Rechtssatz RS0080131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080131
Entscheidungsdatum
08.02.1995
Rechtssatz
Auch die Abgeltung eines Abfertigungsanspruches ist den betraglichen Höchstgrenzen des § 3 VOG unterworfen, soferne die mit der Monatsentschädigung mitabzugeltende Abfertigungssumme in ihrem Fälligkeitszeitpunkt die in dieser Bestimmung genannten Grenzbeträge zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Verbrechensopfers übersteigt, wobei auch bevorzugt fällige Teile der Abfertigung in gleiche monatliche Teilbeträge aufzuteilen sind.Auch die Abgeltung eines Abfertigungsanspruches ist den betraglichen Höchstgrenzen des Paragraph 3, VOG unterworfen, soferne die mit der Monatsentschädigung mitabzugeltende Abfertigungssumme in ihrem Fälligkeitszeitpunkt die in dieser Bestimmung genannten Grenzbeträge zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Verbrechensopfers übersteigt, wobei auch bevorzugt fällige Teile der Abfertigung in gleiche monatliche Teilbeträge aufzuteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080131
Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB00605_9400000_002