Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof mit der vom Berufungsgericht aufgezeigten Frage bisher erst einmal befaßt war. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die von der Klägerin gerügte Aktenwidrigkeit betrifft keine Feststellung, sondern Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zuge der rechtlichen Beurteilung. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben worden wäre. Verfehlt ist auch der Vorwurf der Klägerin, es sei nicht richtig, daß sie - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht behauptet habe, es seien zwischen den Parteien (mündlich) Vereinbarungen getroffen worden, die vom Wortlaut des Vertrages abweichen. Es ergebe sich das Gegenteil aus Punkt 3 ihres Schriftsatzes ON 4. Die Klägerin behauptet jedoch an der angeführten Stelle lediglich einen aus Punkt XI des Mietvertrages sich ergebenden, diesem "folgenden" Vertragswillen, wie er - nach einer an derselben Stelle ihres Vorbringens vorgenommenen Schlußfolgerung - "gemeint" gewesen sei. Auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 20.März 1984, 5 Ob 11/84 (MietSlg 36.279/12), in einem gleichgelagerten Fall den Standpunkt vertreten, der Vermieter habe damit, daß in einem im Jahre 1962 abgeschlossenen Mietvertrag mit den Eltern und Rechtsvorgängern des Mieters vereinbart worden war, daß die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag während der (bestimmten) Vertragsdauer auf Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen sollen, im vorhinein seine Zustimmung dazu erteilt, daß während der vereinbarten Vertragsdauer Erben (Gesamtrechtsnachfolger) und Einzelrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner (im Zuge der Übernahme des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens auch) den Mietvertrag und mit diesem die darin enthaltene Mietzinsvereinbarung übernehmen. Durch die 1962 getroffene Vereinbarung sei nicht bloß die damals in Geltung gestandene Rechtslage festgeschrieben, sondern es seien dadurch den Vertragspartnern des Vermieters und ihren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern darüber hinausgehende Rechte vertraglich eingeräumt worden. Diese Rechte würden durch § 12 Abs 3 MRG, wenn man diese Bestimmung der Absicht des Gesetzgebers und ihrem Zweck entsprechend auslege, nicht berührt. Der Vermieter habe zwar bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1962 die Regelung des § 12 Abs 3 MRG nicht in seine Erwägungen miteinbeziehen können, sei aber angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung, einer Mietrechtsübernahme auf der Mieterseite zuzustimmen, in der Lage gewesen, seine Interessen durch eine entsprechende Ausgestaltung des übrigen Vertragspunktes zu wahren.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von der Klägerin gerügte Aktenwidrigkeit betrifft keine Feststellung, sondern Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zuge der rechtlichen Beurteilung. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben worden wäre. Verfehlt ist auch der Vorwurf der Klägerin, es sei nicht richtig, daß sie - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht behauptet habe, es seien zwischen den Parteien (mündlich) Vereinbarungen getroffen worden, die vom Wortlaut des Vertrages abweichen. Es ergebe sich das Gegenteil aus Punkt 3 ihres Schriftsatzes ON 4. Die Klägerin behauptet jedoch an der angeführten Stelle lediglich einen aus Punkt römisch elf des Mietvertrages sich ergebenden, diesem "folgenden" Vertragswillen, wie er - nach einer an derselben Stelle ihres Vorbringens vorgenommenen Schlußfolgerung - "gemeint" gewesen sei. Auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 20.März 1984, 5 Ob 11/84 (MietSlg 36.279/12), in einem gleichgelagerten Fall den Standpunkt vertreten, der Vermieter habe damit, daß in einem im Jahre 1962 abgeschlossenen Mietvertrag mit den Eltern und Rechtsvorgängern des Mieters vereinbart worden war, daß die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag während der (bestimmten) Vertragsdauer auf Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen sollen, im vorhinein seine Zustimmung dazu erteilt, daß während der vereinbarten Vertragsdauer Erben (Gesamtrechtsnachfolger) und Einzelrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner (im Zuge der Übernahme des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens auch) den Mietvertrag und mit diesem die darin enthaltene Mietzinsvereinbarung übernehmen. Durch die 1962 getroffene Vereinbarung sei nicht bloß die damals in Geltung gestandene Rechtslage festgeschrieben, sondern es seien dadurch den Vertragspartnern des Vermieters und ihren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern darüber hinausgehende Rechte vertraglich eingeräumt worden. Diese Rechte würden durch Paragraph 12, Absatz 3, MRG, wenn man diese Bestimmung der Absicht des Gesetzgebers und ihrem Zweck entsprechend auslege, nicht berührt. Der Vermieter habe zwar bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1962 die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht in seine Erwägungen miteinbeziehen können, sei aber angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung, einer Mietrechtsübernahme auf der Mieterseite zuzustimmen, in der Lage gewesen, seine Interessen durch eine entsprechende Ausgestaltung des übrigen Vertragspunktes zu wahren.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser sorgfältig begründeten Entscheidung abzugehen. § 12 Abs 3 MRG gewährt dem Vermieter den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war, als Ausgleich für die Aufdrängung - die Veräußerung bewirkt nach herrschender Ansicht (wie von der Revisionswerberin zutreffend hervorgehoben wird) ex lege den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 12 MRG) - eines neuen Vertragspartners (MietSlg 36.279/12 mwN). Erfolgt der Übergang des Mietverhältnisses auf einen neuen Mieter entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung, kann von der Aufdrängung eines neuen Vertragspartners keine Rede sein. Es besteht demzufolge auch kein Grund, dem Vermieter als Ausgleich hiefür den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins zu gewähren (sollte der bisherige Hauptmietzins dessen Höhe nicht erreicht haben). Der Versuch der Klägerin, Punkt XI des Mietvertrages vom 13. Jänner 1970 ("Das Mietverhältnis geht während der vereinbarten Vertragsdauer beiderseits auf die Rechtsnachfolger und Erben über") entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dahin auszulegen, daß sowohl unter dem Begriff "Rechtsnachfolger" als auch unter dem Begriff "Erben" nur Gesamtrechtsnachfolger, nicht auch Einzelrechtsnachfolger zu verstehen seien, weil sonst statt des Wortes "und" das Wort "oder" hätte gebraucht werden müssen, schlägt fehl, zumal die Klägerin hier mit ihrer eigenen Argumentation in Widerspruch gerät. So meint sie im Gegensatz zu dem in der Revision von ihr eingenommenen Standpunkt im Schriftsatz ON 4, nach dem Vertragswillen seien unter "Rechtsnachfolgern" nur solche auf Seite des Vermieters im Eigentum der Liegenschaft (also wohl auch Einzelrechtsnachfolger, etwa durch deren Verkauf), unter "Erben" aber nur die beiderseitigen Gesamtrechtsnachfolger im Ablebensfall eines der Vertragsteile gemeint gewesen - eine Auslegung, die die zweite Instanz schon mit Rücksicht auf das Wort "beiderseits" mit Recht als unhaltbar ansieht -, will aber ungeachtet dieser ihrer Argumentation in der Revision zum selben Ergebnis wie im Schriftsatz ON 4 dadurch kommen, daß sie den "Wechsel des Eigentums auf Vermieterseite" (abgesehen vom Fall des Ablebens!) als Gesamtrechtsnachfolge wertet, obwohl ein solcher Wechsel etwa durch Verkauf oder Schenkung keinesfalls als Gesamtrechtsnachfolge qualifiziert werden könnte. Vollends in Schwierigkeiten kommt die Klägerin im übrigen dadurch, daß der Vertragserrichter Dr.Franz L*** bei seiner Zeugeneinvernahme AS 41 f unter anderem auch angegeben hat, die Formulierung "Rechtsnachfolger und Erben" hätte sich daraus ergeben, daß seitens des Vermieters eine natürliche Person mit Erben, auf Seiten der Mieter aber eine Gesellschaft mit Rechtsnachfolgern aufgetreten sei, und damit den Begriff "Rechtsnachfolger" gerade jenem Vertragspartner zuzuweisen versucht, von dem ihn die Klägerin abhalten möchte. Auch diese Erklärung freilich ist zweifellos zu eng. Denn es ist nicht einzusehen, warum unter "Rechtsnachfolge" nur die Gesamtrechtsnachfolge verstanden werden sollte, wie diese beim Übergang des Unternehmens auf die Mutter der derzeitigen Alleininhaberin als der verbleibenden Gesellschafterin nach dem Ausscheiden ihres Mannes eingetreten ist (vgl. Schauer, Die Unternehmensübertragung nach § 12 Abs 3 MRG, JBl 1985, 268; vgl. auch SZ 25/311), nicht aber auch eine Einzelrechtsnachfolge, wie sie die Klägerin der Vermieterseite im Schriftsatz ON 4 ausdrücklich zubilligt.Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser sorgfältig begründeten Entscheidung abzugehen. Paragraph 12, Absatz 3, MRG gewährt dem Vermieter den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war, als Ausgleich für die Aufdrängung - die Veräußerung bewirkt nach herrschender Ansicht (wie von der Revisionswerberin zutreffend hervorgehoben wird) ex lege den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 12, MRG) - eines neuen Vertragspartners (MietSlg 36.279/12 mwN). Erfolgt der Übergang des Mietverhältnisses auf einen neuen Mieter entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung, kann von der Aufdrängung eines neuen Vertragspartners keine Rede sein. Es besteht demzufolge auch kein Grund, dem Vermieter als Ausgleich hiefür den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins