Begründung:
Der am 7. Juni 1981 geborene mj. Erwin R*** entstammt der Ehe zwischen Anna R*** und Erwin R***. Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 13.April 1983 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß vom 21.Oktober 1982 hat das Bezirksgericht Scheibbs die elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter zuerkannt. Rechtsmittel des Vaters blieben erfolglos. Allerdings scheiterte eine Übergabe des Kindes durch den Vater an die Mutter am Verhalten des Vaters. Ein weiterer Antrag des Vaters vom 9.März 1984, den faktischen Zustand durch Übertragung der elterlichen Rechte des § 144 ABGB an ihn zu legalisieren, wurde neuerlich rechtskräftig abgewiesen. In der Folge fanden unter gerichtlicher Aufsicht Versuche einer Kontaktaufnahme zwischen der Mutter und dem Kind statt, die jedoch im wesentlichen daran scheiterten, daß es der Mutter nicht gelang, entsprechende Beziehungen zum Kind aufzubauen. In der Folge kam es zu solchen Kontakten nicht mehr, weil die Mutter eine Zureise zur Bezirkshauptmannschaft Scheibbs unterließ. Auf Grund eines neuerlichen Antrages des Vaters, ihm die elterlichen Rechte zu übertragen, kam das Erstgericht nach einer gründlichen Untersuchung der Verhältnisse bei den Eltern sowie der allfälligen Folgen einer Übergabe des Kindes an die Mutter für das Kind zu dem Ergebnis, daß die Transferierung zur Mutter, die nur unter Zwang erfolgen könnte, das Kind in eine ihm völlig unbekannte und bereits sehr mit Angst und negativen Erwartungshaltungen besetzte Situation verpflanzen und alle bestehenden Beziehungen abrupt abbrechen würde. Dies würde eine Verstärkung der bestehenden Symptomatik und weitere nachhaltige Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes zur Folge haben. Bei einem Weiterverbelib des Kindes beim Vater, der nun wieder verheiratet ist und nunmehr mit seiner Gattin das Kind erziehen möchte, scheint den grundsätzlichen Bedürfnissen des Kindes Rechnung getragen und eine noch massivere psychische Beeinträchtigung vermieden zu werden. Aus psychologischer Sicht erscheint eine Übernahme der elterlichen Rechte durch den Kindesvater angeraten. (Im übrigen kann auf die erstrichterlichen Feststellungen S 295 - 399 d.A. verwiesen werden.)Der am 7. Juni 1981 geborene mj. Erwin R*** entstammt der Ehe zwischen Anna R*** und Erwin R***. Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 13.April 1983 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß vom 21.Oktober 1982 hat das Bezirksgericht Scheibbs die elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter zuerkannt. Rechtsmittel des Vaters blieben erfolglos. Allerdings scheiterte eine Übergabe des Kindes durch den Vater an die Mutter am Verhalten des Vaters. Ein weiterer Antrag des Vaters vom 9.März 1984, den faktischen Zustand durch Übertragung der elterlichen Rechte des Paragraph 144, ABGB an ihn zu legalisieren, wurde neuerlich rechtskräftig abgewiesen. In der Folge fanden unter gerichtlicher Aufsicht Versuche einer Kontaktaufnahme zwischen der Mutter und dem Kind statt, die jedoch im wesentlichen daran scheiterten, daß es der Mutter nicht gelang, entsprechende Beziehungen zum Kind aufzubauen. In der Folge kam es zu solchen Kontakten nicht mehr, weil die Mutter eine Zureise zur Bezirkshauptmannschaft Scheibbs unterließ. Auf Grund eines neuerlichen Antrages des Vaters, ihm die elterlichen Rechte zu übertragen, kam das Erstgericht nach einer gründlichen Untersuchung der Verhältnisse bei den Eltern sowie der allfälligen Folgen einer Übergabe des Kindes an die Mutter für das Kind zu dem Ergebnis, daß die Transferierung zur Mutter, die nur unter Zwang erfolgen könnte, das Kind in eine ihm völlig unbekannte und bereits sehr mit Angst und negativen Erwartungshaltungen besetzte Situation verpflanzen und alle bestehenden Beziehungen abrupt abbrechen würde. Dies würde eine Verstärkung der bestehenden Symptomatik und weitere nachhaltige Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes zur Folge haben. Bei einem Weiterverbelib des Kindes beim Vater, der nun wieder verheiratet ist und nunmehr mit seiner Gattin das Kind erziehen möchte, scheint den grundsätzlichen Bedürfnissen des Kindes Rechnung getragen und eine noch massivere psychische Beeinträchtigung vermieden zu werden. Aus psychologischer Sicht erscheint eine Übernahme der elterlichen Rechte durch den Kindesvater angeraten. (Im übrigen kann auf die erstrichterlichen Feststellungen S 295 - 399 d.A. verwiesen werden.)
