Begründung:
Die Ehe der Eltern der minderjährigen Kinder Michael A, geboren am 12.Mai 1974, und Karin A, geboren am 29.August 1975, Elisabeth und Franz A, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.März 1985, 23 Cg 296/84, geschieden. Am 19.Oktober 1984, modifiziert am 25.Oktober 1984, stellte die Mutter den Antrag, den Vater ab 1.November 1984 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 4.500,-- an Michael A und von S 2.700,-- an Karin A zu verpflichten, da er fast nie zu Hause sei und für den Unterhalt der Kinder nicht sorge (ON 1 und 3). Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus (ON 6). über den Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Am 30.Jänner 1985 stellte die Mutter den Antrag, sie zur Sondersachwalterin zu bestellen (ON 15). Der Vater beantragte am 20. Februar 1985, der Mutter die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 176 ABGB zu entziehen (ON 16). Eine Entscheidung auch über diese Anträge ist bisher nicht erfolgt.Am 30.Jänner 1985 stellte die Mutter den Antrag, sie zur Sondersachwalterin zu bestellen (ON 15). Der Vater beantragte am 20. Februar 1985, der Mutter die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 176, ABGB zu entziehen (ON 16). Eine Entscheidung auch über diese Anträge ist bisher nicht erfolgt.
Am 4.März 1985 stellte die Mutter den Antrag, dem Vater mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab 1.März 1985 für den minderjährigen Michael einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000,-- und für die minderjährige Karin einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.500,-- zu bezahlen, wobei die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Unterhaltsverfahren Geltung haben solle (ON 18). Der Vater habe die häusliche Gemeinschaft Ende September oder Anfang Oktober 1984 aufgelöst und leiste für die Kinder keinerlei Unterhalt.
Mit einstweiliger Verfügung vom gleichen Tag erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung für die Zeit ab dem 4.März 1985. Da der gemeinsame Haushalt seit geraumer Zeit aufgehoben sei und der Vater seiner Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt an die Kinder überhaupt nicht nachkomme, sei ihm eine Unterhaltsverletzung zur Last zu legen; die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z.8 lit a EO seien daher erfüllt.Mit einstweiliger Verfügung vom gleichen Tag erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung für die Zeit ab dem 4.März 1985. Da der gemeinsame Haushalt seit geraumer Zeit aufgehoben sei und der Vater seiner Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt an die Kinder überhaupt nicht nachkomme, sei ihm eine Unterhaltsverletzung zur Last zu legen; die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO seien daher erfüllt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Ansicht, daß es im vorliegenden Fall der Bestellung eines Sondersachwalters zwecks Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder nicht bedürfe.