Aus der Begründung:
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, was im vorliegenden Fall nicht strittig ist, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB), sonst gilt die Ware, außer bei Nichterkennbarkeit des Mangels, als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB). Zeigt sich der Mangel erst später, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (§ 377 Abs. 3 HGB). Bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge des Käufers ist demnach zwischen offenen und verborgenen Mängeln zu unterscheiden. Verborgene Mängel brauchen erst nach ihrer Entdeckung unverzüglich gerügt zu werden. Ein verborgener Mangel ist ein Mangel, der sich bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen läßt und dem Käufer bei Ablieferung der Ware auch tatsächlich nicht bekannt geworden ist (SZ 53/63; Schlegelberger, HGB[5], V 163). Zu den verborgenen Mängeln gehören insbesondere solche, die sich erst durch eine längere wissenschaftliche oder technische Untersuchung entdecken lassen, wenn eine Untersuchung dieser Art nach Handelsbrauch nicht geboten ist, und die sich erst beim Gebrauch der Sache zeigen oder zeigen können (Brüggemann in Großkomm. HGB[3], IV 396). Im vorliegenden Fall war nach der gesamten Sachlage und mit Rücksicht auf die Art des Kaufgegenstandes vom Beklagten die Beiziehung eines Sachverständigen für eine sachgemäße Untersuchung nach Ablieferung der Ware nicht zu fordern (vgl. SZ 53/63). Es genügte daher zur Wahrung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge die unmittelbar nach Erhalt des Privatgutachtens, aus dem sich erstmals Hinweise auf einen Mangel des Dichtungsmaterials ergaben, vom Beklagten mündlich erhobene Anzeige, da eine bestimmte Form für die Anzeige nicht vorgeschrieben ist. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Mängelanzeige des Beklagten deshalb verspätet sei, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche der mehreren Lieferungen sie sich beziehe, kann nicht geteilt werden. Nach dem Zweck der Anzeige, den Verkäufer zur Wahrung seiner Interessen rasch von der Mangelhaftigkeit der Ware zu unterrichten und ihn davor zu schützen, daß der Käufer später Mängel "nachschiebt" (SZ 53/63), muß die Anzeige so gefaßt sein, daß der Verkäufer aus ihr Art und Umfang der gerügten Mängel deutlich erkennen kann. Weist die Sache mehrere Mängel auf, muß jeder Mangel angezeigt werden. Erstreckt sich der Kaufgegenstand auf mehrere selbständige Lieferungen unterschiedlicher Art und Qualität, so muß die Mängelrüge auch erkennen lassen, auf welche Lieferung sie sich beziehen soll (Schlegelberger aaO 160). Handelt es sich aber um einen Mangel, der seiner Art nach - wie hier die Untauglichkeit des Dichtungsmaterials zu dem vereinbarten Zweck - notwendigerweise nur alle selbständigen Lieferungen betreffen kann, ist eine Bezeichnung der einzelnen Lieferung nicht erforderlich. Die Anzeige des Beklagten, daß B für den empfohlenen Zweck ungeeignet sei, ist daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als rechtzeitig anzusehen.Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, was im vorliegenden Fall nicht strittig ist, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (Paragraph 377, Absatz eins, HGB), sonst gilt die Ware, außer bei Nichterkennbarkeit des Mangels, als genehmigt (Paragraph 377, Absatz 2, HGB). Zeigt sich der Mangel erst später, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (Paragraph 377, Absatz 3, HGB). Bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge des Käufers ist demnach zwischen offenen und verborgenen Mängeln zu unterscheiden. Verborgene Mängel brauchen erst nach ihrer Entdeckung unverzüglich gerügt zu werden. Ein verborgener Mangel ist ein Mangel, der sich bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen läßt und dem Käufer bei Ablieferung der Ware auch tatsächlich nicht bekannt geworden ist (SZ 53/63; Schlegelberger, HGB[5], römisch fünf 163). Zu den verborgenen Mängeln gehören insbesondere solche, die sich erst durch eine längere wissenschaftliche oder technische Untersuchung entdecken lassen, wenn eine Untersuchung dieser