Begründung:
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sprach über Antrag des Klägers mit Bescheid vom 9. März 2000 aus, dass die Pension des Klägers entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen über die Pensionsanpassung ab 1. Jänner 2000 monatlich S 29.426,10 brutto betrage.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der Höhe von S 29.980,84 brutto monatlich ab 1. Jänner 2000. Die von der beklagten Partei vorgenommene Erhöhung seiner Pension entspreche zwar den geltenden Bestimmungen über die Pensionsanpassung, diese Bestimmungen seien jedoch auf Grund einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Beziehern niedrigerer Pensionen und von Beziehern höherer Pensionen verfassungswidrig.
Die beklagte Partei beantragte die Zurück- bzw Abweisung der Klage unter Hinweis auf die geltende Rechtslage.
Das Erstgericht wies die Klage - ohne Durchführung einer Verhandlung - mit Beschluss vom 20. Juni 2000 "mangels Rechtsschutzbedürfnisses an einem erstgerichtlichen Verfahren" - zurück. Da die von der beklagten Partei vorgenommene Pensionsanpassung unstrittig den geltenden Bestimmungen entspreche, das Erstgericht jedoch die vom Kläger angestrebte Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof nicht beantragen könne, bestehe "kein Rechtsschutzbedürfnis an einem erstgerichtlichen Verfahren". Ein Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das Gericht zweiter Instanz könne auch im Rahmen eines Rekurses gegen diesen Beschluss gestellt werden.
In seinem gegen diesen Beschluss rechtzeitig erhobenen Rekurs machte der Kläger inhaltlich die Unzulässigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen a limine-Zurückweisung der Klage geltend und wiederholte seine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Gericht zweiter Instanz gab als Berufungsgericht der "als Rekurs bezeichneten Berufung" nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass er als "Urteil im Namen der Republik zu lauten habe: Die Klage, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab 1. 1. 2000 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der Höhe von ATS 29.980,84 zu gewähren und die Prozesskosten zu ersetzen, wird abgewiesen." Der Berufungswerber habe die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Nach den Rechtsausführungen des Gerichtes zweiter Instanz mache der Rekurswerber zwar zu Recht geltend, dass die Klage nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen hätte werden müssen. Aus diesem Formalfehler des Erstgerichtes sei für ihn jedoch nichts zu gewinnen, weil jedenfalls eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben sei. In Analogie zu den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die je nach Höhe des Einkommens progressive Steuerlasten auferlegen, erscheine dem erkennenden Senat auch diese Vorgangsweise hinsichtlich Pensionszahlungen für gerechtfertigt. Dass es dabei im Einzelfall zu Härten kommen könne, die der Rekurswerber in seiner Rechtsmittelschrift geltend mache, sei richtig, diese Härten beträfen jedoch Einzelfälle und könnten an der Gesamtgestaltung des Pensionsrechtes keine Änderung bewirken. Insgesamt sehe sich der Berufungssenat daher nicht zu einer Antragstellung hinsichtlich eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof veranlasst.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger regt in seinen Revisionsausführungen die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bezüglich der Bestimmung des § 584 Abs 3 ASVG idF SRÄG 1999 an und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Entscheidung nach der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsmäßig erkannten Rechtslage zurückzuverweisen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger regt in seinen Revisionsausführungen die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bezüglich der Bestimmung des Paragraph 584, Absatz 3, ASVG in der Fassung SRÄG 1999 an und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Entscheidung nach der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsmäßig erkannten Rechtslage zurückzuverweisen.