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Rechtssatz RS0102066×

Rechtssatz RS0102066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102066

Geschäftszahl

7Ob614/95; 7Ob25/04h

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Rechtssatz

Das Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft, seine eigenen Einwendungen gegen die Judikatsschuld der Offenen Handelsgesellschaft geltend zu machen, ist dann gegeben, wenn die Klage gegen die Offene Handelsgesellschaft auf Grund derer dann ein Urteil (Versäumungsurteil) ergeht, nach der Eintragung des Ausscheidens erst zugestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 614/95
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 614/95
    Veröff: SZ 69/152
  • 7 Ob 25/04h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 25/04h
    Auch; Beisatz: Es ist zwischen einem aktiven und einem ausgeschiedenen Gesellschafter insofern zu differenzieren, als Ersterer sich nach rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, sei es auch aufgrund eines Versäumungsurteils, nur mehr auf die in seiner Person begründeten Einwendungen berufen kann und alle übrigen Einwendungen verloren hat, weil das Urteil insoweit auch gegen ihn wirkt. Dem im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Gesellschaft bereits ausgeschiedenen Gesellschafter fehlt ab seinem Ausscheiden jede Einflussmöglichkeit auf die Prozessführung der Gesellschaft, weshalb die Bindungswirkung nicht eintreten kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102066

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0070OB00614_9500000_001