Der gegen diese Entscheidung vom Zweitbeklagten erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Vorwurf des Rekurswerbers, das Rekursgericht habe übersehen, daß die klagende Partei die Haftung ihm gegenüber allein auf die bindende Wirkung des die Gesellschaft verurteilenden Erkenntnisses gegründet habe und daß die Aufhebung des Ersturteiles nur zur Erhebung eines Sachverhaltes erfolge, den die klagende Partei gar nicht behauptet habe, erfolgt zu Unrecht, weil die klagende Partei in der Tagsatzung vom 19.1.1995 in Erwiderung auf die Einwendungen des Zweitbeklagten vorbrachte, daß, von dessen Haftung aus dem Versäumungsurteil vom 24.5.1994 zu 16 Cg 37/94k des Landesgerichtes für ZRS Graz abgesehen, die geltend gemachten Forderungen aus einer Zeit, zu der die OHG aufgrund des Gesellschaftsvertrages bereits tätig geworden sei, stammten (AS 31 in ON 12). Auf dieses Vorbringen hat der Rekurswerber in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich hingewiesen (vgl AS 59 in der ON 15).Der Vorwurf des Rekurswerbers, das Rekursgericht habe übersehen, daß die klagende Partei die Haftung ihm gegenüber allein auf die bindende Wirkung des die Gesellschaft verurteilenden Erkenntnisses gegründet habe und daß die Aufhebung des Ersturteiles nur zur Erhebung eines Sachverhaltes erfolge, den die klagende Partei gar nicht behauptet habe, erfolgt zu Unrecht, weil die klagende Partei in der Tagsatzung vom 19.1.1995 in Erwiderung auf die Einwendungen des Zweitbeklagten vorbrachte, daß, von dessen Haftung aus dem Versäumungsurteil vom 24.5.1994 zu 16 Cg 37/94k des Landesgerichtes für ZRS Graz abgesehen, die geltend gemachten Forderungen aus einer Zeit, zu der die OHG aufgrund des Gesellschaftsvertrages bereits tätig geworden sei, stammten (AS 31 in ON 12). Auf dieses Vorbringen hat der Rekurswerber in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich hingewiesen vergleiche AS 59 in der ON 15).
Geht man von der auch von der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogenen Beurteilung aus, daß die erstmalige Hinterlegung der Klage zu 16 Cg 37/94k des Landesgerichtes für ZRS Graz am 18.3.1994 unter der Adresse F*****, T*****hofstraße 33, zufolge Nichtbenützung der Abgabestelle durch den Adressaten gesetzwidrig war und daß die Zustellung dieser Klage erst am 15.4.1994 rechtswirksam erfolgt ist, so erweist sich die Beurteilung der weiteren Rechtsfragen durch das Berufungsgericht als zutreffend. Richtig ist, daß in der Entscheidung SZ 28/21 die Ansicht vertreten wird, daß gegen den vom Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommenen Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Einbringung dieser Klage aus der Gesellschaft bereits ausgeschieden war, das gegen die Gesellschaft ergangene Urteil nicht wirke, sondern daß dieser lediglich als Solidarschuldner hinsichtlich der vor seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsschulden hafte. Diese Ansicht wird von Koppensteiner in Straube HGB2 § 129 Rz 11 unter Berufung auf Kastner-Doralt-Novotny Grundriß5, 114, Baumbach-Duden-Hopt, HGB27, 466 Anm 8.C zu § 128 HGB, Schleglberger HGB5 § 129 Rz 15, Heymann-Emmerich HGB II § 128 Rz 54, Schleglberger HGB5 § 129 Rz 15 sowie Fischer in Großkommentar3 § 129 Anm 6 mwN nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung damit kritisiert, daß besser darauf abgestellt werden solle, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter ab seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft jede Einflußmöglichkeit auf die Prozeßführung der Gesellschaft fehlt und daher die Bindungswirkung nicht eintreten könne. