Die von der klagenden Partei behauptete Ablieferung des Gutes an einem anderen als dem vereinbarten Ablieferungsort wurde nicht als erwiesen angenommen. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erfolgte die Ablieferung vereinbarungsgemäß. Daß es den an der Ablieferung beteiligten Personen an der Berechtigung hiezu gefehlt habe, wurde nicht einmal behauptet. Geltend gemacht wurde lediglich, daß die beklagte Partei eine unrichtige Empfangsquittung erstellt habe. Der beklagten Partei käme auch die Bestimmung des § 33 der AÖSp zugute, wonach die Ablieferung von Rollgut mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen kann. Diese Bestimmung beseitigt zwar nicht die Verpflichtung des Spediteurs zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers. Umstände, die Zweifel an der Befugnis der am Ablieferungsort anwesend und zur Empfangnahme bereit gewesenen Staplerfahrer bzw. Hafenarbeiter nahelegten (vgl. hiezu Krien-Valden, Speditions- und Lagerrecht 2.Bd. 8100 § 33 ADSp Anm.7 e), liegen nach den Feststellungen nicht vor und wurden gleichfalls nicht behauptet. Eine schlüssige Vereinbarung der AÖSp durch die Parteien wurde schon vom Erstgericht zutreffend bejaht (vgl HS 9812, 12.593). Im Anwendungsbereich der CMR sind vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur insoweit ohne Rechtswirkung, als sie unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen der CMR abweichen (Art.41 Z 1 CMR). Die CMR regelt insbesondere die Beförderungsbedingungen, die Haftung und das hiefür geltende Verfahren. Ziel des Art.41 CMR ist die Vereinheitlichung dieses Regelungsbereiches. Eine Ausdehnung über die Zielrichtung hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den Bestimmungen der CMR ableiten läßt (SZ 55/73; Schütz in Straube HGB Anh II § 452 1155; vgl. auch Glöckner, Leitfaden zur CMR7 240). Dies ist aber in bezug auf § 33 AÖSp nicht der Fall. Die CMR enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Leute des Frachtführers, die das Gut rollen, gehalten sein sollen, in jedem Fall vor der Ablieferung zu prüfen, ob die in den Räumen des Empfängers anwesenden und zur Annahme des Gutes bereiten Erwachsenen dazu auch bevollmächtigt sind. Davon ausgehend stellt sich die Frage nach der Haftungsbegrenzung der beklagten Partei und danach, ob sie grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, nicht.Die von der klagenden Partei behauptete Ablieferung des Gutes an einem anderen als dem vereinbarten Ablieferungsort wurde nicht als erwiesen angenommen. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erfolgte die Ablieferung vereinbarungsgemäß. Daß es den an der Ablieferung beteiligten Personen an der Berechtigung hiezu gefehlt habe, wurde nicht einmal behauptet. Geltend gemacht wurde lediglich, daß die beklagte Partei eine unrichtige Empfangsquittung erstellt habe. Der beklagten Partei käme auch die Bestimmung des Paragraph 33, der AÖSp zugute, wonach die Ablieferung von Rollgut mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen kann. Diese Bestimmung beseitigt zwar nicht die Verpflichtung des Spediteurs zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers. Umstände, die Zweifel an der Befugnis der am Ablieferungsort anwesend und zur Empfangnahme bereit gewesenen Staplerfahrer bzw. Hafenarbeiter nahelegten vergleiche hiezu Krien-Valden, Speditions- und Lagerrecht 2.Bd. 8100 Paragraph 33, ADSp Anm.7 e), liegen nach den Feststellungen nicht vor und wurden gleichfalls nicht behauptet. Eine schlüssige Vereinbarung der AÖSp durch die Parteien wurde schon vom Erstgericht zutreffend bejaht vergleiche HS 9812, 12.593). Im Anwendungsbereich der CMR sind vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur insoweit ohne Rechtswirkung, als sie unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen der CMR abweichen (Artikel 41, Ziffer eins, CMR). Die CMR regelt insbesondere die Beförderungsbedingungen, die Haftung und das hiefür geltende Verfahren. Ziel des Artikel 41, CMR ist die Vereinheitlichung dieses Regelungsbereiches. Eine Ausdehnung über die Zielrichtung hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den Bestimmungen der CMR ableiten läßt (SZ 55/73; Schütz in Straube HGB Anh römisch zwei Paragraph 452, 1155; vergleiche auch Glöckner, Leitfaden zur CMR7 240). Dies ist aber in bezug auf Paragraph 33, AÖSp nicht der Fall. Die CMR enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Leute des Frachtführers, die das Gut rollen, gehalten sein sollen, in jedem Fall vor der Ablieferung zu prüfen, ob die in den Räumen des Empfängers anwesenden und zur Annahme des Gutes bereiten Erwachsenen dazu auch bevollmächtigt sind. Davon ausgehend stellt sich die Frage nach der Haftungsbegrenzung der beklagten Partei und danach, ob sie grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, nicht.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagte Partei, wenn auch aus anderen Gründen, auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihr auch ein Anspruch auf Kostenersatz zu.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die beklagte Partei, wenn auch aus anderen Gründen, auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihr auch ein Anspruch auf Kostenersatz zu.