Der gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist berechtigt.
Nach den §§ 84 Abs.1 und 85 Abs.3 ZPO ist gegen Beschlüsse, mit denen eine Verbesserung eines Schriftsatzes unter Setzung einer Frist aufgetragen wurde, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (so auch Fasching LB Rz 515 und 517; Neumann, Kommentar4 I 634; Arb. 8.485; 3 Ob 110/86; aM Fasching II 561 unter Berufung auf die nicht ganz zutreffende Entscheidung RSp 1936, 262; EvBl. 1971/296). Bei einem aufgeschobenen Rekurs können die Parteien aber ihre Beschwerden gegen den anzufechtenden Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 515 ZPO). Im vorliegenden Fall war die nächstfolgende selbständig anfechtbare Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Beklagten auf Erstreckung der Tagsatzung vom 3. September 1987 abgewiesen wurde. Daß der Rekurs des Beklagten gegen diese Entscheidung letztlich wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen wurde, ändert daran nichts. Sinn des aufgeschobenen Rekurses ist es, nicht durch ein selbständiges Rechtsmittelverfahren den Prozeß zu verzögern. Für die Zulässigkeit der Verbindung des aufgeschobenen Rekurses kann es demnach nicht darauf ankommen, daß die im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels gegebene Beschwer betreffend jenes Rechtsmittels, mit dem der aufgeschobene Rekurs verbunden wurde, nachträglich weggefallen ist. Es entspräche nicht dem dem § 515 ZPO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie, eine Partei zu unnützen Rechtsmitteln zu veranlassen. Zu Recht hat daher das Rekursgericht den Rekurs des Beklagten gegen den Verbesserungsauftrag sachlich behandelt. Der Auffassung des Rekursgerichtes kann jedoch nicht gefolgt werden.Nach den Paragraphen 84, Absatz eins und 85 Absatz 3, ZPO ist gegen Beschlüsse, mit denen eine Verbesserung eines Schriftsatzes unter Setzung einer Frist aufgetragen wurde, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (so auch Fasching LB Rz 515 und 517; Neumann, Kommentar4 römisch eins 634; Arb. 8.485; 3 Ob 110/86; aM Fasching römisch zwei 561 unter Berufung auf die nicht ganz zutreffende Entscheidung RSp 1936, 262; EvBl. 1971/296). Bei einem aufgeschobenen Rekurs können die Parteien aber ihre Beschwerden gegen den anzufechtenden Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (Paragraph 515, ZPO). Im vorliegenden Fall war die nächstfolgende selbständig anfechtbare Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Beklagten auf Erstreckung der Tagsatzung vom 3. September 1987 abgewiesen wurde. Daß der Rekurs des Beklagten gegen diese Entscheidung letztlich wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen wurde, ändert daran nichts. Sinn des aufgeschobenen Rekurses ist es, nicht durch ein selbständiges Rechtsmittelverfahren den Prozeß zu verzögern. Für die Zulässigkeit der Verbindung des aufgeschobenen Rekurses kann es demnach nicht darauf ankommen, daß die im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels gegebene Beschwer betreffend jenes Rechtsmittels, mit dem der aufgeschobene Rekurs verbunden wurde, nachträglich weggefallen ist. Es entspräche nicht dem dem Paragraph 515, ZPO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie, eine Partei zu unnützen Rechtsmitteln zu veranlassen. Zu Recht hat daher das Rekursgericht den Rekurs des Beklagten gegen den Verbesserungsauftrag sachlich behandelt. Der Auffassung des Rekursgerichtes kann jedoch nicht gefolgt werden.
Nach § 28 Abs.1 ZPO aF bedurften Rechtsanwälte, Notare sowie die zur Ausübung des Richteramtes befähigten und bei Gericht angestellten Personen, wenn sie in einem Rechtsstreite als Partei einschritten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für den dritten Personenkreis mußten beide der im Gesetz genannten Voraussetzungen (Befähigung zum Richteramt und Anstellung bei Gericht) zutreffen. Es waren daher weder Konzeptbeamte des Bundesminsteriums für Justiz noch im Ruhestand befindliche Richter vom Anwaltszwang ausgenommen. Für Rechtsanwälte galt nach einhelliger Ansicht diese Begünstigung nur, solange sie in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren. Sie durften also weder freiwillig auf ihr Amt verzichtet haben noch kraft Gesetzes die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft verloren haben noch durch Disziplinarerkenntnis von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen worden sein (Fasching II 256; Neumann aaO 492; Petschek, Der österreichische Zivilprozeß 161; EvBl. 1983/33).Nach Paragraph 28, Absatz eins, ZPO aF bedurften Rechtsanwälte, Notare sowie die zur Ausübung des Richteramtes befähigten und bei Gericht angestellten Personen, wenn sie in einem Rechtsstreite als Partei einschritten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für den dritten Personenkreis mußten beide der im Gesetz genannten Voraussetzungen (Befähigung zum Richteramt und Anstellung bei Gericht) zutreffen. Es waren daher weder Konzeptbeamte des Bundesminsteriums für Justiz noch im Ruhestand befindliche Richter vom Anwaltszwang ausgenommen. Für Rechtsanwälte galt nach einhelliger Ansicht diese Begünstigung nur, solange sie in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren. Sie durften also weder freiwillig auf ihr Amt verzichtet haben noch kraft Gesetzes die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft verloren haben noch durch Disziplinarerkenntnis von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen worden sein (Fasching römisch zwei 256; Neumann aaO 492; Petschek, Der österreichische Zivilprozeß 161; EvBl. 1983/33).
Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurden im Abs.1 des § 28 ZPO die Worte "und bei Gericht angestellten" gestrichen. Durch diese Streichung sollte nicht nur - wie bisher - aktiven Richtern und Staatsanwälten, sondern auch im Ruhestand befindlichen Richtern und Staatsanwälten und etwa Konzeptsbeamten des Bundesministerium für Justiz oder der Finanzprokuratur, die ja die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, ermöglicht werden, auch im Anwaltsprozeß ihre Rechtsstreite selbst zu führen. Diese Regelung entspreche dem § 24 Abs.2 VwGG 1965 (669 BlgNR 15. GP 46). Erklärtes Ziel der Neuregelung war es somit, wie sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf § 24 Abs.2 VwGG ergibt, die Begünstigung des § 28 ZPO vornehmlich auf Kozeptsbeamte des Bundesministeriums für Justiz und der Finanzprokuratur, aber auch auf im Ruhestand befindliche Richter und Staatsanwälte zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat es jedoch unterlassen, für im Ruhestand befindliche Rechtsanwälte (und Notare) eine ähnliche Regelung zu treffen. Es kann nicht unterstellt werden, daß dem Gesetzgeber unbekannt war, daß Rechtsanwälte im Ruhestand die Begünstigung nicht genießen. Hat er es aber dennoch unterlassen, die Rechtsfolge der Gesetzesnovellierung auch auf diese Personen zu erstrecken, ist der Schluß gerechtfertigt, daß diesen Personen die Begünstigung nach der Absicht des Gesetzgebers auch weiterhin nicht zukommen soll. Auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist daher daran festzuhalten, daß Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben oder von der Rechtsanwaltsliste gestrichen wurden, für ein erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren nicht mehr die Begünstigung des § 28 Abs.1 ZPO in Anspruch nehmen können (vgl. Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht Rdz 190). Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurden im Absatz eins, des Paragraph 28, ZPO die Worte "und bei Gericht angestellten" gestrichen. Durch diese Streichung sollte nicht nur - wie bisher - aktiven Richtern und Staatsanwälten, sondern auch im Ruhestand befindlichen Richtern und Staatsanwälten und etwa Konzeptsbeamten des Bundesministerium für Justiz oder der Finanzprokuratur, die ja die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, ermöglicht werden, auch im Anwaltsprozeß ihre Rechtsstreite selbst zu führen. Diese Regelung entspreche dem Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 46). Erklärtes Ziel der Neuregelung war es somit, wie sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGG ergibt, die Begünstigung des Paragraph 28, ZPO vornehmlich auf Kozeptsbeamte des Bundesministeriums für Justiz und der Finanzprokuratur, aber auch auf im Ruhestand befindliche Richter und Staatsanwälte zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat es jedoch unterlassen, für im Ruhestand befindliche Rechtsanwälte (und Notare) eine ähnliche Regelung zu treffen. Es kann nicht unterstellt werden, daß dem Gesetzgeber unbekannt war, daß Rechtsanwälte im Ruhestand die Begünstigung nicht genießen. Hat er es aber dennoch unterlassen, die Rechtsfolge der Gesetzesnovellierung auch auf diese Personen zu erstrecken, ist der Schluß gerechtfertigt, daß diesen Personen die Begünstigung nach der Absicht des Gesetzgebers auch weiterhin nicht zukommen soll. Auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist daher daran festzuhalten, daß Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben oder von der Rechtsanwaltsliste gestrichen wurden, für ein erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren nicht mehr die Begünstigung des Paragraph 28, Absatz eins, ZPO in Anspruch nehmen können vergleiche Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht Rdz 190). Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.