Der angefochtene Beschluss ist nichtig.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS-Justiz RS0036584; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 148 ZPO Rz 1; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 §§ 148-149 Rz 10; Feil, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [1993] Rz 22; Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozeßrecht [1994] 143).Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS-Justiz RS0036584; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 Paragraph 148, ZPO Rz 1; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraphen 148 -, 149, Rz 10; Feil, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [1993] Rz 22; Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozeßrecht [1994] 143).
Der Rechtsansicht des Landesgerichts Salzburg, dass es den (deklarativen) Beschluss vom 13. 6. 2007 „funktionell als Erstgericht" gefasst habe und daher auch über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluss entscheidungsbefugt sei, kann nicht gefolgt werden. Ein selbständiger Zwischenstreit aus Anlass eines Berufungsverfahrens, wie etwa im Falle der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungsverhandlung (Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 90 mwN; Gitschthaler aaO) lag hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 673/86 (6 Ob 674/83 = JBl 1987, 519 = EvBl 1987/111) gerade im Zusammenhang mit einem Beschluss wie dem vorliegenden ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den deklarativen Beschlüssen nach § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO „unzweifelhaft" um solche des Berufungsgerichts handle und dessen Beschlüsse daher grundsätzlich nur im Rahmen des § 519 ZPO anfechtbar seien. Der hier relevante Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses feststellte, dass sowohl die Zurücknahme der Klage als auch die „Einschränkung" des Klagebegehrens um das auf § 55 Abs 3 EheG gestützte Eventualbegehren wirkungslos seien, berührt auch unmittelbar den Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Berufungsverfahrens war bzw nach wie vor ist (vgl Zechner aaO Rz 91 mwN). Zutreffend wurde daher auch der Rekurs gegen diesen Beschluss beim Bezirksgericht Salzburg als Erstgericht eingebracht (und von diesem als verspätet zurückgewiesen). Diese Zurückweisung ihrerseits führte letztlich - wenn auch erst nach Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht - dazu, dass der Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rechtsmittels gegen den berufungsgerichtlichen Beschluss vom 13. 6. 2007 beantragte und diesen - ebenfalls zutreffenderweise - an das funktionell zuständige Erstgericht adressierte.Der Rechtsansicht des Landesgerichts Salzburg, dass es den (deklarativen) Beschluss vom 13. 6. 2007 „funktionell als Erstgericht" gefasst habe und daher auch über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluss entscheidungsbefugt sei, kann nicht gefolgt werden. Ein selbständiger Zwischenstreit aus Anlass eines Berufungsverfahrens, wie etwa im Falle der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungsverhandlung (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 90 mwN; Gitschthaler aaO) lag hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 673/86 (6 Ob 674/83 = JBl 1987, 519 = EvBl 1987/111) gerade im Zusammenhang mit einem Beschluss wie dem vorliegenden ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den deklarativen Beschlüssen nach Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO „unzweifelhaft" um solche des Berufungsgerichts handle und dessen Beschlüsse daher grundsätzlich nur im Rahmen des Paragraph 519, ZPO anfechtbar seien. Der hier relevante Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses feststellte, dass sowohl die Zurücknahme der Klage als auch die „Einschränkung" des Klagebegehrens um das auf Paragraph 55, Absatz 3, EheG gestützte Eventualbegehren wirkungslos seien, berührt auch unmittelbar den Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Berufungsverfahrens war bzw nach wie vor ist vergleiche Zechner aaO Rz 91 mwN). Zutreffend wurde daher auch der Rekurs gegen diesen Beschluss beim Bezirksgericht Salzburg als Erstgericht eingebracht (und von diesem als verspätet zurückgewiesen). Diese Zurückweisung ihrerseits führte letztlich - wenn auch erst nach Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht - dazu, dass der Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rechtsmittels gegen den berufungsgerichtlichen Beschluss vom 13. 6. 2007 beantragte und diesen - ebenfalls zutreffenderweise - an das funktionell zuständige Erstgericht adressierte.
Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, so führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (Deixler-Hübner aaO § 148 Rz 4; Gitschthaler aaO). Die Rechtsprechung stuft das Übergehen der Ordnung der funktionellen Zuständigkeit in analoger Anwendung des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO als Nichtigkeit ein (10 ObS 9/01y [zweitinstanzliche Sachentscheidung nach erstgerichtlicher Klagezurückweisung]; 7 Ob 287/00g [Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht]; 8 Ob 18/98z [Verletzung erstgerichtlicher Entscheidungskompetenz durch das Berufungsgericht im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage]; 6 Ob 823/83 = SZ 57/13 [Zurückweisung [auch] der Klage aus Anlass eines Rekurses gegen die Abweisung eines Sicherungsantrags]; Zechner aaO § 503 ZPO Rz 101). Da das Landesgericht Salzburg sohin ungeachtet des Umstands, dass der Wiedereinsetzungsantrag (richtigerweise) an das zuständige Erstgericht adressiert war (ON 97), als funktionell unzuständiges Berufungsgericht die Entscheidungskompetenz über diesen Wiedereinsetzungsantrag an sich gezogen hat, ist sein Beschluss analog § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, so führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (Deixler-Hübner aaO Paragraph 148, Rz 4; Gitschthaler aaO). Die Rechtsprechung stuft das Übergehen der Ordnung der funktionellen Zuständigkeit in analoger Anwendung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO als Nichtigkeit ein (10 ObS 9/01y [zweitinstanzliche Sachentscheidung nach erstgerichtlicher Klagezurückweisung]; 7 Ob 287/00g [Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht]; 8 Ob 18/98z [Verletzung erstgerichtlicher Entscheidungskompetenz durch das Berufungsgericht im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage]; 6 Ob 823/83 = SZ 57/13 [Zurückweisung [auch] der Klage aus Anlass eines Rekurses gegen die Abweisung eines Sicherungsantrags]; Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 101). Da das Landesgericht Salzburg sohin ungeachtet des Umstands, dass der Wiedereinsetzungsantrag (richtigerweise) an das zuständige Erstgericht adressiert war (ON 97), als funktionell unzuständiges Berufungsgericht die Entscheidungskompetenz über diesen Wiedereinsetzungsantrag an sich gezogen hat, ist sein Beschluss analog Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig.
Über den (ohnehin) beim Bezirksgericht Salzburg als Erstgericht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird daher dieses zu entscheiden haben.