Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat, ist der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat, ist der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Nichtigkeit begründen nach ständiger Rechtsprechung außer den Nichtigkeitsgründen der Zivilprozeßordnung Verfahrensverstöße, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein solcher schwerer Verfahrensverstoß. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert aber nur, daß der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt - oder zur Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches - vorbringen kann. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (7 Ob 669/78 ua): Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen. Im vorliegenden Fall hatten die beiden minderjährigen Kinder, da sie selbst den Antrag gestellt haben, über den entschieden wurde, die Gelegenheit, ihren Standpunkt in eben diesem Antrag in jeder Weise zu vertreten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.
Der angefochtenen Entscheidung haftet aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht an. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist nicht bereits dann gegeben, wenn es sich um eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung handelt (SZ 39/103, EFSlg 39.815 uva).
Vertritt das Rekursgericht in der Frage der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches eine Rechtsansicht, die jener des Obersten Gerichtshofes in früheren Entscheidungen entspricht (SZ 43/167, SZ 43/216 ua), von der der Oberste Gerichtshof aber in der Folge ausdrücklich abgegangen ist (SZ 52/119, SZ 52/186), kann dies zwar (einfache) unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber offenbare Gesetzwidrigkeit in dem dargelegten Sinn zu begründen, da dem Gesetz (§ 2 Abs 2 AHG) zu dieser Frage eine ausdrückliche und klare Lösung nicht entnommen werden kann.Vertritt das Rekursgericht in der Frage der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches eine Rechtsansicht, die jener des Obersten Gerichtshofes in früheren Entscheidungen entspricht (SZ 43/167, SZ 43/216 ua), von der der Oberste Gerichtshof aber in der Folge ausdrücklich abgegangen ist (SZ 52/119, SZ 52/186), kann dies zwar (einfache) unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber offenbare Gesetzwidrigkeit in dem dargelegten Sinn zu begründen, da dem Gesetz (Paragraph 2, Absatz 2, AHG) zu dieser Frage eine ausdrückliche und klare Lösung nicht entnommen werden kann.
Aber auch die in den Entscheidungen der Vorinstanzen vertretene Ansicht, der öffentliche Notar Dr. B sei bei Errichtung des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1981 nicht als Gerichtskommissär und Beauftragter des Gerichts im Sinne des § 1 Abs 2 NotO, § 1 Abs 1 Z 1 GKoärG, sondern als Verfasser einer Privaturkunde im Sinne des § 5 Abs 1 NotO tätig geworden, ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig. Nach § 1 Abs 1 Z 1 GKoärG haben die Notare in Verlassenschaftssachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:Aber auch die in den Entscheidungen der Vorinstanzen vertretene Ansicht, der öffentliche Notar Dr. B sei bei Errichtung des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1981 nicht als Gerichtskommissär und Beauftragter des Gerichts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NotO, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GKoärG, sondern als Verfasser einer Privaturkunde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, NotO tätig geworden, ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GKoärG haben die Notare in Verlassenschaftssachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:
a) die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen,
b) die anderen im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen.
Von der genannten Gesetzesstelle sind alle im zweiten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Amtshandlungen erfaßt (Anm. 3 in Wagner, Notariatsordnung 3 ). Die Errichtung von Verträgen wird im zweiten Hauptstück des Außerstreitgesetzes nicht behandelt. Ist daher auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, ob ein vom Gericht mit der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung beauftragter Notar auch bei Errichtung eines Kaufvertrages im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als Gerichtskommissär tätig wird, nicht vorhanden, spricht doch der Wortlaut des § 1 Abs 2 NotO und des § 1 Abs 1 Z 1 GKoärG dafür, daß der Notar eine solche Privaturkunde nicht in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Gerichts verfaßt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist daher auch insoweit nicht gegeben. Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unzulässig; er war aus diesem Grunde zurückzuweisen.Von der genannten Gesetzesstelle sind alle im zweiten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Amtshandlungen erfaßt Anmerkung 3 in Wagner, Notariatsordnung 3 ). Die Errichtung von Verträgen wird im zweiten Hauptstück des Außerstreitgesetzes nicht behandelt. Ist daher auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, ob ein vom Gericht mit der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung beauftragter Notar auch bei Errichtung eines Kaufvertrages im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als Gerichtskommissär tätig wird, nicht vorhanden, spricht doch der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, NotO und des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GKoärG dafür, daß der Notar eine solche Privaturkunde nicht in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Gerichts verfaßt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist daher auch insoweit nicht gegeben. Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unzulässig; er war aus diesem Grunde zurückzuweisen.