Ob die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist im Hinblick auf die in diesem Verfahren mehrfach zutage getretene krasse Unkenntnis von Verfahrensvorschriften einen Erfolg gehabt hätte, muß nicht erörtert werden. Dem Rekurs muß nämlich auf alle Fälle ein Erfolg versagt bleiben.
Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betraf einen Vorgang, der sich beim Bezirksgericht Mödling abgespielt hat. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist in dieser Sache ursprünglich nur als Rekursgericht eingeschritten.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Wird der Antrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt. Hat das funktionell nicht zuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei dem zuständigen Gericht einlangt (Fasching II, 739).Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Wird der Antrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt. Hat das funktionell nicht zuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO bei dem zuständigen Gericht einlangt (Fasching römisch zwei, 739).
Nach dem Wiedereinsetzungantrag wurde der Beklagten jener Beschluß, aus dem sie den Wiedereinsetzungsgrund ableitet, am 2. November 1987 zugestellt. Die 14-tägige Frist des § 148 Abs 2 ZPO ist daher am 16. November 1987 abgelaufen. Vor diesem Zeitpunkt ist der Wiedereinsetzungsantrag keinesfalls dem zuständigen Bezirksgericht Mödling zugekommen. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als gerechtfertigt.Nach dem Wiedereinsetzungantrag wurde der Beklagten jener Beschluß, aus dem sie den Wiedereinsetzungsgrund ableitet, am 2. November 1987 zugestellt. Die 14-tägige Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO ist daher am 16. November 1987 abgelaufen. Vor diesem Zeitpunkt ist der Wiedereinsetzungsantrag keinesfalls dem zuständigen Bezirksgericht Mödling zugekommen. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als gerechtfertigt.
Bei der gegebenen Sachlage erübrigt sich die Vornahme von Verfahrensschritten, die allenfalls erforderlich wären, um die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages oder des Rekurses an sich zu rechtfertigen. Da dem Rekurs auf keinen Fall ein Erfolg beschieden sein kann waren aus verfahrensökonomischen Gründen derartige Schritte, ebenso zu unterlassen, wie eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rekursfrist. Vielmehr konnte der angefochtene Zurückweisungsbeschluß bestätigt werden, was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft, wie eine Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung.