Rechtssatz RS0040715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040715
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
§ 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden.Paragraph 386, Absatz 4, ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 621/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 621/87
- 8 Ob 648/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 648/89
- 7 Ob 609/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 609/94
nur: § 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. (T1)
- 8 Ob 61/00d
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 61/00d
nur T1; Beisatz: Der die Beweissicherung bewilligende Beschluss ist auch dann unanfechtbar, wenn antragsgemäß über die Befundaufnahme hinaus die Erstattung eines Gutachtens aufgetragen wurde. (T2)
- 7 Ob 120/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 120/03b
Beisatz: Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand einer (für die Beweisführung in einem bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreit wesentlichen) Sache festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in dem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden beziehungsweise vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmöglichkeiten ohnedies offenstehen. (T3);
Beisatz: Da gemäß § 388 Abs 3 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme zunächst jedenfalls von der antragstellenden Partei zu bestreiten sind und dem Antragsgegner die notwendigen Kosten seiner Beteiligung am Beweissicherungsverfahren jedenfalls, unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt werden müssen, kann der Antragsgegner auch dadurch keinen (vermögensrechtlichen) Schaden erleiden. (T4); Veröff: SZ 2003/64
- 6 Ob 252/10t
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 252/10t
Beisatz: Hier: Einrede der örtlichen und der internationalen Unzuständigkeit. (T5)
- 6 Ob 82/11v
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 82/11v
Vgl; Beisatz: Hier: Antragsstattgebende Entscheidung nach § 30 Abs 2 PSG. (T6); Veröff: SZ 2011/74
- 1 Ob 64/13p
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 64/13p
nur: Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden. (T7)
Beisatz: Gemäß § 386 Abs 4 ZPO ist ein Beschluss, mit dem einem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird, absolut unanfechtbar. (T8); Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040715
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00621_8700000_002