Rechtssatz RS0074053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074053
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Ziel des Art 41 CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens. Eine Ausdehnung über die Zielrichtung hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den Bestimmungen der CMR ableiten läßt. Die CMR enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Leute des Frachtführers, die das Gut rollen, gehalten sein sollen, in jedem Fall vor der Ablieferung zu prüfen, ob die in den Räumen des Empfängers anwesenden und zur Annahme des Gutes bereiten Erwachsenen dazu auch bevollmächtigt sind.Ziel des Artikel 41, CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens. Eine Ausdehnung über die Zielrichtung hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den Bestimmungen der CMR ableiten läßt. Die CMR enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Leute des Frachtführers, die das Gut rollen, gehalten sein sollen, in jedem Fall vor der Ablieferung zu prüfen, ob die in den Räumen des Empfängers anwesenden und zur Annahme des Gutes bereiten Erwachsenen dazu auch bevollmächtigt sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 617/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 7 Ob 617/92
- 4 Ob 56/98h
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 56/98h
nur: Ziel des Art 41 CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens. (T1)
- 7 Ob 44/98s
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 44/98s
nur: Ziel des Art 41 CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens. Eine Ausdehnung über die Zielrichtung hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den Bestimmungen der CMR ableiten läßt. (T2); Beisatz: Eine generelle Unvereinbarkeit des CMR-Abkommens mit § 37 lit d AÖSp besteht nicht. (T3)
- 2 Ob 377/97y
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 377/97y
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074053
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0070OB00617_9200000_002