[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[11] 1. Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung (Art 1 BW 1/75) die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung (vgl RS0080911 [T3]). Die Bauwesenversicherung wurde nach ihrem Vorbringen von den Klägern als Versicherungsnehmer für ihr Bauvorhaben abgeschlossen, sodass sie damit ihr eigenes Interesse als Bauherrn versichert haben (Art 6.1. lit a BW 1/75; vgl 7 Ob 153/25p). 1. Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung (Artikel eins, BW 1/75) die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung vergleiche RS0080911 [T3]). Die Bauwesenversicherung wurde nach ihrem Vorbringen von den Klägern als Versicherungsnehmer für ihr Bauvorhaben abgeschlossen, sodass sie damit ihr eigenes Interesse als Bauherrn versichert haben (Artikel 6 Punkt eins, Litera a, BW 1/75; vergleiche 7 Ob 153/25p).
[12] 1.2 Nach der primären Risikoumschreibung des Art 4.1. BW 1/75 sind grundsätzlich alle Sachschäden an versicherten Sachen und der Verlust der versicherten Sachen unabhängig von ihrer Ursache gedeckt. Davon sind dann bestimmte Risiken ausgenommen, indem Sachschäden bzw der Verlust von Sachen aufgrund bestimmter Ursachen nur gedeckt sind, wenn dies besonders vereinbart wird (Art 4.2. BW 1/75), oder überhaupt von der Deckung ausgeschlossen werden (Art 5 BW 1/75) (vgl Gruber, Grundlagen der Bauwesenversicherung, in FS Schauer [2022] 191 [192]). 1.2 Nach der primären Risikoumschreibung des Artikel 4 Punkt eins, BW 1/75 sind grundsätzlich alle Sachschäden an versicherten Sachen und der Verlust der versicherten Sachen unabhängig von ihrer Ursache gedeckt. Davon sind dann bestimmte Risiken ausgenommen, indem Sachschäden bzw der Verlust von Sachen aufgrund bestimmter Ursachen nur gedeckt sind, wenn dies besonders vereinbart wird (Artikel 4 Punkt 2, BW 1/75), oder überhaupt von der Deckung ausgeschlossen werden (Artikel 5, BW 1/75) vergleiche Gruber, Grundlagen der Bauwesenversicherung, in FS Schauer [2022] 191 [192]).
[13] 2. Einen solchen Ausschluss von der Versicherung ordnet Art 5.B lit b BW 1/75 unter anderem für den Verlust der versicherten Sachen durch „Diebstahl“ an. 2. Einen solchen Ausschluss von der Versicherung ordnet Artikel 5 Punkt B, Litera b, BW 1/75 unter anderem für den Verlust der versicherten Sachen durch „Diebstahl“ an.
[14] 2.1 In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T4]). Der Rechtsbegriff des Diebstahls hat in der Rechtssprache eine solche bestimmte, unstrittige Bedeutung: Nach § 127 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Da eine weitere – gesonderte versicherungsrechtliche – Definition in den Versicherungsbedingungen nicht erfolgt, ist dieser Tatbestand daher grundsätzlich im Sinn des § 127 StGB auszulegen (7 Ob 140/24z). 2.1 In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T4]). Der Rechtsbegriff des Diebstahls hat in der Rechtssprache eine solche bestimmte, unstrittige Bedeutung: Nach Paragraph 127, StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Da eine weitere – gesonderte versicherungsrechtliche – Definition in den Versicherungsbedingungen nicht erfolgt, ist dieser Tatbestand daher grundsätzlich im Sinn des Paragraph 127, StGB auszulegen (7 Ob 140/24z).
[15] 2.2 Während § 127 StGB den Grundtatbestand des Diebstahls bildet, handelt es sich beim Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB um eine Deliktsqualifikation (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 129 Rz 1). Qualifizierungen sind unselbständige Abwandlungen des Grunddelikts, die nur strafbar sind, wenn auch das Grunddelikt vollständig erfüllt ist (Fuchs/Zerbes, Strafrecht Allgemeiner Teil I12 99). 2.2 Während Paragraph 127, StGB den Grundtatbestand des Diebstahls bildet, handelt es sich beim Einbruchsdiebstahl nach Paragraph 129, StGB um eine Deliktsqualifikation vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 129, Rz 1). Qualifizierungen sind unselbständige Abwandlungen des Grunddelikts, die nur strafbar sind, wenn auch das Grunddelikt vollständig erfüllt ist (Fuchs/Zerbes, Strafrecht Allgemeiner Teil I12 99).
[16] Damit erfüllt zwangsläufig jeder Einbruchsdiebstahl sämtliche Tatbestandselemente eines Diebstahls und ist somit vom Begriff des Diebstahls umfasst.
[17] 3. Aus dem erkennbaren Zweck der Regelung ergibt sich nichts Gegenteiliges:
[18] 3.1 Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031 [T1]).
