Rechtssatz RS0012107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012107
Geschäftszahl
4Ob529/83; 7Ob607/95
Entscheidungsdatum
21.02.1996
Rechtssatz
Der Störer bleibt jedenfalls dann verantwortlich, wenn er nicht darzutun vermag, daß er ( hier: infolge des eingetretenen Eigentümerwechsels ) auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes weder durch mögliche eigene Vorkehrungen, noch durch Einwirkung auf die Willensbildung des Eigentümers, der die störenden Anlagen kraft eigenen Willensentschlusses aufrecht erhält, Einfluß nehmen kann, vom Störer also Abhilfe nicht ( mehr ) zu erwarten ist. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des Störers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012107
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0040OB00529_8300000_001