Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 7. August 1970 um 50 000 DM eine Eigentumswohnung in B. In der Folge machte die Beklagte von dem ihr im Punkt XVII des Kaufvertrages unter bestimmten Bedingungen eingeräumten Wiederkaufsrecht Gebrauch. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 17. April 1974, GZ 1 g 45/74-19, wurde der nunmehrige Kläger schuldig erkannt, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Beklagten an den ihm gehörigen 405/10 900 Anteilen der Liegenschaft EZ 285, KG W, (damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an der Wohnung IV/19) einzuwilligen. Diese Eigentumseinverleibung ist bereits erfolgt.Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 7. August 1970 um 50 000 DM eine Eigentumswohnung in B. In der Folge machte die Beklagte von dem ihr im Punkt römisch siebzehn des Kaufvertrages unter bestimmten Bedingungen eingeräumten Wiederkaufsrecht Gebrauch. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 17. April 1974, GZ 1 g 45/74-19, wurde der nunmehrige Kläger schuldig erkannt, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Beklagten an den ihm gehörigen 405/10 900 Anteilen der Liegenschaft EZ 285, KG W, (damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an der Wohnung IV/19) einzuwilligen. Diese Eigentumseinverleibung ist bereits erfolgt.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Schillinggegenwert des von ihm entrichteten Kaufpreises von 50 000 DM am Zahlungstag samt 12 Prozent Zinsen seit 1. Juni 1974. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete als Gegenforderung Schadenersatzansprüche in der Höhe von 89 352.76 S ein. Der Kläger habe durch sein vertragswidriges Verhalten die Ausübung des Wiederkaufsrechtes durch sie veranlaßt und habe ihr den vorgenannten Schaden zu ersetzen. Mit Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 29. Juni 1976 wurde dem Kläger bereits der Schillinggegenwert des Klagsteilbetrages von 37 404.82 DM rechtskräftig zuerkannt. Nicht mehr bestritten ist, daß die Klagsforderung auch mit dem Restbetrag von 12 595.18 DM zu Recht besteht. Im zweiten Rechtsgang macht die Beklagte nur noch folgende Gegenforderungen geltend:
a) Gründerwerbssteuer für den Wiedererwerb der Eigentumswohnung des
Klägers ........................ 29 088,-- S b) für den
Wiederverkauf der Eigentumswohnung ausgelegte Vermittlungsgebühr
........................... 28 400,-- S c) Rückstände aus der
Betriebskosten-, Heizkosten- und Instandhaltungskostenabrechnung,
Grundsteuernachverrechnung .............................. 3 457.66
S ----------- zusammen
................................................ 60 945.66 S
Der Kläger habe durch sein vertragswidriges Verhalten die Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes verschuldet und habe daher der Beklagten den vorerwähnten Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Der Klager anerkannte nur die Gegenforderung von 3457.66 S, bestritt jedoch die übrigen von der Beklagten noch erhobenen Gegenforderungen. Durch den Wiederverkauf seiner Eigentumswohnung habe die Beklagte einen Erlös erzielt, in dem ihre Auslagen für die vorgeschriebene Gründerwerbssteuer und die Vermittlungsprovision des Realitätenvermittlers ihre Deckung fänden. Im übrigen habe sich die Beklagte ihren Schaden selbst zugefügt.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die restliche Klagsforderung mit einem Schillinggegenwert von 12 107.79 DM (gemeint offenbar richtig: 12 595.18 DM), die Gegenforderung hingegen mit 3457.66 S (488.39 DM) als zu Recht, im übrigen hingegen als nicht zu Recht bestehend. Es verurteilte daher die Beklagte, dem Kläger den Gegenwert von 12 107.79 DM samt Anhang in österreichischer Schillingwährung zum Umrechnungskurs am Zahlungstag zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 488.39 DM ab. Nach seinen Feststellungen machte die Beklagte das ihr eingeräumte Wiederkaufsrecht geltend, weil der Kläger fällig gewordene Verwaltungskosten nicht bezahlt hatte. Nach Ausübung des Wiederkaufsrechtes schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in L der Beklagten mit Bescheid vom 10. Juli 1974 eine Gründerwerbssteuer in der Höhe von 29 088 S vor. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung behauptete die Beklagte, sie sei von der Entrichtung der Gründerwerbssteuer befreit. Die Finanzlandesdirektion S setzte über Berufung der Beklagten die ihr vorgeschriebene Gründerwerbssteuer auf 28 400 S herab, gab jedoch im übrigen ihrer Berufung nicht Folge. In der Zeit vom 1. Juni 1974 bis 31. Dezember 1974 nahm der Kläger Bankkredit in der Höhe von mindestens 50 000 DM in Anspruch, den er mit 12% zu verzinsen hatte. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger der Beklagten den ihr durch sein vertragswidriges Verhalten verursachten Schaden zwar zu ersetzen hätte, es sei jedoch nicht erwiesen, daß die Beklagte beim Wiederverkauf der Eigentumswohnung des Klägers überhaupt eine Vermittlungsprovision zu entrichten hatte. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte beim neuerlichen Verkauf der Wohnung Vorteile erlangt, die den ihr durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstandenen Schaden übersteigen würden. Die Beklagte habe daher den Beweis des von ihr behaupteten Schadens nicht erbracht.