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat allein schon aus Erwägungen im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 MRK an.Geht man von der auch von der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogenen Beurteilung aus, daß die erstmalige Hinterlegung der Klage zu 16 Cg 37/94k des Landesgerichtes für ZRS Graz am 18.3.1994 unter der Adresse F*****, T*****hofstraße 33, zufolge Nichtbenützung der Abgabestelle durch den Adressaten gesetzwidrig war und daß die Zustellung dieser Klage erst am 15.4.1994 rechtswirksam erfolgt ist, so erweist sich die Beurteilung der weiteren Rechtsfragen durch das Berufungsgericht als zutreffend. Richtig ist, daß in der Entscheidung SZ 28/21 die Ansicht vertreten wird, daß gegen den vom Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommenen Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Einbringung dieser Klage aus der Gesellschaft bereits ausgeschieden war, das gegen die Gesellschaft ergangene Urteil nicht wirke, sondern daß dieser lediglich als Solidarschuldner hinsichtlich der vor seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsschulden hafte. Diese Ansicht wird von Koppensteiner in Straube HGB2 Paragraph 129, Rz 11 unter Berufung auf Kastner-Doralt-Novotny Grundriß5, 114, Baumbach-Duden-Hopt, HGB27, 466 Anmerkung 8.C zu Paragraph 128, HGB, Schleglberger HGB5 Paragraph 129, Rz 15, Heymann-Emmerich HGB römisch zwei Paragraph 128, Rz 54, Schleglberger HGB5 Paragraph 129, Rz 15 sowie Fischer in Großkommentar3 Paragraph 129, Anmerkung 6 mwN nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung damit kritisiert, daß besser darauf abgestellt werden solle, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter ab seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft jede Einflußmöglichkeit auf die Prozeßführung der Gesellschaft fehlt und daher die Bindungswirkung nicht eintreten könne. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat allein schon aus Erwägungen im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, MRK an.
Die Wirkungen der Gerichtsanhängigkeit beschränken sich auf die Bestimmung der Zuständigkeit, auf den maßgeblichen Zeitpunkt für Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes und auf die Wahrung von Präklusivfristen sowie auf die Unterbrechung ihres Ablaufes. Hingegen wird das Prozeßrechtsverhältnis mit dem belangten Beklagten erst durch die Streitanhängigkeit, das heißt mit der gesetzmäßig vollzogenen Zustellung der Klage begründet. Erst damit wird die dadurch angesprochene Person Partei, erst damit entfaltet sich die prozeßrechtliche Wirkung der Klage gegen sie, eine Rückwirkung der Klagsfolgen auf den Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit findet nur im vorzitierten Ausmaß statt (vgl Rechberger in Rechberger ZPO § 233 Rz 1 ff und 4 ff). Unter die letzterwähnten Wirkungen fällt aber nicht das Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters, seine eigenen Einwendungen gegen die geltend gemachte Gesellschaft schuldunabhängig vom Verhalten der OHG gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger geltend zu machen.Die Wirkungen der Gerichtsanhängigkeit beschränken sich auf die Bestimmung der Zuständigkeit, auf den maßgeblichen Zeitpunkt für Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes und auf die Wahrung von Präklusivfristen sowie auf die Unterbrechung ihres Ablaufes. Hingegen wird das Prozeßrechtsverhältnis mit dem belangten Beklagten erst durch die Streitanhängigkeit, das heißt mit der gesetzmäßig vollzogenen Zustellung der Klage begründet. Erst damit wird die dadurch angesprochene Person Partei, erst damit entfaltet sich die prozeßrechtliche Wirkung der Klage gegen sie, eine Rückwirkung der Klagsfolgen auf den Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit findet nur im vorzitierten Ausmaß statt vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 233, Rz 1 ff und 4 ff). Unter die letzterwähnten Wirkungen fällt aber nicht das Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters, seine eigenen Einwendungen gegen die geltend gemachte Gesellschaft schuldunabhängig vom Verhalten der OHG gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger geltend zu machen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.