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Vorinstanzen übereinstimmend die sich aus § 144 ABGB ergebenden elterlichen Rechte dem Vater zugewiesen und die Anträge der Mutter auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die unverzügliche Übergabe des Kindes an sie unter Anwendung von Zwangsmitteln zu veranlassen und den Vater zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 2.200 S zu verhalten, abgewiesen. Sie vertraten die Rechtsansicht, grundsätzlich sei bei einer Entscheidung über eine Änderung der Zuteilung der aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 176 ABGB ein strenger Maßstab anzulegen, doch sei hiebei stets das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Es komme nicht auf ein allfälliges Verschulden eines Elternteiles am Nichtzustandekommen des Kontaktes des Kindes mit dem anderen Elternteil an. Vor allem sei auf die Kontinuität eines tatsächlich bestehenden Erziehungsverhältnisses Bedacht zu nehmen, insbesondere dann, wenn das Kind schon - wie im vorliegenden Fall - gewisse Schädigungen aufweise. Werde durch die Durchsetzung einer rechtskräftigen Zuteilung der elterlichen Rechte das Wohl des Kindes auf das schwerste gefährdet, entspreche andererseits eine Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes dem Wohl des Kindes, so müsse, ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Elternteiles gegenüber dem anderen Elternteil, eine Änderung der Zuteilung vorgenommen werden. Hiebei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß sich das rechtswidrige Verhalten des Vaters nicht gegen den Minderjährigen gerichtet und diesen auch nicht belastet habe.Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Vorinstanzen übereinstimmend die sich aus Paragraph 144, ABGB ergebenden elterlichen Rechte dem Vater zugewiesen und die Anträge der Mutter auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die unverzügliche Übergabe des Kindes an sie unter Anwendung von Zwangsmitteln zu veranlassen und den Vater zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 2.200 S zu verhalten, abgewiesen. Sie vertraten die Rechtsansicht, grundsätzlich sei bei einer Entscheidung über eine Änderung der Zuteilung der aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 176, ABGB ein strenger Maßstab anzulegen, doch sei hiebei stets das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Es komme nicht auf ein allfälliges Verschulden eines Elternteiles am Nichtzustandekommen des Kontaktes des Kindes mit dem anderen Elternteil an. Vor allem sei auf die Kontinuität eines tatsächlich bestehenden Erziehungsverhältnisses Bedacht zu nehmen, insbesondere dann, wenn das Kind schon - wie im vorliegenden Fall - gewisse Schädigungen aufweise. Werde durch die Durchsetzung einer rechtskräftigen Zuteilung der elterlichen Rechte das Wohl des Kindes auf das schwerste gefährdet, entspreche andererseits eine Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes dem Wohl des Kindes, so müsse, ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Elternteiles gegenüber dem anderen Elternteil, eine Änderung der Zuteilung vorgenommen werden. Hiebei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß sich das rechtswidrige Verhalten des Vaters nicht gegen den Minderjährigen gerichtet und diesen auch nicht belastet habe.