Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nur teilweise berechtigt.
Das auf Entschließungen des Nationalrates und des Bundesrates vom 26.3. und 25.4.1969 zurückgehende Bundesgesetz vom 9.7.1972, BGBl 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfern von Verbrechen setzte sich, wie in der RV (40 BlgNR 13.GP, 7) dargelegt wurde, zum Ziel, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich sei, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Der Bund tritt dadurch, daß er vorläufig Pflichten des Schädigers übernimmt, als Rechtssubjekt des Privatrechtes auf. Dieses Ziel wurde im Zuge der Gesetzwerdung dadurch erreicht, daß sich der Bund durch Auslobung im Sinne des § 860 ABGB verpflichtete, den Opfern bzw deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Solche Auslobungen wurden auch im BGBl kundgemacht (BGBl 497/1973 und 350/1972). Zweck der durch das VOG und die nachfolgenden Auslobungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bewirkten Selbstbindung des Bundes ist es, dem Opfer eines Verbrechens, dem es sehr oft unmöglich ist, den gerechtfertigten Schadenersatz vom Schädiger zu erlangen, den Bund als weiteren Haftungspflichtigen zu verschaffen. Der Bund als Rechtssubjekt des Privatrechtes wollte nur Pflichten des Schädigers übernehmen (RV aaO, 7). Das Verbrechensopfer, das privatrechtliche Ansprüche nach dem VOG gegen den Bund geltend macht, erhebt demnach seinem Inhalt nach einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (vgl SZ 61/271 mwN). Damit verpflichtete sich die beklagte Partei den Verbrechensopfern gegenüber zur Erbringung von Leistungen, die der Täter ihnen zu erbringen hätte, schränkt aber diesen Leistungsumfang in den §§ 2 ff VOG wieder ein (vgl Ernst, 20 Jahre Verbrechensopfergesetz ÖJZ 1992, 487 ff, Ernst-Prakesch, VOG, 6 mwN). Nach § 3 Abs.1 VOG ist dem Verbrechensopfer Hilfe nach § 2 Z 1 (Ersatz des Verdienstentganges) monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der ihm durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung als Verdienst ... entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Opfers (nach § 3 Abs 2) den Betrag von monatlich S 23.411,-- nicht überschreiten. Für die Beurteilung des Schadens gelten sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Höhe die Vorschriften der §§ 1293 ff ABGB (vgl Ernst aaO, 490). Nach § 1324 ABGB hat der Vorsatztäter seinem Opfer "volle Genugtuung zu leisten", d.h. auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Eine derartige von der beklagten Partei zu übernehmende Ersatzpflicht liegt hier vor, weil der Täter, der die Klägerin verletzte, vorsätzlich handelte.Das auf Entschließungen des Nationalrates und des Bundesrates vom 26.3. und 25.4.1969 zurückgehende Bundesgesetz vom 9.7.1972, BGBl 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfern von Verbrechen setzte sich, wie in der Regierungsvorlage (40 BlgNR 13.GP, 7) dargelegt wurde, zum Ziel, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich sei, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Der Bund tritt dadurch, daß er vorläufig Pflichten des Schädigers übernimmt, als Rechtssubjekt des Privatrechtes auf. Dieses Ziel wurde im Zuge der Gesetzwerdung dadurch erreicht, daß sich der Bund durch Auslobung im Sinne des Paragraph 860, ABGB verpflichtete, den Opfern bzw deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Solche Auslobungen wurden auch im BGBl kundgemacht Bundesgesetzblatt 497 aus 1973, und 350 aus 1972,). Zweck der durch das VOG und die nachfolgenden Auslobungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bewirkten Selbstbindung des Bundes ist es, dem Opfer eines Verbrechens, dem es sehr oft unmöglich ist, den gerechtfertigten Schadenersatz vom Schädiger zu erlangen, den Bund als weiteren Haftungspflichtigen zu verschaffen. Der Bund als Rechtssubjekt des Privatrechtes wollte nur Pflichten des Schädigers übernehmen Regierungsvorlage aaO, 7). Das Verbrechensopfer, das privatrechtliche Ansprüche nach dem VOG gegen den Bund geltend macht, erhebt demnach seinem Inhalt nach einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos vergleiche SZ 61/271 mwN). Damit verpflichtete sich die beklagte Partei den