Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten ist. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG):Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu beantworten ist. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 4 AußStrG):
1. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass der Unterhaltserhöhungsantrag samt der Aufforderung nach § 17 AußStrG dem Vater an der bezeichneten Adresse in Salzburg rechtswirksam zugestellt wurde. Gegen diese Annahme bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Der Vater trägt in seinem Revisionsrekurs auch keine konkreten Umstände vor, die die Wirksamkeit dieses Zustellvorgangs zweifelhaft erscheinen lassen könnten (vgl 3 Ob 60/04a; 6 Ob 181/11b). Da das Rekursgericht somit berechtigt von einer wirksamen Zustellung an der Anschrift in Salzburg ausgehen durfte, ist die vom Vater als erhebliche Rechtsfrage erörterte Wirksamkeit der Zustellung unter seiner Anschrift in Wien nicht entscheidungsrelevant.1. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass der Unterhaltserhöhungsantrag samt der Aufforderung nach Paragraph 17, AußStrG dem Vater an der bezeichneten Adresse in Salzburg rechtswirksam zugestellt wurde. Gegen diese Annahme bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Der Vater trägt in seinem Revisionsrekurs auch keine konkreten Umstände vor, die die Wirksamkeit dieses Zustellvorgangs zweifelhaft erscheinen lassen könnten vergleiche 3 Ob 60/04a; 6 Ob 181/11b). Da das Rekursgericht somit berechtigt von einer wirksamen Zustellung an der Anschrift in Salzburg ausgehen durfte, ist die vom Vater als erhebliche Rechtsfrage erörterte Wirksamkeit der Zustellung unter seiner Anschrift in Wien nicht entscheidungsrelevant.
2. Dem Vater ist dahin Recht zu geben, dass ein Tatsachenzugeständnis ungeachtet des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des § 17 AußStrG (ua) dann nicht angenommen werden darf, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Antragsvorbringens spricht (3 Ob 76/14v; 4 Ob 138/15w je mwN), und dass er schon vor Erhebung des Unterhaltserhöhungsantrags seine angeblich mehrere Monate lang dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung behauptet hat. Das Kind hat allerdings in seinem Antrag (sinngemäß) vorgebracht, dass der Vater bei Wahrnehmung einer zielgerichteten Therapie bis zum angestrebten Beginn der Unterhaltserhöhung seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hätte wiedererlangen können und daher jedenfalls auf das dann erzielbare und im Antrag auch bezifferte Einkommen anzuspannen sei. Von diesen Behauptungen durfte das Erstgericht nach rechtswirksamer Zustellung des Antrags gemäß § 17 AußStrG ausgehen. Dass auf Basis dieser Behauptungen eine unrichtige Anwendung des Anspannungsgrundsatzes erfolgte, macht der Vater nicht geltend.2. Dem Vater ist dahin Recht zu geben, dass ein Tatsachenzugeständnis ungeachtet des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 17, AußStrG (ua) dann nicht angenommen werden darf, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Antragsvorbringens spricht (3 Ob 76/14v; 4 Ob 138/15w je mwN), und dass er schon vor Erhebung des Unterhaltserhöhungsantrags seine angeblich mehrere Monate lang dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung behauptet hat. Das Kind hat allerdings in seinem Antrag (sinngemäß) vorgebracht, dass der Vater bei Wahrnehmung einer zielgerichteten Therapie bis zum angestrebten Beginn der Unterhaltserhöhung seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hätte wiedererlangen können und daher jedenfalls auf das dann erzielbare und im Antrag auch bezifferte Einkommen anzuspannen sei. Von diesen Behauptungen durfte das Erstgericht nach rechtswirksamer Zustellung des Antrags gemäß Paragraph 17, AußStrG ausgehen. Dass auf Basis dieser Behauptungen eine unrichtige Anwendung des Anspannungsgrundsatzes erfolgte, macht der Vater nicht geltend.
3. Gegenteiliges Vorbringen des Vaters in Schriftsätzen, die beim Erstgericht erst nach seiner Beschlussfassung eingelangt sind, muss – wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt – als unbeachtliche Neuerung (vgl RIS-Justiz RS0006941 [insb T4]) unberücksichtigt bleiben. Insoweit kann dann auch im Unterbleiben weiterer Erhebungen kein (zweitinstanzlicher) Verfahrensmangel liegen.3. Gegenteiliges Vorbringen des Vaters in Schriftsätzen, die beim Erstgericht erst nach seiner Beschlussfassung eingelangt sind, muss – wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt – als unbeachtliche Neuerung vergleiche RIS-Justiz RS0006941 [insb T4]) unberücksichtigt bleiben. Insoweit kann dann auch im Unterbleiben weiterer Erhebungen kein (zweitinstanzlicher) Verfahrensmangel liegen.
4. Der Vater macht insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend; sein Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.4. Der Vater macht insgesamt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend; sein Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.