Rechtssatz RS0042010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042010
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Rechtssatz
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Unwirksamkeit einer Klagszurücknahmeerklärung in Ehesachen ausgesprochen wurde, ist der Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 673/86
Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 673/86
Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519
- 7 Ob 2149/96x
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2149/96x
Vgl; Beisatz: Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen. (T1)
- 8 Ob 14/09f
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 14/09f
Vgl
- 8 Ob 74/11g
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 74/11g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042010
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0060OB00673_8600000_002