Die Revision der Klägerin ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413 Abs 1 HGB). In Fragen der Haftung des Frachtführers bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße sind gemäß § 439a Abs 1 HGB die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. Mit Ausnahme der Art 37 und 38 CMR enthält die CMR ausschließlich zweiseitig zwingendes und damit unabdingbares Recht; jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen der CMR abweicht, ist nach Art. 41 Abs 1 CMR nichtig und ohne Rechtswirkung (SZ 46/95; RZ 1978/99; JBl 1984, 92; SZ 55/73). Ziel des Art 41 CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens (7 Ob 617/92 in ZfRV 1993, 151).Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (Paragraph 413, Absatz eins, HGB). In Fragen der Haftung des Frachtführers bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße sind gemäß Paragraph 439 a, Absatz eins, HGB die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. Mit Ausnahme der Artikel 37 und 38 CMR enthält die CMR ausschließlich zweiseitig zwingendes und damit unabdingbares Recht; jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen der CMR abweicht, ist nach Artikel 41, Absatz eins, CMR nichtig und ohne Rechtswirkung (SZ 46/95; RZ 1978/99; JBl 1984, 92; SZ 55/73). Ziel des Artikel 41, CMR ist die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen, der Haftung und des hiefür geltenden Verfahrens (7 Ob 617/92 in ZfRV 1993, 151).
Art 17ff CMR behandeln das Kernstück der frachtrechtlichen Haftung, die "Obhutshaftung" (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 49). Der Frachtführer haftet danach dem Absender unter anderem für Verlust und Beschädigung des Gutes im Zeitraum zwischen seiner Übernahme und der Ablieferung an den Empfänger; allfällige Haftungsausschlußgründe sind erschöpfend aufgezählt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es nun nicht zweifelhaft, daß der den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildende Schaden am Transportgut während des von der Klägerin zu verantwortenden Obhutszeitraumes eingetreten ist und daß das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis unter die Bestimmungen des CMR fällt. Damit ist es aber der Klägerin nach Art 41 Abs 1 CMR verwehrt, sich zur Begründung einer Haftungsbefreiung auf eine behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte (hier: angeblich vertragswidrige Schadenersatzzahlung an die Absenderin statt Inanspruchnahme der deckungspflichtigen Speditionsversicherung) zu berufen, kann doch eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten nach AÖSp iVm SVS/RVS, deren Verletzung zur Haftungsbefreiung gegenüber dem Versender führte, im Hinblick auf Art 41 Abs 1 CMR keinen Bestand haben; ein derartiger Haftungsausschlußgrund ist der CMR unbekannt.Artikel 17 f, f, CMR behandeln das Kernstück der frachtrechtlichen Haftung, die "Obhutshaftung" (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 49). Der Frachtführer haftet danach dem Absender unter anderem für Verlust und Beschädigung des Gutes im Zeitraum zwischen seiner Übernahme und der Ablieferung an den Empfänger; allfällige Haftungsausschlußgründe sind erschöpfend aufgezählt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es nun nicht zweifelhaft, daß der den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildende Schaden am Transportgut während des von der Klägerin zu verantwortenden Obhutszeitraumes eingetreten ist und daß das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis unter die Bestimmungen des CMR fällt. Damit ist es aber der Klägerin nach Artikel 41, Absatz eins, CMR verwehrt, sich zur Begründung einer Haftungsbefreiung auf eine behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte (hier: angeblich vertragswidrige Schadenersatzzahlung an die Absenderin statt Inanspruchnahme der deckungspflichtigen Speditionsversicherung) zu berufen, kann doch eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten nach AÖSp in Verbindung mit SVS/RVS, deren Verletzung zur Haftungsbefreiung gegenüber dem Versender führte, im Hinblick auf Artikel 41, Absatz eins, CMR keinen Bestand haben; ein derartiger Haftungsausschlußgrund ist der CMR unbekannt.
