Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 20. 12. 1985 geschieden. Mit einem am gleichen Tag abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger zu einer Unterhaltsleistung von S 2.000,- monatlich an die Beklagte.
Mit der am 25. 7. 1989 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Klage stellte der Kläger das Begehren, er sei in Abänderung des Vergleiches vom 20. 12. 1985 schuldig, der Beklagten ab 1. 2. 1989 einen Unterhaltsbetrag von lediglich S 1.000,- monatlich zu bezahlen. Dem Vergleich sei ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von S 13.000,-, der Beklagten von S 7.000,-, jeweils 14 x jährlich, zugrunde gelegt worden. Seit 1. 2. 1989 befinde sich der Kläger in Frühpension und beziehe nur mehr S 11.700,- 14 x jährlich. Das Einkommen der Beklagten dagegen habe sich auf S 8.000,-, 14 x jährlich, erhöht.
In der Tagsatzung vom 9. 10. 1989 dehnte der Kläger sein Begehren dahin aus, es möge festgestellt werden, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich vom 20. 12. 1985 seit 1. 2. 1989 erloschen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung sei keinesfalls gerechtfertigt, weil die Beklagte die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge gutgläubig verbraucht habe.
Das Erstgericht verpflichtete den Kläger, der Beklagten in Abänderung des Vergleiches vom 20. 12. 1985 ab 1. 2. 1989 statt eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000,- lediglich einen solchen von S 560,- jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es traf folgende Feststellungen:
Dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 20. 12. 1985 abgeschlossenen Vergleich lag ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von S 13.000,-, der Beklagten von S 7.000,-, jeweils 14 x jährlich, zugrunde. Die Parteien wollten damit keine vom gesetzlichen Unterhalt abweichende Regelung treffen. Seit 1. 2. 1989 befindet sich der Kläger in Frühpension. Er bezieht seither ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 16.133,-. Die Beklagte hatte in der Zeit von Jänner bis September 1989 als Heimhilfe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 11.717,-. Die Streitteile haben keine Sorgepflichten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Einkünfte beider Parteien hätten sich seit dem Vergleichsabschluß wesentlich geändert. Dies rechtfertige eine Neubemessung des gesetzlichen Unterhalts. Unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Beklagten sei eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers von S 560,- monatlich angemessen.
Die Beklagte bekämpfte dieses Urteil nur insoweit, als dem Klagebegehren ab dem 1. 2. 1989 und nicht ab dem Klagetag Folge gegeben wurde.
Die zweite Instanz gab der Berufung nicht Folge. Sie sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig ist. In der angefochtenen Entscheidung werde nicht darüber abgesprochen, ob die Beklagte die an sie zwischen dem 1. 2. 1989 und 24. 7. 1989 erbrachten, S 560,- monatlich übersteigenden Unterhaltsbeträge dem Kläger zurückzuzahlen habe. Im Sinne des § 1437 ABGB sei für diesen Leistungsanspruch des Klägers der gutgläubige Verbrauch durch die Beklagte von Bedeutung; hierüber sei aber hier nicht abzusprechen. Zu Recht habe daher das Erstgericht zum Einwand des gutgläubigen Verbrauches keine Feststellungen getroffen. Der Kläger werde die Differenzbeträge nur zurückfordern können, wenn er nachweisen könne, daß der Beklagten die neuen Bemessungsumstände schon am 1. 2. 1989 bekannt gewesen seien. Gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO sei auszusprechen gewesen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (Unterhaltsdifferenz zwischen 1. 2. 1989 bis 24. 7. 1989) S 50.000,-Die zweite Instanz gab der Berufung nicht Folge. Sie sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig ist. In der angefochtenen Entscheidung werde nicht darüber abgesprochen, ob die Beklagte die an sie zwischen dem 1. 2. 1989 und 24. 7. 1989 erbrachten, S 560,- monatlich übersteigenden Unterhaltsbeträge dem Kläger zurückzuzahlen habe. Im Sinne des Paragraph 1437, ABGB sei für diesen Leistungsanspruch des Klägers der gutgläubige Verbrauch durch die Beklagte von Bedeutung; hierüber sei aber hier nicht abzusprechen. Zu Recht habe daher das Erstgericht zum Einwand des gutgläubigen Verbrauches keine Feststellungen getroffen. Der Kläger werde die Differenzbeträge nur zurückfordern können, wenn er nachweisen könne, daß der Beklagten die neuen Bemessungsumstände schon am 1. 2. 1989 bekannt gewesen seien. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO sei auszusprechen gewesen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (Unterhaltsdifferenz zwischen 1. 2. 1989 bis 24. 7. 1989) S 50.000,-
nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs.1, § 500 Abs.2 ZPO sei die Revision zuzulassen gewesen, weil zur Relevanz des gutgläubigen Verbrauches von Unterhaltsbeträgen im Rahmen einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 500, Absatz 2, ZPO sei die Revision zuzulassen gewesen, weil zur Relevanz des gutgläubigen Verbrauches von Unterhaltsbeträgen im Rahmen einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es dahin abzuändern, daß die Vergleichsanpassung erst ab 25. 7. 1989 stattzufinden habe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.