Der Revisionsrekurs ist wegen Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht, welche im Sinne der Rechtssicherheit richtigzustellen ist (§ 14 Abs 1 AußStrG), zulässig und auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:Der Revisionsrekurs ist wegen Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht, welche im Sinne der Rechtssicherheit richtigzustellen ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), zulässig und auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
Angelegenheiten des gerichtlichen Erlages nach § 1425 ABGB gehören in das außerstreitige Verfahren (RIS-Justiz RS0033469). In Rechtsstreitigkeiten über die (Zustimmung zur) Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in jenem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird (7 Ob 126/00f; RIS-Justiz RS0033575). Dies hat auch im gleichermaßen vermögensrechtliche Natur aufweisenden außerstreitigen Ausfolgungsverfahren zu gelten. Da auch in diesem der maßgebliche Entscheidungsgegenstand S 295.000,-- (EUR 21.438,49) beträgt, bedurfte es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht im Sinne des § 14a AußStrG nicht. Das Rekursgericht hat daher zutreffend den demgemäß unzulässigen (weil unnotwendigen) Abänderungsantrag seines Unzulässigkeitsausspruches eines ordentlichen Revisionsrekurses nach dieser Gesetzesstelle beschlussmäßig zurückgewiesen. Auf den hiegegen ausdrücklich nur hilfsweise erhobenen Rekurs braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, weil das (primär erhobene) Rechtsmittel des Erlegers - wie vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend erkannt und ausgeführt - als außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 14 Abs 5 AußStrG zu behandeln und vom Rechtsmittelwerber (nach entsprechendem Verbesserungsauftrag) auch in diesem Sinne fristgerecht verbessert worden ist. Angelegenheiten des gerichtlichen Erlages nach Paragraph 1425, ABGB gehören in das außerstreitige Verfahren (RIS-Justiz RS0033469). In Rechtsstreitigkeiten über die (Zustimmung zur) Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in jenem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird (7 Ob 126/00f; RIS-Justiz RS0033575). Dies hat auch im gleichermaßen vermögensrechtliche Natur aufweisenden außerstreitigen Ausfolgungsverfahren zu gelten. Da auch in diesem der maßgebliche Entscheidungsgegenstand S 295.000,-- (EUR 21.438,49) beträgt, bedurfte es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG nicht. Das Rekursgericht hat daher zutreffend den demgemäß unzulässigen (weil unnotwendigen) Abänderungsantrag seines Unzulässigkeitsausspruches eines ordentlichen Revisionsrekurses nach dieser Gesetzesstelle beschlussmäßig zurückgewiesen. Auf den hiegegen ausdrücklich nur hilfsweise erhobenen Rekurs braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, weil das (primär erhobene) Rechtsmittel des Erlegers - wie vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend erkannt und ausgeführt - als außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG zu behandeln und vom Rechtsmittelwerber (nach entsprechendem Verbesserungsauftrag) auch in diesem Sinne fristgerecht verbessert worden ist.
Ein nach § 1425 ABGB erlegter Betrag ist bei einer Mehrheit von Ansprechern ua dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die einer gegen die übrigen Ansprecher erwirkt hat (SZ 46/107 mwN; ausführlich auch Danzl, Geo. Anm 1 zu § 314). Der vorliegende Fall ist nun durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der - zufolge Obsiegens im Prätendentenstreit samt Zustimmungserklärung der vormaligen Mitgläubigerin und Zweiterlagsgegnerin - allein verbliebene Ersterlagsgegner, an den "auszufolgen" auch der Erleger - um auf diesem Wege seine Forderung einziehen zu können - anstrebt, nicht nur bezüglich der Erlagssumme ausfolgeberechtigter Gläubiger, sondern gleichzeitig und darüber hinaus auch - im Umfang der Pfändung und Überweisung - Schuldner (Verpflichteter) bezüglich der titulierten (und zufolge rechtskräftiger Exekutionsbewilligung vom Erleger betriebenen) Honorarforderung ist. Damit unterscheidet sich aber die vorliegende Konstellation ganz wesentlich von den vom Rekursgericht für seinen Standpunkt zitierten Judikaten, ging es doch dort - soweit der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hatte, dass dem Gläubiger eines Erlagsgegners im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukomme - jeweils um von den Parteien des Erlagsverfahrens differente ("sonstige") Personen (6 Ob 575/79 = EvBl 1979/199; in 5 Ob 611/82 = MietSlg 35.266 nur obiter, weil es dort nicht um einen Ausfolgungsstreit im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern einen Räumungsstreit im streitigen Zivilrechtsweg ging).Ein nach Paragraph 1425, ABGB erlegter Betrag ist bei einer Mehrheit von Ansprechern ua dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die einer gegen die übrigen Ansprecher erwirkt hat (SZ 46/107 mwN; ausführlich auch Danzl, Geo. Anmerkung 1 zu Paragraph 314,). Der vorliegende Fall ist nun durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der - zufolge Obsiegens im Prätendentenstreit samt Zustimmungserklärung der vormaligen Mitgläubigerin und Zweiterlagsgegnerin - allein verbliebene Ersterlagsgegner, an den "auszufolgen" auch der Erleger - um auf diesem Wege seine Forderung einziehen zu können - anstrebt, nicht nur bezüglich der Erlagssumme ausfolgeberechtigter Gläubiger, sondern gleichzeitig und darüber hinaus auch - im Umfang der Pfändung und Überweisung - Schuldner (Verpflichteter) bezüglich der titulierten (und zufolge rechtskräftiger Exekutionsbewilligung vom Erleger betriebenen) Honorarforderung ist. Damit unterscheidet sich aber die vorliegende Konstellation ganz wesentlich von den vom Rekursgericht für seinen Standpunkt zitierten Judikaten, ging es doch dort - soweit der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hatte, dass dem Gläubiger eines Erlagsgegners im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukomme - jeweils um von den Parteien des Erlagsverfahrens differente ("sonstige") Personen (6 Ob 575/79 = EvBl 1979/199; in 5 Ob 611/82 = MietSlg 35.266 nur obiter, weil es dort nicht um einen Ausfolgungsstreit im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern einen Räumungsstreit im streitigen Zivilrechtsweg ging).
Da es sich beim Erleger nicht um einen solchen Dritten, am Erlagsverfahren nicht beteiligten Gläubiger handelt, sondern um eine der beiden Parteien (nämlich den Antragsteller) des Erlagsverfahrens, dessen Gläubiger (Ersterlagsgegner) schon im Erlagsgesuch als Begünstigter - für den zwischenzeitlich eingetretenen Fall des Obsiegens gegenüber der vormaligen als Zweitbegünstigter genannten Zweiterlagsgegnerin - bezeichnet worden war, welcher Fall inzwischen auch tatsächlich eingetreten ist, ist jedenfalls Punkt 1. des Antrages des Erlegers, entsprechend auszusprechen, dass die bei der Verwahrungsabteilung erliegende Masse im Betrag von S 295.000,-- sA dem Ersterlagsgegner an sich zusteht, berechtigt. Da dem Erleger durch die Exekutionsbewilligung die Stellung eines Überweisungsgläubigers nach § 308 EO zukommt (hiezu ausführlich Oberhammer in Angst, EO Rz 1 zu § 308), kann er selbstredend die (Ausfolgungs-)Forderung so geltend machen, wie sie ansonsten dem Verpflichteten (Ersterlagsgegner) gegen den Drittschuldner (Verwahrschaftsgericht) zustünde (SZ 52/37: "Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann ... alle ... Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändenten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen"). Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt damit darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen (Oberhammer aaO Rz 2). Dazu gehört damit auch die ansonsten dem Erlagsgegner (als Forderungsgläubiger der Erlagssumme) zustehende Antragstellung zur Ausfolgung des grundsätzlich ihm zustehenden Erlagsbetrages, ist doch nach der Überweisung zur Einziehung nur mehr der betreibende Gläubiger berechtigt, das Exekutionsobjekt zu realisieren (Zechner, Forderungsexekution, Rz 5 zu § 308 mwN). Bereits zu SZ 46/107 (= JBl 1974, 625 = EvBl 1974/80; zitiert und ausführlich näher behandelt auch von Zechner, aaO Rz 8 letzter Absatz zu § 308) hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass dann, wenn - wie hier - dem betreibenden Gläubiger ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung sonst der Verpflichtete Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen wurde, ersterer zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners an ihn weder einer Einwilligung des Verpflichteten noch eines Urteiles, das eine fehlende Einwilligung ersetzen soll, bedarf. Es verhält sich also hier (entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes) wegen der Wirkung des § 308 Abs 1 EO nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Ersterlagsgegners im Wege stünde - ganz abgesehen davon, dass im Annahmebeschluss des verfahrensgegenständlichen Erlages durch das Erstgericht eine Ausfolgung selbst über Antrag des Erlegers allein ausdrücklich ausgesprochen und zugelassen worden war.Da es sich beim Erleger nicht um einen solchen Dritten, am Erlagsverfahren nicht beteiligten Gläubiger handelt, sondern um eine der beiden Parteien (nämlich den Antragsteller) des Erlagsverfahrens, dessen Gläubiger (Ersterlagsgegner) schon