Verbrechensopfern gegenüber zur Erbringung von Leistungen, die der Täter ihnen zu erbringen hätte, schränkt aber diesen Leistungsumfang in den Paragraphen 2, ff VOG wieder ein vergleiche Ernst, 20 Jahre Verbrechensopfergesetz ÖJZ 1992, 487 ff, Ernst-Prakesch, VOG, 6 mwN). Nach Paragraph 3, Absatz eins, VOG ist dem Verbrechensopfer Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, (Ersatz des Verdienstentganges) monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der ihm durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung als Verdienst ... entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Opfers (nach Paragraph 3, Absatz 2,) den Betrag von monatlich S 23.411,-- nicht überschreiten. Für die Beurteilung des Schadens gelten sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Höhe die Vorschriften der Paragraphen 1293, ff ABGB vergleiche Ernst aaO, 490). Nach Paragraph 1324, ABGB hat der Vorsatztäter seinem Opfer "volle Genugtuung zu leisten", d.h. auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Eine derartige von der beklagten Partei zu übernehmende Ersatzpflicht liegt hier vor, weil der Täter, der die Klägerin verletzte, vorsätzlich handelte.
Zutreffend hat die beklagte Partei erkannt, daß bei (unselbständig erwerbstätigen) Frauen über dem 60.Lebensjahr nicht mehr mit einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit zu rechnen ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, denen das Gegenteil zu entnehmen wäre (vgl MGA ABGB34 § 1325/140), sie hat daher eine Reduktion des Verdienstentganges auf die niedrigere Alterspension vorgenommen. Gleichzeitig hätte sie aber berücksichtigen müssen, daß der Klägerin im normalen Erwerbsleben aus diesem Anlaß ein Abfertigungsanspruch zugekommen wäre. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz BGBl. 107/1979 idF des BGBl 335/1993 steht auch Arbeitern bei entsprechend langer, zumindest aber dreijähriger Beschäftigungsdauer ein Abfertigungsanspruch im Sinne der §§ 23, 23a AngG zu. Richtig ist, daß die Rechtsnatur des Abfertigungsanspruches in der Lehre verschieden definiert wird. Die Rechtsprechung hat sich jedoch sehr früh dahin entschieden, daß es sich dabei um einen besonderen Regeln unterworfenen Entgeltanspruch handelt, der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebührt, auf den er sohin einen Rechtanspruch hat. Ein derartiger Anspruch geht nur unter, wenn der Arbeitnehmer rechtsvernichtende Tatbestände setzt, die aber vom Arbeitgeber einredeweise geltend gemacht werden müssen (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 158 ff, im besonderen Rz 167 mwN, sowie Kirschbaum in Runggaldier, Abfertigungsrecht, 90 ff mwN). Nach dem hier maßgeblichen gewöhnlichen Lauf der Dinge (vgl ZVR 1979/232, SZ 52/77 uva) hätte die Klägerin, wäre sie nicht durch die Straftat erwerbsunfähig geworden, bei ihrer Pensionierung eine Abfertigung erhalten. Soweit es darum geht, festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist nicht volle Gewißheit zu fordern, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (SZ 56/39). Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der entgangene Abfertigungsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als positiver Schaden dar (vgl MGA ABGB34 § 1293/37 sowie Reischauer in Rummel ABGB2 § 1293 Rz 7 und Harrer in Schwimann § 1293 ABGB Rz 12). Weder dem Wortlaut des VOG noch den Gesetzesmateralien ist zu entnehmen, daß ein derartiger durch eine entgangene Abfertigung entstandener Schaden nicht von der Ersatzpflicht der beklagten Partei umfaßt sein sollte. Zur Zeit der Gesetzwerdung des VOG stand zwar Arbeitern noch kein gesetzlich garantierter Abfertigungsanspruch zu; vereinzelt jedoch wurde dies in Kollektivverträgen zugesichert, Angestellten stand ein solcher Anspruch generell zu. Das Argument der beklagten Partei, daß bei der Ermittlung des Schadens nur auf den Tatzeitpunkt abgestellt werden dürfe, versagt, weil wie bereits zitiert, § 3 VOG ausdrücklich auch den Ersatz künftig entstehenden Schadens zusagt.Zutreffend hat die beklagte Partei erkannt, daß bei (unselbständig erwerbstätigen) Frauen über dem 60.Lebensjahr nicht mehr mit einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit zu rechnen ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, denen das Gegenteil zu entnehmen wäre vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 1325 /, 140,), sie hat daher eine Reduktion des Verdienstentganges auf die niedrigere Alterspension vorgenommen. Gleichzeitig hätte sie aber berücksichtigen müssen, daß der Klägerin im normalen Erwerbsleben aus diesem Anlaß ein Abfertigungsanspruch zugekommen wäre. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz Bundesgesetzblatt 107 aus 1979, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 335 aus 1993, steht auch Arbeitern bei entsprechend langer, zumindest aber dreijähriger Beschäftigungsdauer ein Abfertigungsanspruch im Sinne der Paragraphen 23, 23 a, AngG zu. Richtig ist, daß die Rechtsnatur des Abfertigungsanspruches in der Lehre verschieden definiert wird. Die Rechtsprechung hat sich jedoch sehr früh dahin entschieden, daß es sich dabei um einen besonderen Regeln unterworfenen Entgeltanspruch handelt, der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebührt, auf den er sohin einen Rechtanspruch hat. Ein derartiger Anspruch geht nur unter, wenn der Arbeitnehmer rechtsvernichtende Tatbestände setzt, die aber vom Arbeitgeber einredeweise geltend gemacht werden müssen vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 158 ff, im besonderen Rz 167 mwN, sowie Kirschbaum in Runggaldier, Abfertigungsrecht, 90 ff mwN). Nach dem hier maßgeblichen gewöhnlichen Lauf der Dinge vergleiche ZVR 1979/232, SZ 52/77 uva) hätte die Klägerin, wäre sie nicht durch die Straftat erwerbsunfähig geworden, bei ihrer Pensionierung eine Abfertigung erhalten. Soweit es darum geht, festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist nicht volle Gewißheit zu fordern, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (SZ 56/39). Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der entgangene Abfertigungsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als positiver Schaden dar vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 1293 /, 37, sowie Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1293, Rz 7 und Harrer in Schwimann Paragraph 1293, ABGB Rz 12). Weder dem Wortlaut des VOG noch den Gesetzesmateralien ist zu entnehmen, daß ein derartiger durch eine entgangene Abfertigung entstandener Schaden nicht von der Ersatzpflicht der beklagten Partei umfaßt sein sollte. Zur Zeit der Gesetzwerdung des VOG stand zwar Arbeitern noch kein gesetzlich garantierter Abfertigungsanspruch zu; vereinzelt jedoch wurde dies in Kollektivverträgen zugesichert, Angestellten stand ein solcher Anspruch generell zu. Das Argument der beklagten Partei, daß bei der Ermittlung des Schadens nur auf den Tatzeitpunkt abgestellt werden dürfe, versagt, weil wie bereits zitiert, Paragraph 3, VOG ausdrücklich auch den Ersatz künftig entstehenden Schadens zusagt.
Auch die Abgeltung eines Abfertigungsanspruches ist aber den betraglichen Höchstgrenzen des § 3 VOG unterworfen, soferne die mit der Monatsentschädigung mitabzugeltende Abfertigungssumme in ihrem Fälligkeitszeitpunkt die in dieser Bestimmung genannten Grenzbeträge zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Verbrechensopfers übersteigt. Die nach den Materialien vom Gesetzgeber angestrebte "angemessene" Entschädigung an wirtschaftlich schwächere Personen (vgl RV 40 der Blg 13.GP, 9 f) findet allein in dieser betraglichen Begrenzung der Monatsentschädigung ihren Ausdruck (vgl NR 13 GP 38. Sitzung vom 9.7.1972, 3411 und 3414).Auch die Abgeltung eines Abfertigungsanspruches ist aber den betraglichen Höchstgrenzen des Paragraph 3, VOG unterworfen, soferne die mit der Monatsentschädigung mitabzugeltende Abfertigungssumme in ihrem Fälligkeitszeitpunkt die in dieser Bestimmung genannten Grenzbeträge zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Verbrechensopfers übersteigt. Die nach den Materialien vom Gesetzgeber angestrebte "angemessene" Entschädigung an wirtschaftlich schwächere Personen vergleiche Regierungsvorlage 40 der Blg 13.GP, 9 f) findet allein in dieser betraglichen Begrenzung der Monatsentschädigung ihren Ausdruck vergleiche NR 13 Gesetzgebungsperiode 38. Sitzung vom 9.7.1972, 3411 und 3414).
