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Rechtssatz RS0062598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062598

Geschäftszahl

7Ob612/83

Entscheidungsdatum

13.10.1983

Rechtssatz

Nach dem Zweck der Anzeige, den Verkäufer zur Wahrung seiner Interessen rasch von der Mangelhaftigkeit der Ware zu unterrichten und ihn davor zu schützen, daß der Käufer spätere Mängel "nachschiebt", muß die Anzeige so gefaßt sein, daß der Verkäufer aus ihr Art und Umfang der gerügten Mängel deutlich erkennen kann. Weist die Sache mehrere Mängel auf, muß jeder Mangel angezeigt werden. Erstreckt sich der Kaufgegenstand auf mehrere selbständige Lieferungen unterschiedlicher Art und Qualität, so muß die Mängelrüge auch erkennen lassen, auf welche Lieferung sie sich beziehen soll. Handelt es sich aber um einen Mangel, der seiner Art nach notwendigerweise nur alle selbständigen Lieferungen betreffen kann, ist eine Bezeichnung der einzelnen Lieferung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 7 Ob 612/83
    Veröff: SZ 56/146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062598

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0070OB00612_8300000_001