Art nach Handelsbrauch nicht geboten ist, und die sich erst beim Gebrauch der Sache zeigen oder zeigen können (Brüggemann in Großkomm. HGB[3], römisch vier 396). Im vorliegenden Fall war nach der gesamten Sachlage und mit Rücksicht auf die Art des Kaufgegenstandes vom Beklagten die Beiziehung eines Sachverständigen für eine sachgemäße Untersuchung nach Ablieferung der Ware nicht zu fordern vergleiche SZ 53/63). Es genügte daher zur Wahrung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge die unmittelbar nach Erhalt des Privatgutachtens, aus dem sich erstmals Hinweise auf einen Mangel des Dichtungsmaterials ergaben, vom Beklagten mündlich erhobene Anzeige, da eine bestimmte Form für die Anzeige nicht vorgeschrieben ist. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Mängelanzeige des Beklagten deshalb verspätet sei, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche der mehreren Lieferungen sie sich beziehe, kann nicht geteilt werden. Nach dem Zweck der Anzeige, den Verkäufer zur Wahrung seiner Interessen rasch von der Mangelhaftigkeit der Ware zu unterrichten und ihn davor zu schützen, daß der Käufer später Mängel "nachschiebt" (SZ 53/63), muß die Anzeige so gefaßt sein, daß der Verkäufer aus ihr Art und Umfang der gerügten Mängel deutlich erkennen kann. Weist die Sache mehrere Mängel auf, muß jeder Mangel angezeigt werden. Erstreckt sich der Kaufgegenstand auf mehrere selbständige Lieferungen unterschiedlicher Art und Qualität, so muß die Mängelrüge auch erkennen lassen, auf welche Lieferung sie sich beziehen soll (Schlegelberger aaO 160). Handelt es sich aber um einen Mangel, der seiner Art nach - wie hier die Untauglichkeit des Dichtungsmaterials zu dem vereinbarten Zweck - notwendigerweise nur alle selbständigen Lieferungen betreffen kann, ist eine Bezeichnung der einzelnen Lieferung nicht erforderlich. Die Anzeige des Beklagten, daß B für den empfohlenen Zweck ungeeignet sei, ist daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als rechtzeitig anzusehen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Notwendigkeit der Einhaltung besonderer Verlegungsbedingungen für ein Dichtungsmaterial, die in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, einen gewährleistungspflichtigen Mangel darstellen kann. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes war der Beklagte über die besonderen Verlegungsbedingungen von der klagenden Partei informiert worden. Daß der Beklagte diese außergewöhnlichen Verarbeitungserfordernisse als Mangel gerügt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Insoweit liegt dann aber eine Genehmigung der Ware vor, sodaß der Beklagte - die Beurteilung der besonderen Verlegungserfordernisse als Mangel vorausgesetzt - daraus weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche ableiten kann.
Wäre aber das Dichtungsmaterial trotz Einhaltung der besonderen Verlegungsbedingungen zu dem der klagenden Partei bekannten Zweck der Abdichtung von Terrassen und Garagen ungeeignet gewesen, läge ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vor, sodaß der Beklagte zur Vertragsaufhebung berechtigt wäre. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist das Dichtungsmaterial bei Einhaltung der strengen Verlegungsvorschriften für den genannten Zweck geeignet. Diese Feststellung wurde aber vom Beklagten bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich ausgehend von einer vom OGH nicht gebilligten Rechtsauffassung mit dieser Tatsachenrüge nicht befaßt und auch die damit im Zusammenhang stehende Mängelrüge des Beklagten nicht behandelt. Dies wird daher nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinen und die Feststellungen des Erstgerichtes übernehmen, wäre die Rechtssache iS einer Bestätigung des Ersturteils entscheidungsreif. Mangels Vorliegens des gerügten Fehlers kämen dann auch Schadenersatzansprüche nicht in Betracht. Sollte das Berufungsgericht auf Grund einer Beweiswiederholung zu dem Ergebnis gelangen, daß auch bei Einhaltung der strengen Verlegungsvorschriften das Dichtungsmaterial zu dem genannten Zweck ungeeignet ist, wäre das Klagebegehren abzuweisen.