Rechtssatz RS0022066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022066
Entscheidungsdatum
28.07.1988
Rechtssatz
Der Entstehungszeitpunkt der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes richtet sich danach, wann der Gesellschaftsvertrag wirksam wird, das ist regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages. Die Parteien können jedoch das Wirksamwerden des Vertrages von weiteren Umständen, etwa dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen. Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis können sie auch vereinbaren, daß die Gesellschaft schon mit einem Zeitpunkt, der vor Abschluß des Vertrages liegt, als entstanden gilt. Eine rückwirkende Entstehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Wirkung im Außenverhältnis ist ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022066
Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00604_8800000_001