Gemäß § 235 Abs. 5 ZPO idF des Art. IV Z 39 der ZVN 1983, BGBl. 135 ist es weder eine Änderung der Klage, noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist; eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85 ZPO. Wie sich dazu aus den EB zur RV der ZVN 1981, 669 BlgNR XV.GP 52 f zu Z 31 (§ 235 ZPO), ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig paßt, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert.Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, der ZVN 1983, Bundesgesetzblatt 135 ist es weder eine Änderung der Klage, noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist; eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der Paragraphen 84 und 85 ZPO. Wie sich dazu aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1981, 669 BlgNR römisch fünfzehn.Gesetzgebungsperiode 52 f zu Ziffer 31, (Paragraph 235, ZPO), ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig paßt, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert.
Eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung liegt dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle der bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll; eine Parteiänderung ist hingegen dann anzunehmen, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden soll. Als Prozeßpartei ist dabei diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (ÖBl. 1985, 82 mwH). Die Berichtigung der Parteibezeichnung darf grundsätzlich nicht dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt; ein Mangel der Passivlegitimation darf also nicht die Umstellung des Beklagten auf die sachlegitimierte Person zur Folge haben. Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, daß die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 323).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt also trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage diejenige Person, die geklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist; nur so ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze möglich, eine - zulässige - Berichtigung der Parteibezeichnung von einer - unzulässigen - Parteiänderung abzugrenzen. Als Beispiel dafür, wann sich aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig die richtige Partei ergibt, nennt § 235 Abs. 5 ZPO die Anführung der "Bezeichnung ihres Unternehmens".Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt also trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage diejenige Person, die geklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist; nur so ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze möglich, eine - zulässige - Berichtigung der Parteibezeichnung von einer - unzulässigen - Parteiänderung abzugrenzen. Als Beispiel dafür, wann sich aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig die richtige Partei ergibt, nennt Paragraph 235, Absatz 5, ZPO die Anführung der "Bezeichnung ihres Unternehmens".
Aus der vorliegenden Klage ergibt sich nun mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, daß jene Person geklagt werden soll, die unter der Firma "***** Reisen" ***** bei der klagenden Partei Schipässe gekauft hatte. Im Kopf der Klage wurde dieses Rechtssubjekt auch richtig bezeichnet; es wurde lediglich eine Anschrift angegeben, unter der eine andere physische Person gleichen Namens wohnt. Es ist nicht strittig, daß der nunmehr Beklagte die in der Klageerzählung unmißverständlich bezeichnete Person ist. Ist daher auch die Richtigstellung der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden, ist doch nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar, daß der unter der zunächst angegebenen Anschrift wohnhafte Manfred T***** nicht die als Beklagter bezeichnete Person war. Ein Zweck des Verbotes einer Parteiänderung ist der Schutz des in das Verfahren Gezogenen davor, daß in seiner Abwesenheit gewonnene Verfahrensergebnisse verwendet werden, obwohl er nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Parteirechte hatte. Ein solcher Schutz ist aber nicht erforderlich, wenn bereits vor Eingehen in das Verfahren eine Richtigstellung erfolgt und das Verfahren zur Gänze mit der richtigen Partei abgeführt wird. Mit Recht hat deshalb das Erstgericht die Berichtigung der Parteienbezeichnung zugelassen, sodaß sein Beschluß wiederherzustellen war.
Dies hat die Aufhebung des zweiten Absatzes des Spruches der angefochtenen Entscheidung zur notwendigen Folge.
Die Sache war deshalb an die zweite Instanz zur meritorischen Behandlung der Berufung des Beklagten zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.