Entscheidungsgründe:
Der Beklage war seit 1941 mit der am 17. Jänner 1973 verstorbenen Schwester der Klägerin, Hildegard H*****, verheiratet. Nachdem der Beklagte im Jahre 1969 seiner Ehegattin die Übertragung seines Inkassobüros zugesagt hatte, errichteten die Eheleute am 22. Jänner 1970 je ein eigenhändig geschriebenes Testament, mit dem sie jeweils den anderen Ehegatten bedachten. Im Testament der Hildegard H***** wurde die Klägerin nicht bedacht. Mündlich vereinbarten die Ehegatten jedoch, dass die Klägerin bei Ableben ihrer Schwester 50.000 S erhalten solle. In der Folge schenkte Hildegard H***** der Klägerin 30.000 S. Deren Dankschreiben beantwortete sie mit Brief vom 15. Oktober 1971, der folgenden Wortlaut hatte:
„Liebe Hansi! Wie Du aus meiner Karte gesehen hast, waren wir in Meran auf Urlaub. Es war dort wunderbar, habe mich auch erholt, leider habe ich mich verkühlt und musste dort drei Tage mit Fieber das Bett hüten. Aber es ist schon wieder alles in Ordnung. Die Bestrahlungen waren schon ein bisschen anstrengend. Im Ganzen 22. Am 2. November muss ich zur Nachuntersuchung. Hoffentlich brauche ich keine weiteren mehr. Aber es geht mir gut und wenn ich weiter so Fortschritte mache, bin ich zufrieden. Habe ca 8 kg abgenommen, das macht mir nichts. Ich war eh schon zu dick. Die Wunde ist schön verheilt und habe ich auch sonst keine Beschwerden. Auch der Appetit kommt schon langsam wieder. Ich hoffe, dass es auch Dir gesundheitlich gut geht, denn bei unserer Jugend kommt oft rasch etwas daher. Danke für Deinen Brief. Es gehört so alles Dir von mir, wenn mit mir war ist. Herzliche Grüße. Hilde H*****.“
Ca ein bis eineinhalb Jahre vor ihrem Tod wurde Hildegard H***** pflegebedürftig. Da der Beklagte, der im Jahre 1965 einen Herzinfarkt erlitten hatte, die Pflege nicht leisten konnte, übernahm dies bis zur Spitaleinlieferung der Hildegard H***** die Klägerin. Während dieser Zeit äußerte sich Hildegard H*****, als die Klägerin einmal Kleidung von ihr ausborgen wollte: „Da nimm Dir heraus, was Du willst, es gehört ja sowieso alles Dir, wenn ich einmal sterbe.“
Nach dem Tode Hildegard H*****s übergab der Beklagte der Klägerin 20.000 S sowie einige Schmuckstücke.
Mit der Behauptung, Hildegard H***** habe mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1971 zu ihren Gunsten testieren wollen, begehrt die Klägerin die Feststellung, sie sei aufgrund dieses Schreibens Alleinerbin nach ihrer Schwester.
Die Untergerichte haben dieses Klagebegehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht aussprach, dass der Wert des Streitgegenstands 50.000 S übersteigt (Klagseinbringung 13. Juli 1973). Sie stellten fest, dass Hildegard H***** öfter Bemerkungen in der Richtung nach ihrem Tode werde sowieso alles ihrer Schwester gehören, gemacht habe, jedoch nicht in der Absicht, zu deren Gunsten ein Testament zu errichten, sondern in der Annahme, sie werde ihren älteren Ehegatten überleben, weshalb mangels anderer Erben ihr Vermögen ihrer Schwester zukommen werde.
Infolge Fehlens der Testierabsicht der Hildegard H***** bei Abfassung des Schreibens vom 15. Oktober 1971 verneinten die Untergerichte den behaupteten Charakter dieser Urkunde als Testament.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.