Der Revisionsrekurs ist zulässig. Dem Erlagsgegner steht der Rechtsmittelweg offen, um sich gegen eine zu Unrecht angeordnete Ausfolgung zu wehren (SZ 40/8; vgl. auch Reischauer in Rummel ABGB Rz 16 zu § 1425).Der Revisionsrekurs ist zulässig. Dem Erlagsgegner steht der Rechtsmittelweg offen, um sich gegen eine zu Unrecht angeordnete Ausfolgung zu wehren (SZ 40/8; vergleiche auch Reischauer in Rummel ABGB Rz 16 zu Paragraph 1425,).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Antrag vom 27. Jänner 1989 enthält nicht nur keinen Hinweis darauf, daß die Einreicherin nur als Bevollmächtigte einschreitet, er bezeichnet vielmehr ausdrücklich als Antragstellerin Dr. Martha F***. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, daß die Antragstellerin eigene Rechte am Erlagsgegenstand behauptet und daher den Antrag stellt, den Erlag an sie auszufolgen. Nach der Bezeichnung des Antragstellers und dem Inhalt des Antrages kann es nicht zweifelhaft sein, daß Dr. Martha F*** als Partei und nicht als Bevollmächtigte der Zweiterlagsgegnerin eingeschritten ist. Weder aus § 19 a RAO noch aus dem zwischen Dr. Samuel K*** und Eugenie K*** abgeschlossenen Scheidungsvergleich läßt sich jedoch ein Recht der Antragstellerin am Erlagsgegenstand ableiten. Die Antragstellerin ist hinsichtlich ihrer Honorarforderung Gläubigerin der Zweiterlagsgegnerin. Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat aber, wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis (SZ 52/49 ua). Die Darlegungen der Dr. Martha F*** in ihrem Rekurs, daß sie nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag der Eugenie K*** eingeschritten sei, sind aber, entgegen der Meinung der zweiten Instanz, unbeachtlich. Nach § 10 AußStrG ist es den Parteien zwar unbenommen, in den Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Mit dem Wort "Umstände" sind aber nur Tatsachen gemeint (Fasching, Zur Zulässigkeit von Neuerungen in Rechtsmitteln des außerstreitigen Verfahrens in ÖJZ 1956, 310, insbesondere 312). Ebensowenig wie es § 10 AußStrG nicht ermöglicht, im Rekursverfahren noch neue Sachanträge zu stellen, kann auch im Wege dieser Bestimmung nicht eine neue Partei anstelle des bisherigen Antragstellers in das Verfahren eingeführt werden. Die Frage, ob Dr. Martha F***, deren Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft überdies bereits erloschen ist, überhaupt noch berechtigt ist, namens der Verlassenschaft einzuschreiten, kann daher unerörtert bleiben.Der Antrag vom 27. Jänner 1989 enthält nicht nur keinen Hinweis darauf, daß die Einreicherin nur als Bevollmächtigte einschreitet, er bezeichnet vielmehr ausdrücklich als Antragstellerin Dr. Martha F***. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, daß die Antragstellerin eigene Rechte am Erlagsgegenstand behauptet und daher den Antrag stellt, den Erlag an sie auszufolgen. Nach der Bezeichnung des Antragstellers und dem Inhalt des Antrages kann es nicht zweifelhaft sein, daß Dr. Martha F*** als Partei und nicht als Bevollmächtigte der Zweiterlagsgegnerin eingeschritten ist. Weder aus Paragraph 19, a RAO noch aus dem zwischen Dr. Samuel K*** und Eugenie K*** abgeschlossenen Scheidungsvergleich läßt sich jedoch ein Recht der Antragstellerin am Erlagsgegenstand ableiten. Die Antragstellerin ist hinsichtlich ihrer Honorarforderung Gläubigerin der Zweiterlagsgegnerin. Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat aber, wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis (SZ 52/49 ua). Die Darlegungen der Dr. Martha F*** in ihrem Rekurs, daß sie nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag der Eugenie K*** eingeschritten sei, sind aber, entgegen der Meinung der zweiten Instanz, unbeachtlich. Nach Paragraph 10, AußStrG ist es den Parteien zwar unbenommen, in den Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Mit dem Wort "Umstände" sind aber nur Tatsachen gemeint (Fasching, Zur Zulässigkeit von Neuerungen in Rechtsmitteln des außerstreitigen Verfahrens in ÖJZ 1956, 310, insbesondere 312). Ebensowenig wie es Paragraph 10, AußStrG nicht ermöglicht, im Rekursverfahren noch neue Sachanträge zu stellen, kann auch im Wege dieser Bestimmung nicht eine neue Partei anstelle des bisherigen Antragstellers in das Verfahren eingeführt werden. Die Frage, ob Dr. Martha F***, deren Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft überdies bereits erloschen ist, überhaupt noch berechtigt ist, namens der Verlassenschaft einzuschreiten, kann daher unerörtert bleiben.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.