Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweichen. Sie ist auch im Sinn einer Aufhebung dieser Entscheidungen berechtigt.
Nach den Klagsbehauptungen hat sich der Beklagte zur Entfernung des Öltanks vom Grundstück der Kläger im Fall des Verkaufes seines Hauses verpflichtet. Allein der Umstand, daß er nun nicht mehr Eigentümer des Öltanks ist - wie in der Revision zugestanden wird - , rechtfertigt nicht die Abweisung des Klagebegehrens. Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Fall der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert, die für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Eine Verurteilung zur Leistung setzt eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, daß die Leistung erbracht werden kann. Steht nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit fest, daß die geschuldete Leistung auch in Zukunft nicht wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch bestehen. Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß es dem Beklagten unmöglich wäre, die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht einem stattgebenden Urteil nichts entgegen (EvBl 1989/17 mwN; Reischauer in Rummel2 I Rz 10 zu § 920Nach den Klagsbehauptungen hat sich der Beklagte zur Entfernung des Öltanks vom Grundstück der Kläger im Fall des Verkaufes seines Hauses verpflichtet. Allein der Umstand, daß er nun nicht mehr Eigentümer des Öltanks ist - wie in der Revision zugestanden wird - , rechtfertigt nicht die Abweisung des Klagebegehrens. Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Fall der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert, die für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Eine Verurteilung zur Leistung setzt eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, daß die Leistung erbracht werden kann. Steht nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit fest, daß die geschuldete Leistung auch in Zukunft nicht wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch bestehen. Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß es dem Beklagten unmöglich wäre, die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht einem stattgebenden Urteil nichts entgegen (EvBl 1989/17 mwN; Reischauer in Rummel2 römisch eins Rz 10 zu Paragraph 920
ABGB).
Der Beklagte hat bislang nicht einmal behauptet, daß der nunmehrige Eigentümer des Öltanks einer Entfernung durch den Beklagten nicht zustimmen werde. Mit einer Verweigerung der Zustimmung ist auch nicht von vorneherein zu rechnen. Ausgehend vom Klagsvorbringen liegt vielmehr das Interesse des neuen Eigentümers auf der Hand, daß der Beklagte auf seine Kosten für die Entfernung des Öltanks vom fremden Grund sorgt, weil ansonsten dem neuen Eigentümer diese Verpflichtung droht. Denn es kann - im Gegensatz zu der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht - nach dem bisherigen Prozeßvorbringen der Kläger keine Rede davon sein, daß zugunsten der ehemaligen Liegenschaft des Beklagten eine unbefristete und unbedingte Grunddienstbarkeit begründet worden sei, die aufgrund ihrer Offenkundigkeit (auch ohne Verbücherung) auf den Rechtsnachfolger des Beklagten übergegangen sei. Selbst wenn die Absicht der Parteien auf die Begründung einer Dienstbarkeit gerichtet gewesen sein sollte, war diese nach dem Vorbringen der Kläger doch der Person des Beklagten allein eingeräumt (unregelmäßige Dienstbarkeit - § 479 ABGB), die vereinbarungsgemäß durch die Veräußerung der herrschenden Liegenschaft (nicht erst mit dem Tod des Berechtigten - vgl Petrasch in Rummel2 I Rz 1 zu § 529 ABGB) zum Erlöschen kam. Die Kläger könnten daher gegen den nunmehrigen Eigentümer mit einer Klage nach § 523 ABGB vorgehen, sollte sich dieser eine entsprechende Servitut anmaßen.Der Beklagte hat bislang nicht einmal behauptet, daß der nunmehrige Eigentümer des Öltanks einer Entfernung durch den Beklagten nicht zustimmen werde. Mit einer Verweigerung der Zustimmung ist auch nicht von vorneherein zu rechnen. Ausgehend vom Klagsvorbringen liegt vielmehr das Interesse des neuen Eigentümers auf der Hand, daß der Beklagte auf seine Kosten für die Entfernung des Öltanks vom fremden Grund sorgt, weil ansonsten dem neuen Eigentümer diese Verpflichtung droht. Denn es kann - im Gegensatz zu der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht - nach dem bisherigen Prozeßvorbringen der Kläger keine Rede davon sein, daß zugunsten der ehemaligen Liegenschaft des Beklagten eine unbefristete und unbedingte Grunddienstbarkeit begründet worden sei, die aufgrund ihrer Offenkundigkeit (auch ohne Verbücherung) auf den Rechtsnachfolger des Beklagten übergegangen sei. Selbst wenn die Absicht der Parteien auf die Begründung einer Dienstbarkeit gerichtet gewesen sein sollte, war diese nach dem Vorbringen der Kläger doch der Person des Beklagten allein eingeräumt (unregelmäßige Dienstbarkeit - Paragraph 479, ABGB), die vereinbarungsgemäß durch die Veräußerung der herrschenden Liegenschaft (nicht erst mit dem Tod des Berechtigten - vergleiche Petrasch in Rummel2 römisch eins Rz 1 zu Paragraph 529, ABGB) zum Erlöschen kam. Die Kläger könnten daher gegen den nunmehrigen Eigentümer mit einer Klage nach Paragraph 523, ABGB vorgehen, sollte sich dieser eine entsprechende Servitut anmaßen.
