Rechtssatz RS0035658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035658
Geschäftszahl
5Ob741/82; 7Ob61/87
Entscheidungsdatum
21.01.1988
Rechtssatz
Vom absoluten Anwaltszwang (§ 27 Abs 1 ZPO) ist die Beklagte als Rechtsanwalt auch dann ausgenommen, wenn die Rechtsanwaltschaft nach § 17 DSt eingestellt ist, solange sie nicht freiwillig auf ihr Amt verzichtet hat, kraft Gesetzes die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat oder durch Disziplinarerkenntnis von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist.Vom absoluten Anwaltszwang (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) ist die Beklagte als Rechtsanwalt auch dann ausgenommen, wenn die Rechtsanwaltschaft nach Paragraph 17, DSt eingestellt ist, solange sie nicht freiwillig auf ihr Amt verzichtet hat, kraft Gesetzes die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat oder durch Disziplinarerkenntnis von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 741/82
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 741/82
Veröff: EvBl 1983/33 S 130
- 7 Ob 61/87
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 61/87
Beisatz: Auch nach der ZVN 1983 ist daher daran festzustellen, daß Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben oder vor der Rechtsanwaltsliste gestrichen wurden, für ein erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren nicht mehr die Begünstigung des § 28 Abs 1 ZPO in Anspruch nehmen können. (T1) Veröff: AnwBl 1988,422 = EvBl 1989/33 S 123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035658
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19821012_OGH0002_0050OB00741_8200000_001