im Erlagsgesuch als Begünstigter - für den zwischenzeitlich eingetretenen Fall des Obsiegens gegenüber der vormaligen als Zweitbegünstigter genannten Zweiterlagsgegnerin - bezeichnet worden war, welcher Fall inzwischen auch tatsächlich eingetreten ist, ist jedenfalls Punkt 1. des Antrages des Erlegers, entsprechend auszusprechen, dass die bei der Verwahrungsabteilung erliegende Masse im Betrag von S 295.000,-- sA dem Ersterlagsgegner an sich zusteht, berechtigt. Da dem Erleger durch die Exekutionsbewilligung die Stellung eines Überweisungsgläubigers nach Paragraph 308, EO zukommt (hiezu ausführlich Oberhammer in Angst, EO Rz 1 zu Paragraph 308,), kann er selbstredend die (Ausfolgungs-)Forderung so geltend machen, wie sie ansonsten dem Verpflichteten (Ersterlagsgegner) gegen den Drittschuldner (Verwahrschaftsgericht) zustünde (SZ 52/37: "Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann ... alle ... Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändenten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen"). Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt damit darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen (Oberhammer aaO Rz 2). Dazu gehört damit auch die ansonsten dem Erlagsgegner (als Forderungsgläubiger der Erlagssumme) zustehende Antragstellung zur Ausfolgung des grundsätzlich ihm zustehenden Erlagsbetrages, ist doch nach der Überweisung zur Einziehung nur mehr der betreibende Gläubiger berechtigt, das Exekutionsobjekt zu realisieren (Zechner, Forderungsexekution, Rz 5 zu Paragraph 308, mwN). Bereits zu SZ 46/107 (= JBl 1974, 625 = EvBl 1974/80; zitiert und ausführlich näher behandelt auch von Zechner, aaO Rz 8 letzter Absatz zu Paragraph 308,) hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass dann, wenn - wie hier - dem betreibenden Gläubiger ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung sonst der Verpflichtete Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen wurde, ersterer zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners an ihn weder einer Einwilligung des Verpflichteten noch eines Urteiles, das eine fehlende Einwilligung ersetzen soll, bedarf. Es verhält sich also hier (entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes) wegen der Wirkung des Paragraph 308, Absatz eins, EO nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Ersterlagsgegners im Wege stünde - ganz abgesehen davon, dass im Annahmebeschluss des verfahrensgegenständlichen Erlages durch das Erstgericht eine Ausfolgung selbst über Antrag des Erlegers allein ausdrücklich ausgesprochen und zugelassen worden war.
Damit kommt aber auch dem weiteren (zweiten) Antrag des Erlegers vom 19. 4. 2001 Berechtigung zu, weshalb die aus dem Spruch ersichtliche Anordnung in Abänderung der ab- bzw zurückweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen zu treffen war. Dass der Rechtsmittelwerber hiebei bloß die Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes samt Auftrag zur neuerlichen Entscheidung durch dieses in merito beantragte, schadet nicht, weil nach dem Vorgesagten bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers aus unzutreffenden Gründen verneint, hätte jedoch (bei Bejahung derselben) ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden gehabt, die nunmehr der Oberste Gerichtshof (ohne weitere Aufklärung von Tatfragen) zu lösen hatte. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Nachholung eines Abänderungsantrages im Revisionsrekurs: vgl JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19) ist bei dieser Sachlage daher entbehrlich und wäre ein bloßer verfahrensverzögernder Formalismus.Damit kommt aber auch dem weiteren (zweiten) Antrag des Erlegers vom 19. 4. 2001 Berechtigung zu, weshalb die aus dem Spruch ersichtliche Anordnung in Abänderung der ab- bzw zurückweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen zu treffen war. Dass der Rechtsmittelwerber hiebei bloß die Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes samt Auftrag zur neuerlichen Entscheidung durch dieses in merito beantragte, schadet nicht, weil nach dem Vorgesagten bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers aus unzutreffenden Gründen verneint, hätte jedoch (bei Bejahung derselben) ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden gehabt, die nunmehr der Oberste Gerichtshof (ohne weitere Aufklärung von Tatfragen) zu lösen hatte. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Nachholung eines Abänderungsantrages im Revisionsrekurs: vergleiche JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19) ist bei dieser Sachlage daher entbehrlich und wäre ein bloßer verfahrensverzögernder Formalismus.