urteil im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils zu entscheiden (§ 519 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und durch Urteil im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils zu entscheiden (Paragraph 519, Absatz 3, ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.