Die in der Revision breit ausgeführte Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, anstatt den Schadensfall über ihren Speditionsversicherer zu liquidieren, der Absenderin ihren Vermögensschaden direkt zu zahlen, die getätigten Auslagen im Regreßweg nunmehr von der Klägerin ersetzt zu verlangen und damit im Ergebnis zu vereiteln, daß die Klägerin in den Vorteil des Regreßverzichtes des Speditionsversicherers nach § 12 Abs 1 SVS gelange, läßt unberücksichtigt, daß das von den §§ 39ff AÖSp iVm SVS/RVS normierte System der Haftungsfreizeichnung ("Versicherung statt Haftung", vgl. § 41a AÖSp) dort gegenstandslos wird, wo ihm zwingende Haftungsbestimmungen des CMR entgegenstehen. Wenn der Spediteur nämlich nach zwingenden Normen (zB des Frachtrechts) haftet, kann er sich auf keine der Haftungsbeschränkungen der AÖSp berufen, die mit den zwingenden Normen in Widerspruch stehen (Schütz in Straube HGB**2 AÖSp Anh I § 415 Rz 10). Das gilt auch für Vereinbarungen, die mittelbar gegen die CMR verstoßen, also die Funktion der CMR aushebeln (Koller, Transportrecht3, Art. 41 CMR Rz 1).Die in der Revision breit ausgeführte Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, anstatt den Schadensfall über ihren Speditionsversicherer zu liquidieren, der Absenderin ihren Vermögensschaden direkt zu zahlen, die getätigten Auslagen im Regreßweg nunmehr von der Klägerin ersetzt zu verlangen und damit im Ergebnis zu vereiteln, daß die Klägerin in den Vorteil des Regreßverzichtes des Speditionsversicherers nach Paragraph 12, Absatz eins, SVS gelange, läßt unberücksichtigt, daß das von den Paragraphen 39 f, f, AÖSp in Verbindung mit SVS/RVS normierte System der Haftungsfreizeichnung ("Versicherung statt Haftung", vergleiche Paragraph 41 a, AÖSp) dort gegenstandslos wird, wo ihm zwingende Haftungsbestimmungen des CMR entgegenstehen. Wenn der Spediteur nämlich nach zwingenden Normen (zB des Frachtrechts) haftet, kann er sich auf keine der Haftungsbeschränkungen der AÖSp berufen, die mit den zwingenden Normen in Widerspruch stehen (Schütz in Straube HGB**2 AÖSp Anh römisch eins Paragraph 415, Rz 10). Das gilt auch für Vereinbarungen, die mittelbar gegen die CMR verstoßen, also die Funktion der CMR aushebeln (Koller, Transportrecht3, Artikel 41, CMR Rz 1).
Der Befürchtung der Klägerin, daß damit der Speditionsversicherung keinerlei Bedeutung mehr zukäme und das von den Spediteuren beabsichtigte Haftungssystem mit durchlaufender Deckung und Regreßverzicht wegfiele, ist entgegenzuhalten, daß der Speditionsversicherung ja auch außerhalb von Frachtverträgen nach der CMR ein Anwendungsbereich verbleibt (vgl § 2 SVS). In Deutschland, wo gemäß Nr. 5.2 dSVS 1989 alle Ansprüche nach der CMR vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, hat dieser Risikoausschluß die Speditionsversicherung nicht gegenstandslos gemacht; der dort übliche Abschluß einer CMR-Haftpflichtversicherung (Heuer aaO 198) empfiehlt sich vorsichtigen Spediteuren daher auch in Österreich.Der Befürchtung der Klägerin, daß damit der Speditionsversicherung keinerlei Bedeutung mehr zukäme und das von den Spediteuren beabsichtigte Haftungssystem mit durchlaufender Deckung und Regreßverzicht wegfiele, ist entgegenzuhalten, daß der Speditionsversicherung ja auch außerhalb von Frachtverträgen nach der CMR ein Anwendungsbereich verbleibt vergleiche Paragraph 2, SVS). In Deutschland, wo gemäß Nr. 5.2 dSVS 1989 alle Ansprüche nach der CMR vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, hat dieser Risikoausschluß die Speditionsversicherung nicht gegenstandslos gemacht; der dort übliche Abschluß einer CMR-Haftpflichtversicherung (Heuer aaO 198) empfiehlt sich vorsichtigen Spediteuren daher auch in Österreich.
Ob die Klägerin allenfalls deshalb nicht als durch den Regreßverzicht des § 12 Abs 1 SVS Begünstigte anzusehen gewesen wäre, da sie nur als bloße Hilfsperson bei der Auslieferung des Gutes in Erfüllung des der Beklagten obliegenden Versendungsgeschäftes auf deren Rechnung tätig geworden ist und damit im Zweifel nicht als Zwischen-, sondern nur als Unterspediteur zu qualifizieren wäre (zur Abgrenzung vgl. Schlegelberger/Schröder HGB5 § 408 Rz 12; Helm HGB4 §§ 407 - 409 Rz 30; SZ 45/59; SZ 69/134 mwN), kann damit auf sich beruhen.Ob die Klägerin allenfalls deshalb nicht als durch den Regreßverzicht des Paragraph 12, Absatz eins, SVS Begünstigte anzusehen gewesen wäre, da sie nur als bloße Hilfsperson bei der Auslieferung des Gutes in Erfüllung des der Beklagten obliegenden Versendungsgeschäftes auf deren Rechnung tätig geworden ist und damit im Zweifel nicht als Zwischen-, sondern nur als Unterspediteur zu qualifizieren wäre (zur Abgrenzung vergleiche Schlegelberger/Schröder HGB5 Paragraph 408, Rz 12; Helm HGB4 Paragraphen 407, - 409 Rz 30; SZ 45/59; SZ 69/134 mwN), kann damit auf sich beruhen.
Auf die von der Revisionswerberin unter dem Rechtsmittelgrund des Verfahrensmangels und der Aktenwidrigkeit aufgeworfene Frage, ob unter den Speditionsversicherern eine Regulierungspraxis in dem von ihr behaupteten Sinne bestehe, kommt es bei der dargestellten Rechtslage nicht an. Der Revision war deshalb auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.