zu gewähren (sollte der bisherige Hauptmietzins dessen Höhe nicht erreicht haben). Der Versuch der Klägerin, Punkt römisch elf des Mietvertrages vom 13. Jänner 1970 ("Das Mietverhältnis geht während der vereinbarten Vertragsdauer beiderseits auf die Rechtsnachfolger und Erben über") entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dahin auszulegen, daß sowohl unter dem Begriff "Rechtsnachfolger" als auch unter dem Begriff "Erben" nur Gesamtrechtsnachfolger, nicht auch Einzelrechtsnachfolger zu verstehen seien, weil sonst statt des Wortes "und" das Wort "oder" hätte gebraucht werden müssen, schlägt fehl, zumal die Klägerin hier mit ihrer eigenen Argumentation in Widerspruch gerät. So meint sie im Gegensatz zu dem in der Revision von ihr eingenommenen Standpunkt im Schriftsatz ON 4, nach dem Vertragswillen seien unter "Rechtsnachfolgern" nur solche auf Seite des Vermieters im Eigentum der Liegenschaft (also wohl auch Einzelrechtsnachfolger, etwa durch deren Verkauf), unter "Erben" aber nur die beiderseitigen Gesamtrechtsnachfolger im Ablebensfall eines der Vertragsteile gemeint gewesen - eine Auslegung, die die zweite Instanz schon mit Rücksicht auf das Wort "beiderseits" mit Recht als unhaltbar ansieht -, will aber ungeachtet dieser ihrer Argumentation in der Revision zum selben Ergebnis wie im Schriftsatz ON 4 dadurch kommen, daß sie den "Wechsel des Eigentums auf Vermieterseite" (abgesehen vom Fall des Ablebens!) als Gesamtrechtsnachfolge wertet, obwohl ein solcher Wechsel etwa durch Verkauf oder Schenkung keinesfalls als Gesamtrechtsnachfolge qualifiziert werden könnte. Vollends in Schwierigkeiten kommt die Klägerin im übrigen dadurch, daß der Vertragserrichter Dr.Franz L*** bei seiner Zeugeneinvernahme AS 41 f unter anderem auch angegeben hat, die Formulierung "Rechtsnachfolger und Erben" hätte sich daraus ergeben, daß seitens des Vermieters eine natürliche Person mit Erben, auf Seiten der Mieter aber eine Gesellschaft mit Rechtsnachfolgern aufgetreten sei, und damit den Begriff "Rechtsnachfolger" gerade jenem Vertragspartner zuzuweisen versucht, von dem ihn die Klägerin abhalten möchte. Auch diese Erklärung freilich ist zweifellos zu eng. Denn es ist nicht einzusehen, warum unter "Rechtsnachfolge" nur die Gesamtrechtsnachfolge verstanden werden sollte, wie diese beim Übergang des Unternehmens auf die Mutter der derzeitigen Alleininhaberin als der verbleibenden Gesellschafterin nach dem Ausscheiden ihres Mannes eingetreten ist vergleiche Schauer, Die Unternehmensübertragung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, JBl 1985, 268; vergleiche auch SZ 25/311), nicht aber auch eine Einzelrechtsnachfolge, wie sie die Klägerin der Vermieterseite im Schriftsatz ON 4 ausdrücklich zubilligt.
Gewiß ist der übereinstimmende Wille die oberste Norm des Vertrages. Es kommt daher eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, erst dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Parteien nicht feststellbar ist und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teils vorsieht. Ein der Bestimmung des Punktes XI des Mietvertrages entgegenstehender übereinstimmender Parteiwille konnte jedoch nicht festgestellt werden. Maßgebend ist in diesem Fall der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8I 86 f; SZ 49/64). Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und nach der Übung des redlichen Verkehrs (Koziol-Welser aaO 87) aber kann die genannte Vertragsbestimmung nicht anders verstanden werden, als daß die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag hinsichtlich beider Vertragspartner sowohl im Wege der Gesamt-, als auch der Einzelrechtsnachfolge übertragbar sein sollten.Gewiß ist der übereinstimmende Wille die oberste Norm des Vertrages. Es kommt daher eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, erst dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Parteien nicht feststellbar ist und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teils vorsieht. Ein der Bestimmung des Punktes römisch elf des Mietvertrages entgegenstehender übereinstimmender Parteiwille konnte jedoch nicht festgestellt werden. Maßgebend ist in diesem Fall der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8I 86 f; SZ 49/64). Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und nach der Übung des redlichen Verkehrs (Koziol-Welser aaO 87) aber kann die genannte Vertragsbestimmung nicht anders verstanden werden, als daß die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag hinsichtlich beider Vertragspartner sowohl im Wege der Gesamt-, als auch der Einzelrechtsnachfolge übertragbar sein sollten.
Die beklagte Partei ist aus den dargestellten Gründen zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses nicht verpflichtet, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.