Die Abfertigung nach fünfzehnjähriger Beschäftigungsdauer in Höhe eines Halbjahresentgeltes ist iS des § 23 Abs 4 AngG in 4 Teilzahlungen zu leisten; der Betrag von drei Monatsentgelten ist mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig, der Rest kann vom 4. Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden (vgl Migsch aaO Rz 290). Damit stellt sich aber die Abfertigung als nichts anderes als ein weiteres Halbjahresentgelt dar, dessen erste Hälfte bevorzugt fällig wird. Dennoch darf daraus der Schluß gezogen werden, daß grundsätzlich nur Monatsbezüge vorliegen. Allerdings würde durch die bevorzugte Fälligkeit des Dreifachen des Monatsentgelts mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der in § 3 Abs 1 VOG genannte monatliche Höchstbetrag bei der Klägerin überschritten. Es ist daher notwendig und zweckmäßig, in sinngemäßer Anwendung des § 23a Abs 2 AngG auch diesen Betrag in gleiche monatliche Teilbeträge aufzuteilen. Bei einer derartigen Aufteilung ergibt sich, daß der durch die Abfertigungsabgeltung um S 11.951,10 erhöhte Monatsbezug der Klägerin unter der Grenze des § 3 Abs 1 VOG gelegen wäre. Der Zuspruch von Zinsen hatte entsprechend dieser Aufteilung zu erfolgen; darin liegt auch der Teilerfolg der Revision.Die Abfertigung nach fünfzehnjähriger Beschäftigungsdauer in Höhe eines Halbjahresentgeltes ist iS des Paragraph 23, Absatz 4, AngG in 4 Teilzahlungen zu leisten; der Betrag von drei Monatsentgelten ist mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig, der Rest kann vom 4. Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden vergleiche Migsch aaO Rz 290). Damit stellt sich aber die Abfertigung als nichts anderes als ein weiteres Halbjahresentgelt dar, dessen erste Hälfte bevorzugt fällig wird. Dennoch darf daraus der Schluß gezogen werden, daß grundsätzlich nur Monatsbezüge vorliegen. Allerdings würde durch die bevorzugte Fälligkeit des Dreifachen des Monatsentgelts mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der in Paragraph 3, Absatz eins, VOG genannte monatliche Höchstbetrag bei der Klägerin überschritten. Es ist daher notwendig und zweckmäßig, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23 a, Absatz 2, AngG auch diesen Betrag in gleiche monatliche Teilbeträge aufzuteilen. Bei einer derartigen Aufteilung ergibt sich, daß der durch die Abfertigungsabgeltung um S 11.951,10 erhöhte Monatsbezug der Klägerin unter der Grenze des Paragraph 3, Absatz eins, VOG gelegen wäre. Der Zuspruch von Zinsen hatte entsprechend dieser Aufteilung zu erfolgen; darin liegt auch der Teilerfolg der Revision.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß es Sache der beklagten Partei gewesen wäre, allfällige Einwendungen über eine Vorteilsausgleichung mit dem Bezug der Witwenpension durch die Klägerin zu erheben und zu beweisen, weil sie hiefür die Behauptungs- und Beweislast trifft (vgl Ernst-Prakesch aaO Anm.5b zu § 3).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß es Sache der beklagten Partei gewesen wäre, allfällige Einwendungen über eine Vorteilsausgleichung mit dem Bezug der Witwenpension durch die Klägerin zu erheben und zu beweisen, weil sie hiefür die Behauptungs- und Beweislast trifft vergleiche Ernst-Prakesch aaO Anm.5b zu Paragraph 3,).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO.