Rechtssatz RS0099171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099171
Entscheidungsdatum
03.10.1985
Norm
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §16 BIII2g
GKG §1 Abs1 Z1
NO §1 Abs2
Rechtssatz
Ist auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, ob ein vom Gericht mit der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung beauftragter Notar auch bei Errichtung eines Kaufvertrages im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als Gerichtskommissär tätig wird, nicht vorhanden, spricht doch der Wortlaut des § 1 Abs 1 NO und des § 1 Abs 1 Z 1 GKoärG dafür, daß der Notar eine solche Privaturkunde nicht in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Gerichts verfaßt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Vertretung dieser Ansicht.Ist auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, ob ein vom Gericht mit der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung beauftragter Notar auch bei Errichtung eines Kaufvertrages im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als Gerichtskommissär tätig wird, nicht vorhanden, spricht doch der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, NO und des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GKoärG dafür, daß der Notar eine solche Privaturkunde nicht in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Gerichts verfaßt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Vertretung dieser Ansicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099171
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00631_8500000_002