Der dagegen von der kündigenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluß ist der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. In Kündigungsstreitigkeiten erübrigt sich zwar auch im Rekursverfahren im Hinblick auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen. Der Nachholung eines ohnehin nicht bindenden Ausspruchs (§ 526 Abs 2 ZPO), ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) bedurfte es nicht.Der dagegen von der kündigenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluß ist der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, nicht analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. In Kündigungsstreitigkeiten erübrigt sich zwar auch im Rekursverfahren im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen. Der Nachholung eines ohnehin nicht bindenden Ausspruchs (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) bedurfte es nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 8/272; SZ 19/181; EvBl 1955/70 = MietSlg 4114; MietSlg 4.850/23; MietSlg 6.143) ist eine Zurücknahme der Aufkündigung nach der Zustellung bis zur Erhebung von Einwendungen unzulässig. Das wird damit begründet, daß die Kündigung nicht nur ein verfahrenseinleitender Schriftsatz wie eine Klage ist, sondern auch die Erklärung des Willens des Kündigenden enthält, den Bestandvertrag aufzulösen. Diese Willenserklärung führt, wenn sie unwidersprochen bleibt, auch tatsächlich die Auflösung des Bestandvertrages herbei. Der Kündigungsgegner erwirbt im letztgenannten Fall aus der Kündigung unmittelbar Rechte, insbesondere das Recht der Exekutionsführung gegen den Kündigenden (indicium duplex: § 561 Abs 2 ZPO). Dieser Rechtsprechung hat sich auch Fasching angeschlossen (III, 144 Anm 2 zu § 237 ZPO; LB2 Rz 2146). Der offenbar gegenteiligen Ansicht Rechbergers in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 571, wonach für die Zurücknahme der Aufkündigung die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage gälten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. § 237 ZPO enthält für das Verfahren über eine Aufkündigung bis zum Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen keinen brauchbaren Ansatzpunkt, weil es ohne Erhebung von Einwendungen zu keiner (ersten) Tagsatzung kommt. Diese Bestimmung kann daher erst dann angewandt werden, wenn gegen eine Aufkündigung bereits Einwendungen erhoben worden sind (vgl SZ 22/37, so auch 8 Ob 580/88).Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 8/272; SZ 19/181; EvBl 1955/70 = MietSlg 4114; MietSlg 4.850/23; MietSlg 6.143) ist eine Zurücknahme der Aufkündigung nach der Zustellung bis zur Erhebung von Einwendungen unzulässig. Das wird damit begründet, daß die Kündigung nicht nur ein verfahrenseinleitender Schriftsatz wie eine Klage ist, sondern auch die Erklärung des Willens des Kündigenden enthält, den Bestandvertrag aufzulösen. Diese Willenserklärung führt, wenn sie unwidersprochen bleibt, auch tatsächlich die Auflösung des Bestandvertrages herbei. Der Kündigungsgegner erwirbt im letztgenannten Fall aus der Kündigung unmittelbar Rechte, insbesondere das Recht der Exekutionsführung gegen den Kündigenden (indicium duplex: Paragraph 561, Absatz 2, ZPO). Dieser Rechtsprechung hat sich auch Fasching angeschlossen (römisch drei, 144 Anmerkung 2 zu Paragraph 237, ZPO; LB2 Rz 2146). Der offenbar gegenteiligen Ansicht Rechbergers in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 571,, wonach für die Zurücknahme der Aufkündigung die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage gälten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Paragraph 237, ZPO enthält für das Verfahren über eine Aufkündigung bis zum Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen keinen brauchbaren Ansatzpunkt, weil es ohne Erhebung von Einwendungen zu keiner (ersten) Tagsatzung kommt. Diese Bestimmung kann daher erst dann angewandt werden, wenn gegen eine Aufkündigung bereits Einwendungen erhoben worden sind vergleiche SZ 22/37, so auch 8 Ob 580/88).
Im vorliegenden Fall wurde der Rücknahmeschriftsatz an dem Tag bei Gericht überreicht, an dem der Beklagten die Aufkündigung zugestellt worden war. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, tritt die Wirkung der Rücknahme einer Aufkündigung bereits mit dem Einlangen bei Gericht ein (MietSlg 32.684). Die Zurücknahme der Aufkündigung enthält jedoch auch eine empfangbedürftige Willenserklärung, woraus auch folgt, daß sie ohne Erhebung von Einwendungen nur dann zulässig ist, wenn sie der gekündigten Partei längstens gleichzeitig mit der Aufkündigung zugestellt wird (so auch LGZ Wien in MietSlg 45.745).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich der Revisionsrekurs daher als unzulässig.