Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus (vgl 7 Ob 621/87 und 8 Ob 648/89 = NRsp 1990/34). Auch der Anregung der Rechtsmittelwerberin, vom Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmung überprüfen zu lassen, war nicht aufzugreifen. Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand fachkundig festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in einem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden bzw vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmittelmöglichkeiten ohnedies offenstehen. Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg (vgl Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 234 sowie JBl 1975, 379 = RZ 1975/76; JBl 1980, 607; EvBl 1982/136; EvBl 1983/114; JBl 1991, 597 = SZ 64/1; ecolex 1992, 160 sowie EvBl 1993/120).Paragraph 386, Absatz 4, ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus vergleiche 7 Ob 621/87 und 8 Ob 648/89 = NRsp 1990/34). Auch der Anregung der Rechtsmittelwerberin, vom Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmung überprüfen zu lassen, war nicht aufzugreifen. Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand fachkundig festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in einem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden bzw vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmittelmöglichkeiten ohnedies offenstehen. Artikel 6, Absatz eins, MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg vergleiche Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 234 sowie JBl 1975, 379 = RZ 1975/76; JBl 1980, 607; EvBl 1982/136; EvBl 1983/114; JBl 1991, 597 = SZ 64/1; ecolex 1992, 160 sowie EvBl 1993/120).
Das vorliegende Rechtsmittel ist als Rekurs im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen (vgl Petrasch ÖJZ 1989, 743 ff [751]). Das Fehlen eines Bewertungs- bzw. Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes ist unerheblich, weil von der Rekurswerberin keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird.Das vorliegende Rechtsmittel ist als Rekurs im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beurteilen vergleiche Petrasch ÖJZ 1989, 743 ff [751]). Das Fehlen eines Bewertungs- bzw. Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes ist unerheblich, weil von der Rekurswerberin keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht wird.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin erweist sich daher als unzulässig.