Rechtssatz RS0039702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039702
Geschäftszahl
5Ob542/58; 7Ob2149/96x
Entscheidungsdatum
17.07.1996
Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem die Rücknahme einer Aufkündigung zur Kenntnis genommen wird, ist nicht nur eine prozeßleitende Verfügung, sondern zugleich ein Ausspruch über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Zurücknahme der Kündigung selbst; er ist mit Rekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 542/58
Entscheidungstext OGH 07.01.1959 5 Ob 542/58
Veröff: MietSlg 7689
- 7 Ob 2149/96x
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2149/96x
Vgl; Beisatz: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039702
Dokumentnummer
JJR_19590107_OGH0002_0050OB00542_5800000_001