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Rechtssatz RS0074053

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074053

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Norm

CMR Art41

Rechtssatz

Ziel des Artikel 41, CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens. Eine Ausdehnung über die Zielrichtung hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den Bestimmungen der CMR ableiten läßt. Die CMR enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Leute des Frachtführers, die das Gut rollen, gehalten sein sollen, in jedem Fall vor der Ablieferung zu prüfen, ob die in den Räumen des Empfängers anwesenden und zur Annahme des Gutes bereiten Erwachsenen dazu auch bevollmächtigt sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 617/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 7 Ob 617/92
  • 4 Ob 56/98h
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 56/98h
    nur: Ziel des Art 41 CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens. (T1)
  • 7 Ob 44/98s
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 44/98s
    nur: Ziel des Art 41 CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens. Eine Ausdehnung über die Zielrichtung hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den Bestimmungen der CMR ableiten läßt. (T2); Beisatz: Eine generelle Unvereinbarkeit des CMR-Abkommens mit § 37 lit d AÖSp besteht nicht. (T3)
  • 2 Ob 377/97y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 377/97y
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074053

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0070OB00617_9200000_002