Rechtssatz RS0039716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039716
Entscheidungsdatum
20.08.2008
Rechtssatz
Ein Zweck des Verbotes einer Parteiänderung ist der Schutz des in das Verfahren Gezogenen davor, daß in seiner Abwesenheit gewonnene Verfahrensergebnisse verwendet werden, obwohl er nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Parteirechte hatte. Ein solcher Schutz ist aber nicht erforderlich, wenn bereits vor Eingehen in das Verfahren eine Richtigstellung erfolgt und das Verfahren zur Gänze mit der richtigen Partei abgeführt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 606/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 606/91
Veröff: RZ 1993/9 S 70
- 9 ObA 78/07x
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 78/07x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen dritten Übernehmer während eines laufenden Prozesses gegen den Übergeber auf Feststellung eines durchgehenden Dienstverhältnisses - Parteiwechsel auf den Übernehmer nicht möglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039716
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0070OB00606_9100000_002