Da nach den Klagsbehauptungen das Recht des Beklagten, den Öltank auf der Liegenschaft der Kläger zu belassen, mit dem Wechsel des Eigentums am Nachbarhaus erloschen ist, wäre das gegen den Beklagten gerichtete Entfernungs- und Wiederherstellungsbegehren auch dann schlüssig, wenn sich der Beklagte nicht zur persönlichen Entfernung des Öltanks verpflichtet hätte. Gemäß § 523 zweiter Fall ABGB kann sich der Eigentümer einer Liegenschaft gegen die Anmaßung einer Servitut beschweren und muß diesfalls die Anmaßung der Servitut behaupten. Nach herrschender Auffassung ist die Klage nach § 523 ABGB ein Anwendungsfall der Eigentumsklage, die sich trotz des engen Wortlautes des Gesetzes gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum richtet, mag der Eingreifende irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht. Das Begehren geht je nach der Art und den Folgen des Eingriffes auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und/oder Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe. Die Eigentumsfreiheitsklage steht grundsätzlich gegen den zu, der unbefugt in das Eigentum eingegriffen hat, also gegen den Störer oder gegen den, der die Störung zu verantworten hat, etwa weil er es unterläßt, die von seinem Grund ausgehende Störung zu verhindern, obwohl er Einfluß nehmen könnte. Dies gilt nicht nur für das Begehren auf Unterlassung, sondern grundsätzlich auch für das Wiederherstellungsbegehren. Wird die Eigentumsfreiheitsklage auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet, weil der Eingriff zu einer dauernden Störung führte, so kann der Eigentümer für die von seinem Grund ausgehende Störung verantwortlich gemacht werden, wenn er die von einem anderen errichteten störenden Anlagen aufrecht erhält. Der Störer bleibt aber daneben jedenfalls dann verantwortlich, wenn er nicht darzutun vermag, daß er (hier: infolge des eingetretenen Eigentümerwechsels) auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes weder durch mögliche eigene Vorkehrungen noch durch Einwirkung auf die Willensbildung des Eigentümers, der die störenden Anlagen kraft eigenen Willensentschlusses aufrechterhält, Einfluß nehmen kann, vom Störer also Abhilfe nicht (mehr) zu erwarten ist. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des Störers (4 Ob 529/83 = MietSlg 35.153 mwN). Daß vom Beklagten keine Abhilfe zu erwarten wäre, wurde, wie bereits ausgeführt, hier weder behauptet, noch ist dies nach den Umständen anzunehmen.Da nach den Klagsbehauptungen das Recht des Beklagten, den Öltank auf der Liegenschaft der Kläger zu belassen, mit dem Wechsel des Eigentums am Nachbarhaus erloschen ist, wäre das gegen den Beklagten gerichtete Entfernungs- und Wiederherstellungsbegehren auch dann schlüssig, wenn sich der Beklagte nicht zur persönlichen Entfernung des Öltanks verpflichtet hätte. Gemäß Paragraph 523, zweiter Fall ABGB kann sich der Eigentümer einer Liegenschaft gegen die Anmaßung einer Servitut beschweren und muß diesfalls die Anmaßung der Servitut behaupten. Nach herrschender Auffassung ist die Klage nach Paragraph 523, ABGB ein Anwendungsfall der Eigentumsklage, die sich trotz des engen Wortlautes des Gesetzes gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum richtet, mag der Eingreifende irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht. Das Begehren geht je nach der Art und den Folgen des Eingriffes auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und/oder Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe. Die Eigentumsfreiheitsklage steht grundsätzlich gegen den zu, der unbefugt in das Eigentum eingegriffen hat, also gegen den Störer oder gegen den, der die Störung zu verantworten hat, etwa weil er es unterläßt, die von seinem Grund ausgehende Störung zu verhindern, obwohl er Einfluß nehmen könnte. Dies gilt nicht nur für das Begehren auf Unterlassung, sondern grundsätzlich auch für das Wiederherstellungsbegehren. Wird die Eigentumsfreiheitsklage auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet, weil der Eingriff zu einer dauernden Störung führte, so kann der Eigentümer für die von seinem Grund ausgehende Störung verantwortlich gemacht werden, wenn er die von einem anderen errichteten störenden Anlagen aufrecht erhält. Der Störer bleibt aber daneben jedenfalls dann verantwortlich, wenn er nicht darzutun vermag, daß er (hier: infolge des eingetretenen Eigentümerwechsels) auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes weder durch mögliche eigene Vorkehrungen noch durch Einwirkung auf die Willensbildung des Eigentümers, der die störenden Anlagen kraft eigenen Willensentschlusses aufrechterhält, Einfluß nehmen kann, vom Störer also Abhilfe nicht (mehr) zu erwarten ist. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des Störers (4 Ob 529/83 = MietSlg 35.153 mwN). Daß vom Beklagten keine Abhilfe zu erwarten wäre, wurde, wie bereits ausgeführt, hier weder behauptet, noch ist dies nach den Umständen anzunehmen.
Es werden daher im fortgesetzten Verfahren die wesentlichen Prozeßbehauptungen der Parteien, soweit sie strittig sind, durch ein entsprechendes Beweisverfahren zu überprüfen und insbesondere Feststellungen zu treffen sein, ob die von den Klägern behauptete Vereinbarung bezüglich der Situierung und Belassung des das (ehemalige) Haus des Beklagten versorgenden Öltanks getroffen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.