[19] 3.2 Die hier in Rede stehende Regelung schließt nicht nur den Verlust der versicherten Sachen durch „Diebstahl“, sondern auch durch „Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug oder Untreue“ von der Versicherungsdeckung aus. Damit umfasst der Ausschluss sämtliche, als Ursachen des Verlusts realistisch in Betracht kommenden Vermögensdelikte in ihrer jeweiligen Grundform. Die Gesamtregelung lässt dadurch deutlich erkennen, dass es gerade nicht darum geht, (nur) bestimmte (unqualifizierte) Begehungsformen oder nicht wertqualifizierte Deliktsformen von der Versicherung auszunehmen.
[20] 3.3 Entgegen der Revision ist nicht anzunehmen, dass Art 5.B lit b BW 1/75 (nur) die Gefahr der „offenen Baustelle“ vom Versicherungsschutz ausschließen wollte, die Sachwegnahme nach Überwindung „zusätzlicher Sicherungshindernisse“ hingegen versichert sein sollte. Einem solchen Verständnis steht entgegen, dass die neben dem Diebstahl genannten Vermögensdelikte (etwa Veruntreuung, Erpressung, Raub, Betrug) in keinem erkennbaren Zusammenhang zu einem „Risiko der offenen Baustelle“ stehen. 3.3 Entgegen der Revision ist nicht anzunehmen, dass Artikel 5 Punkt B, Litera b, BW 1/75 (nur) die Gefahr der „offenen Baustelle“ vom Versicherungsschutz ausschließen wollte, die Sachwegnahme nach Überwindung „zusätzlicher Sicherungshindernisse“ hingegen versichert sein sollte. Einem solchen Verständnis steht entgegen, dass die neben dem Diebstahl genannten Vermögensdelikte (etwa Veruntreuung, Erpressung, Raub, Betrug) in keinem erkennbaren Zusammenhang zu einem „Risiko der offenen Baustelle“ stehen.
[21] Die Überlegung, dass der Verlust versicherter Sachen, insbesondere durch Diebstahl, für den Versicherer kaum zu kalkulieren ist, trifft auf den Verlust durch sämtliche Vermögensdelikte und deren Qualifikationen gleichermaßen zu. Durch Art 5.B BW 1/75 wird dieser schwer kalkulierbare Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen. Die Überlegung, dass der Verlust versicherter Sachen, insbesondere durch Diebstahl, für den Versicherer kaum zu kalkulieren ist, trifft auf den Verlust durch sämtliche Vermögensdelikte und deren Qualifikationen gleichermaßen zu. Durch Artikel 5 Punkt B, BW 1/75 wird dieser schwer kalkulierbare Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen.
[22] 3.4 Die Auslegung anhand des erkennbaren Zwecks der gesamten Regelung ergibt daher ebenfalls, dass ein Einbruchsdiebstahl ein Diebstahl im Sinn von Art 5.B lit b BW 1/75 ist und daher einen Ausschluss vom Versicherungsschutz bewirkt. 3.4 Die Auslegung anhand des erkennbaren Zwecks der gesamten Regelung ergibt daher ebenfalls, dass ein Einbruchsdiebstahl ein Diebstahl im Sinn von Artikel 5 Punkt B, Litera b, BW 1/75 ist und daher einen Ausschluss vom Versicherungsschutz bewirkt.
[23] 4.1 Da somit keine Deckungspflicht der Beklagten für den Verlust versicherter Sachen durch den behaupteten Diebstahl durch Einbruch besteht, waren die Vorinstanzen nicht verhalten, Feststellungen über das Vorliegen und den Hergang des Diebstahls, die entwendeten Sachen und zur Schadenshöhe zu treffen (vgl RS0053317). 4.1 Da somit keine Deckungspflicht der Beklagten für den Verlust versicherter Sachen durch den behaupteten Diebstahl durch Einbruch besteht, waren die Vorinstanzen nicht verhalten, Feststellungen über das Vorliegen und den Hergang des Diebstahls, die entwendeten Sachen und zur Schadenshöhe zu treffen vergleiche RS0053317).
[24] Gleiches gilt für die von der Revision vermissten Feststellungen, „wie Versicherungsunternehmen, in vergleichbaren Bedingungen zwischen Diebstahl und Einbruchdiebstahl differenzieren“. Maßgeblich ist der Wortlaut der zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen (vgl RS0008901). Ein Rückgriff auf die Bedingungen anderer Versicherungssparten oder anderer Versicherungsunternehmen hat nicht zu erfolgen (vgl Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, Vor § 1 VersVG Rz 37; Gruber in Schauer, Nach § 1 VersVG Rz 11). Gleiches gilt für die von der Revision vermissten Feststellungen, „wie Versicherungsunternehmen, in vergleichbaren Bedingungen zwischen Diebstahl und Einbruchdiebstahl differenzieren“. Maßgeblich ist der Wortlaut der zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen vergleiche RS0008901). Ein Rückgriff auf die Bedingungen anderer Versicherungssparten oder anderer Versicherungsunternehmen hat nicht zu erfolgen vergleiche Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, Vor Paragraph eins, VersVG Rz 37; Gruber in Schauer, Nach Paragraph eins, VersVG Rz 11).
[25] 4.2 Da das übrige Begehren unter dem vereinbarten Selbstbehalt liegt, war darauf nicht weiter einzugehen.
[26] 5. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[27] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.