Rechtssatz RS0006721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006721
Entscheidungsdatum
19.02.2014
Rechtssatz
Der Gläubiger eines Schuldners, sei er auch Ausgleichsschuldner, hat Forderungsrechte gegen diesen, aber, mögen seine Ansprüche sogar auch vollstreckbar sein, keinen Anspruch auf einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners, daher auch keinen Anspruch auf Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Die Befriedigung solcher schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners aus dem Erlagsgegenstand liegt eindeutig außerhalb der Ziele und Zwecke eines Erlagsverfahrens nach § 1425 ABGB.Der Gläubiger eines Schuldners, sei er auch Ausgleichsschuldner, hat Forderungsrechte gegen diesen, aber, mögen seine Ansprüche sogar auch vollstreckbar sein, keinen Anspruch auf einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners, daher auch keinen Anspruch auf Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Die Befriedigung solcher schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners aus dem Erlagsgegenstand liegt eindeutig außerhalb der Ziele und Zwecke eines Erlagsverfahrens nach Paragraph 1425, ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 575/79
Entscheidungstext OGH 21.03.1979 6 Ob 575/79
EvBl 1979/199 S 514 = SZ 52/49
- 7 Ob 610/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 610/89
Ähnlich; Beisatz: Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren
weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T1)
- 7 Ob 107/02i
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 107/02i
Vgl aber; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedoch jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T2)
- 3 Ob 156/13g
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006721
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0060OB00575_7900000_002