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Rechtssatz RS0039716×

Rechtssatz RS0039716

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039716

Geschäftszahl

7Ob606/91; 9ObA78/07x

Entscheidungsdatum

20.08.2008

Rechtssatz

Ein Zweck des Verbotes einer Parteiänderung ist der Schutz des in das Verfahren Gezogenen davor, daß in seiner Abwesenheit gewonnene Verfahrensergebnisse verwendet werden, obwohl er nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Parteirechte hatte. Ein solcher Schutz ist aber nicht erforderlich, wenn bereits vor Eingehen in das Verfahren eine Richtigstellung erfolgt und das Verfahren zur Gänze mit der richtigen Partei abgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 606/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 606/91
    Veröff: RZ 1993/9 S 70
  • 9 ObA 78/07x
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 78/07x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen dritten Übernehmer während eines laufenden Prozesses gegen den Übergeber auf Feststellung eines durchgehenden Dienstverhältnisses - Parteiwechsel auf den Übernehmer nicht möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039716

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB00606_9100000_002