Das Berufungsgericht erkannte die restliche Klagsforderung mit dem Betrag von 12 595.18 DM (Schillinggegenwert von 89 352.76 S) als zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten hingegen mit 3457.60 S (488.39 DM) als zu Recht, mit 57 488 S (8103.52 DM) als nicht zu Recht bestehend. Es sprach daher die Beklagte schuldig, dem Kläger 12 106.79 DM samt 12% Zinsen aus 49 511.61 DM vom 1. Juni 1974 bis 31. Dezember 1974 und 4% Zinsen aus diesem Betrag seit l. Jänner 1975 in österreichischer Schillingwährung zum Umrechnungskurs der Wiener Börse am Zahlungstag zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von
488.39 DM samt 12% Zinsen seit 1. Juni 1974 und das Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht traf nach Ergänzung des Beweisverfahrens folgende ergänzende Feststellungen: Für den Erwerb der Eigentumswohnung des Klägers wurde Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG erteilt. Mit Schreiben vom 14. September 1972 machte die Beklagte von dem ihr eingeräumten Wiederkaufsrecht Gebrauch, weil ein Zahlungsrückstand des Klägers von 2400 S an Steuer, Betriebs- und Verwaltungskosten für die Jahre 1971 und 1972 bestand. Die mit der Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes verbundene Rückübertragung des auf die Eigentumswohnung des Klägers entfallenden Miteigentumsanteiles an der EZ 285, KG W, zeigte die Beklagte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in L am 14. Mai 1974 an. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Gegenforderung der Beklagten von 28 400 S (für Maklergebühr) schon deshalb nicht berechtigt, weil diese nicht bewiesen habe, daß sie beim Wiederverkauf der Eigentumswohnung des Klägers einen Realitätenvermittler überhaupt eingeschaltet hätte. Die Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO setze aber voraus, daß der Grund der Forderung feststehe. Bei der der Beklagten aus Anlaß der Ausübung des Wiederkaufsrechtes vorgeschriebenen Gründerwerbssteuer handle es sich hingegen um einen nicht adäquaten Schaden. Der Kläger habe nämlich nicht annehmen müssen, daß die Beklagte schon die Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten mit einem Betrag von nur 2400 S zum Anlaß für die Ausübung des vereinbarten Wiederkaufsrechtes nehmen werde. Hiezu komme noch, daß die Vorschreibung der Gründerwerbssteuer nur deshalb erfolgt sei, weil die Beklagte die Frist des § 20 Abs. 5 GrEStG für die Geltendmachung der von ihr in Anspruch genommenen Gründerwerbssteuerfreiheit versäumt habe. Dem Kläger seien allerdings anstatt 12 107.79 DM richtig nur 12 106.79 DM zuzuerkennen.488.39 DM samt 12% Zinsen seit 1. Juni 1974 und das Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht traf nach Ergänzung des Beweisverfahrens folgende ergänzende Feststellungen: Für den Erwerb der Eigentumswohnung des Klägers wurde Steuerbefreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG erteilt. Mit Schreiben vom 14. September 1972 machte die Beklagte von dem ihr eingeräumten Wiederkaufsrecht Gebrauch, weil ein Zahlungsrückstand des Klägers von 2400 S an Steuer, Betriebs- und Verwaltungskosten für die Jahre 1971 und 1972 bestand. Die mit der Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes verbundene Rückübertragung des auf die Eigentumswohnung des Klägers entfallenden Miteigentumsanteiles an der EZ 285, KG W, zeigte die Beklagte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in L am 14. Mai 1974 an. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Gegenforderung der Beklagten von 28 400 S (für Maklergebühr) schon deshalb nicht berechtigt, weil diese nicht bewiesen habe, daß sie beim Wiederverkauf der Eigentumswohnung des Klägers einen Realitätenvermittler überhaupt eingeschaltet hätte. Die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO setze aber voraus, daß der Grund der Forderung feststehe. Bei der der Beklagten aus Anlaß der Ausübung des Wiederkaufsrechtes vorgeschriebenen Gründerwerbssteuer handle es sich hingegen um einen nicht adäquaten Schaden. Der Kläger habe nämlich nicht annehmen müssen, daß die Beklagte schon die Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten mit einem Betrag von nur 2400 S zum Anlaß für die Ausübung des vereinbarten Wiederkaufsrechtes nehmen werde. Hiezu komme noch, daß die Vorschreibung der Gründerwerbssteuer nur deshalb erfolgt sei, weil die Beklagte die Frist des Paragraph 20, Absatz 5, GrEStG für die Geltendmachung der von ihr in Anspruch genommenen Gründerwerbssteuerfreiheit versäumt habe. Dem Kläger seien allerdings anstatt 12 107.79 DM richtig nur 12 106.79 DM zuzuerkennen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.