Rechtssatz RS0036569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036569
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei letzterem einlangt.Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO bei letzterem einlangt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 619/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 619/88
- 2 Ob 35/08y
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 35/08y
nur: Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. (T1)
- 8 Ob 14/09f
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 14/09f
nur T1
- 2 Ob 126/17v
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 126/17v
Beisatz: Eine amtswegige Überweisung ist an sich nicht vorgesehen. (T2)
- 3 Ob 12/19i
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 12/19i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036569
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00619_8800000_001