[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
[14] 1. Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung (Art 1 BW 1/75) die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung (7 Ob 111/21f; 7 Ob 33/24i; vgl RS0080911). Die Bauwesenversicherung wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für ihr Bauvorhaben abgeschlossen. Sie hat damit ihr eigenes Interesse als Bauherrin versichert (Art 6.1. lit a BW 1/75). 1. Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung (Artikel eins, BW 1/75) die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung (7 Ob 111/21f; 7 Ob 33/24i; vergleiche RS0080911). Die Bauwesenversicherung wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für ihr Bauvorhaben abgeschlossen. Sie hat damit ihr eigenes Interesse als Bauherrin versichert (Artikel 6 Punkt eins, Litera a, BW 1/75).
[15] 2.1. Nach Art 13.A.1. lit a BW 1/75 gilt als Versicherungsfall unter anderem der „für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Art. 4 versicherte Sachschaden“. Ein Sachschaden im Sinn dieser Bedingung liegt vor, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist. Nicht als Sachschaden gilt dagegen insbesondere ein Mangel an einer versicherten Sache (Art 13.B.1. und 2. lit a BW 1/75). 2.1. Nach Artikel 13 Punkt A, Punkt eins, Litera a, BW 1/75 gilt als Versicherungsfall unter anderem der „für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Artikel 4, versicherte Sachschaden“. Ein Sachschaden im Sinn dieser Bedingung liegt vor, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist. Nicht als Sachschaden gilt dagegen insbesondere ein Mangel an einer versicherten Sache (Artikel 13 Punkt B, Punkt eins und 2, Litera a, BW 1/75).
[16] 2.2. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien hat der Oberste Gerichtshof wie folgt vorgenommen (7 Ob 40, 41/86 = RS0080950): Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, dh ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung und fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Schaden ausschließender Leistungsmangel vor. Dagegen handelt es sich um einen Sachschaden, wenn – vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet – von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt (7 Ob 33/24i).
[17] 2.3. Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, es liege kein Versicherungsfall gemäß Art 13.A BW 1/75 vor, weil die Grundwasseranlage nur verunreinigt, nicht aber beschädigt worden sei. 2.3. Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, es liege kein Versicherungsfall gemäß Artikel 13 Punkt A, BW 1/75 vor, weil die Grundwasseranlage nur verunreinigt, nicht aber beschädigt worden sei.
[18] Dazu hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 63/02v im Fall einer durch überdurchschnittliche Niederschlagsmengen verursachten Hangrutschung, die eine Baugrube wieder auffüllte und Teile bereits errichteter Rohbauten durch Wasser- und Erdmassen verschmutzte, ausgeführt, es habe sich dadurch die versicherte Gefahr nach Art 4 BW 1/95 realisiert. Der Versicherer habe daher grundsätzlich jene Schäden zu decken, die durch die wetterbedingten Vorgänge an den bereits erbrachten Bauleistungen entstanden seien. Dazu hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 63/02v im Fall einer durch überdurchschnittliche Niederschlagsmengen verursachten Hangrutschung, die eine Baugrube wieder auffüllte und Teile bereits errichteter Rohbauten durch Wasser- und Erdmassen verschmutzte, ausgeführt, es habe sich dadurch die versicherte Gefahr nach Artikel 4, BW 1/95 realisiert. Der Versicherer habe daher grundsätzlich jene Schäden zu decken, die durch die wetterbedingten Vorgänge an den bereits erbrachten Bauleistungen entstanden seien.
[19] 2.4. Gruber (Grundlagen der Bauwesenversicherung, in FS Schauer [2022] 191 [196 f]) führt aus, dass eine Verschmutzung zwar normalerweise kein Sachschaden sei, weil sie in der Regel keine derart starke Verbindung mit der Sache eingehe, dass diese dadurch nachhaltig beeinträchtigt werde. Schmutz sei dann nur ein Schönheitsfehler. Werde allerdings durch die Verschmutzung die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks beeinträchtigt oder erfahre dieses dadurch eine Minderung des Verkehrswerts, liege ein Sachschaden vor.
[20] 2.5. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (sowohl zur Haftpflicht- als auch zur Bauwesenversicherung) liegt – bei vergleichbarer Bedingungslage – eine Beschädigung vor, wenn eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache vorliegt, die eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form nach sich zieht. Die Substanz braucht zwar nicht verletzt, sie muss aber immerhin durch physikalische oder chemische Einwirkung beeinträchtigt sein; erforderlich ist, dass die Sache in ihrer Substanz, Gebrauchsfähigkeit oder in ihrem Wert nachteilig verändert worden ist (BGH IV ZR 60/75, VersR 1976, 629 [Haftpflichtversicherung]; IV ZR 174/77, BGHZ 75, 50 [Bauwesenversicherung]; IVa ZR 68/83, VersR 1985, 656 [Bauwesenversicherung]; vgl auch Eckes in Langheid/Wandt, MüKo VVG³ Kap 51 Technische Versicherungen Rn 131). 2.5. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (sowohl zur Haftpflicht- als auch zur Bauwesenversicherung) liegt – bei vergleichbarer Bedingungslage – eine Beschädigung vor, wenn eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache vorliegt, die eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form nach sich zieht. Die Substanz braucht zwar nicht verletzt, sie muss aber immerhin durch physikalische oder chemische Einwirkung beeinträchtigt sein; erforderlich ist, dass die Sache in ihrer Substanz, Gebrauchsfähigkeit oder in ihrem Wert nachteilig verändert worden ist (BGH IV ZR 60/75, VersR 1976, 629 [Haftpflichtversicherung]; IV ZR 174/77, BGHZ 75, 50 [Bauwesenversicherung]; IVa ZR 68/83, VersR 1985, 656 [Bauwesenversicherung]; vergleiche auch Eckes in Langheid/Wandt, MüKo VVG³ Kap 51 Technische Versicherungen Rn 131).
[21] 2.6. Die dauerhafte Verschmutzung einer Sache kann auch nach Droll (in Höra/Schubach, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht5 § 32 Bauversicherungen Rn 43 mwN) als Sachschaden in der Bauwesenversicherung ausreichen. Ein Sachschaden liege beispielsweise vor, wenn Stoffe, zB Beton oder Wasser, planwidrig in den Baukörper oder die Baugrube eindringen, oder wenn ein Abflussrohr durch das unplanmäßige Eindringen von Baustoffen verstopft wird. 2.6. Die dauerhafte Verschmutzung einer Sache kann auch nach Droll (in Höra/Schubach, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht5 Paragraph 32, Bauversicherungen Rn 43 mwN) als Sachschaden in der Bauwesenversicherung ausreichen. Ein Sachschaden liege beispielsweise vor, wenn Stoffe, zB Beton oder Wasser, planwidrig in den Baukörper oder die Baugrube eindringen, oder wenn ein Abflussrohr durch das unplanmäßige Eindringen von Baustoffen verstopft wird.
[22] 2.7. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Eine Beschädigung iSd Art 13.B.1. BW 1/75 liegt weiterhin dann vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Für den Eintritt eines Sachschadens kann daher im jeweiligen Einzelfall eine ausreichend beeinträchtigende Verschmutzung der Sache genügen. 2.7. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Eine Beschädigung iSd Artikel 13 Punkt B, Punkt eins, BW 1/75 liegt weiterhin dann vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Für den Eintritt eines Sachschadens kann daher im jeweiligen Einzelfall eine ausreichend beeinträchtigende Verschmutzung der Sache genügen.
[23] 2.8. Hier kam es durch die Verwendung von Bodenwasser zu wiederholten Verstopfungen und Verschlammungen der Anlage, welche zu erheblichen Funktionsstörungen, Betriebsstillständen und Ausfällen führten. Auch bei intensiver, täglich vier Mal erfolgender Reinigung waren die zähen, schlammartigen Ablagerungen nicht vermeidbar, traten immer wieder auf und verringerten überdies die Förderleistung der Wärmepumpen in relevantem Ausmaß. Darin liegt insgesamt eine körperliche Einwirkung auf die Substanz der vorhandenen Anlage durch das einfließende Bodenwasser und die dadurch hervorgetretenen Ablagerungen, welche die Gebrauchsfähigkeit der Anlage wesentlich beeinträchtigt.
[24] Soweit die Revisionswerberin Feststellungen heranzieht, wonach die Wärmepumpen nach wie vor funktionstüchtig sind und keinen Schaden genommen haben sowie, dass nicht festgestellt werden konnte, ob an den weiteren Anlagenteilen Schäden auftraten, ist ihr mit dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, dass damit nur Feststellungen zu körperlichen Substanzverletzungen an diesen Anlagenteilen, nicht jedoch sonstigen Beeinträchtigungen der Anlage getroffen wurden.
[25] Zusammengefasst wurde auf die Substanz der vorhandenen Grundwasseranlage körperlich so eingewirkt, dass deren Zustand beeinträchtigt und ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben wurde. Insofern liegt ein Sachschaden iSd Art 13.B BW 1/75 vor. Zusammengefasst wurde auf die Substanz der vorhandenen Grundwasseranlage körperlich so eingewirkt, dass deren Zustand beeinträchtigt und ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben wurde. Insofern liegt ein Sachschaden iSd Artikel 13 Punkt B, BW 1/75 vor.
[26] 3.1. Nicht als Sachschaden gilt ein Mangel an einer versicherten Sache (Art 13.B.1. und 2. lit a BW 1/75). Baumängel zählen also nach der BW 1/75 nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat grundsätzlich nicht den Zweck, den Versicherten vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Leistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung (RS0080936). Nach Art 13 BW 1/75 liegt ein nicht versicherter Leistungsmangel vor, wenn ein Objekt die erwarteten Eigenschaften infolge eines Planungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlers oder infolge eines Materialmangels von vornherein nicht aufweist oder nicht voll einsatzfähig ist (7 Ob 33/24i). 3.1. Nicht als Sachschaden gilt ein Mangel an einer versicherten Sache (Artikel 13 Punkt B, Punkt eins und 2, Litera a, BW 1/75). Baumängel zählen also nach der BW 1/75 nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat grundsätzlich nicht den Zweck, den Versicherten vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Leistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung (RS0080936). Nach Artikel 13, BW 1/75 liegt ein nicht versicherter Leistungsmangel vor, wenn ein Objekt die erwarteten Eigenschaften infolge eines Planungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlers oder infolge eines Materialmangels von vornherein nicht aufweist oder nicht voll einsatzfähig ist (7 Ob 33/24i).
[27] 3.2. Durch die Zusatzdeckung für Sachschäden durch Planungsfehler gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts werden Sachschäden infolge eines Fehlers unter anderem bei der Planung, die nach Art 13 BW 1/75 grundsätzlich als Leistungsmängel ausgeschlossen wären, wiederum in die Versicherung eingeschlossen. Der an sich als Leistungsmangel nicht versicherte Schaden infolge eines Planungsfehlers wird damit wieder als versicherter Sachschaden eingeschlossen. Für diesen vereinbarten Versicherungsfall ist es auch nicht erforderlich, dass eine schädigende Einwirkung „von außen“ erfolgt. Vielmehr hat die Zusatzdeckung gerade den Fall vor Augen, dass der Planungsfehler zu einem Sachschaden an der fehlerhaft geplanten Sache führt (7 Ob 33/24i). Nach der Zusatzdeckung für Sachschäden durch Planungsfehler gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts sind aber nur „Schäden gemäß Vertragsgrundlagen“ mitversichert, womit auch die vereinbarte Zusatzdeckung einen eingetretenen Sachschaden iSd Art 13 BW 1/75 voraussetzt (vgl 7 Ob 33/24i). 3.2. Durch die Zusatzdeckung für Sachschäden durch Planungsfehler gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts werden Sachschäden infolge eines Fehlers unter anderem bei der Planung, die nach Artikel 13, BW 1/75 grundsätzlich als Leistungsmängel ausgeschlossen wären, wiederum in die Versicherung eingeschlossen. Der an sich als Leistungsmangel nicht versicherte Schaden infolge eines Planungsfehlers wird damit wieder als versicherter Sachschaden eingeschlossen. Für diesen vereinbarten Versicherungsfall ist es auch nicht erforderlich, dass eine schädigende Einwirkung „von außen“ erfolgt. Vielmehr hat die Zusatzdeckung gerade den Fall vor Augen, dass der Planungsfehler zu einem Sachschaden an der fehlerhaft geplanten Sache führt (7 Ob 33/24i). Nach der Zusatzdeckung für Sachschäden durch Planungsfehler gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts sind aber nur „Schäden gemäß Vertragsgrundlagen“ mitversichert, womit auch die vereinbarte Zusatzdeckung einen eingetretenen Sachschaden iSd Artikel 13, BW 1/75 voraussetzt vergleiche 7 Ob 33/24i).
[28] 3.3. Soweit die Revision ausführt, ein Sachschaden gemäß Art 13 BW 1/75 liege nicht vor, weil die Grundwasseranlage infolge mangelhafter Konzeption bzw Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, übergeht sie die im gegenständlichen Fall gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts vereinbarte Zusatzdeckung, womit die Vertragsparteien gerade Sachschäden durch Planungsfehler in die Versicherung eingeschlossen haben. 3.3. Soweit die Revision ausführt, ein Sachschaden gemäß Artikel 13, BW 1/75 liege nicht vor, weil die Grundwasseranlage infolge mangelhafter Konzeption bzw Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, übergeht sie die im gegenständlichen Fall gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts vereinbarte Zusatzdeckung, womit die Vertragsparteien gerade Sachschäden durch Planungsfehler in die Versicherung eingeschlossen haben.
[29] Dass Pkt 3.10 des Beiblatts entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht als bloße Ausfallshaftung für den Fall zu verstehen ist, dass die vom Bauherrn beauftragten Professionisten, die einen Verstoß gegen die Regeln der Technik zu verantworten haben, nicht in der Lage wären, dem Bauherrn Ersatz zu leisten, folgt schon aus dem Wortlaut des zweiten Absatzes dieser Klausel, welcher eine Regress- und keine Leistungsbeschränkung vorsieht.
[30] 3.4. Darüber hinaus legte das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin als zwischen den Parteien unstrittig zugrunde, dass es – nach abgeschlossener Planung der Grundwasseranlage – zu einer Änderung der Zusammensetzung des Grundwassers kam, die auf eine natürlich bedingte hydrogeologische Begebenheit (Flussänderung) zurückzuführen war. Nach diesen Sachverhaltsannahmen waren somit Planungsfehler nicht ursächlich für die geänderte Beschaffenheit des auf die Anlage einwirkenden Grundwassers oder den konkret eingetretenen Sachschaden.
[31] 3.5. Als Zwischenergebnis gilt daher: Aufgrund der Verstopfungen und Verschlammungen der Grundwasseranlage, welche auf eine natürlich bedingte geänderte Zusammensetzung des Grundwassers zurückzuführen waren und zu Funktionsstörungen, Betriebsstillständen und Ausfällen führten, ist der Versicherungsfall nach Art 13.A BW 1/75 eingetreten. 3.5. Als Zwischenergebnis gilt daher: Aufgrund der Verstopfungen und Verschlammungen der Grundwasseranlage, welche auf eine natürlich bedingte geänderte Zusammensetzung des Grundwassers zurückzuführen waren und zu Funktionsstörungen, Betriebsstillständen und Ausfällen führten, ist der Versicherungsfall nach Artikel 13 Punkt A, BW 1/75 eingetreten.
[32] 4.1. Mit dem im Revisionsverfahren verbleibenden Anspruch behauptet die Klägerin den Eintritt eines Totalschadens iSd Art 14.D BW 1/75 an der Grundwasseranlage, den sie der Höhe nach mit den ursprünglichen Errichtungskosten der Anlage beziffert. 4.1. Mit dem im Revisionsverfahren verbleibenden Anspruch behauptet die Klägerin den Eintritt eines Totalschadens iSd Artikel 14 Punkt D, BW 1/75 an der Grundwasseranlage, den sie der Höhe nach mit den ursprünglichen Errichtungskosten der Anlage beziffert.
[33] 4.2. Nach Art 14.D.1. lit b BW 1/75 liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten des Versicherungsnehmers für die Wiederherstellung zuzüglich des Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls erreichen oder übersteigen. Die Beklagte leistet nach Art 14.F.2. lit a BW 1/75 jedoch keinen Ersatz für Mehrkosten durch Änderung der Bauweise. 4.2. Nach Artikel 14 Punkt D, Punkt eins, Litera b, BW 1/75 liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten des Versicherungsnehmers für die Wiederherstellung zuzüglich des Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls erreichen oder übersteigen. Die Beklagte leistet nach Artikel 14 Punkt F, Punkt 2, Litera a, BW 1/75 jedoch keinen Ersatz für Mehrkosten durch Änderung der Bauweise.
[34] 4.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt war eine Behebung des eingetretenen Zustands nur durch Ausführung eines geschlossenen Kühlkreislaufs möglich, welcher durch den Umbau auf das Anlagensystem der Erdwärme auch vorgenommen wurde. Ohne diese Umrüstung des Anlagensystems von Grundwasser- auf Erdwärme wäre ein störungsfreier Betrieb der Anlage selbst bei intensiver Reinigungstätigkeit nicht erzielbar gewesen. Damit steht fest, dass der an der Grundwasseranlage eingetretene Sachschaden ohne deren Umrüstung – etwa durch bloße Reinigungsmaßnahmen – nicht beseitigt werden konnte. Insofern war die Wiederherstellung der gestörten Funktion der Grundwasseranlage ohne Änderung der Bauweise der Anlage technisch unmöglich und eine Wiederherstellung der ursprünglichen Grundwasseranlage somit aus technischer Sicht ausgeschlossen. Die – nicht weiter revisionsgegenständlichen – Mehrkosten durch diese Umrüstung überstiegen zudem unstrittig die Kosten der ursprünglichen Errichtung der Grundwasseranlage.
[35] 4.4. Das Berufungsgericht ist vor diesem Hintergrund zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach Art 14.D BW 1/75 für den Eintritt des Totalschadens erfüllt und insoweit die den Grund des Anspruchs betreffenden Streitpunkte geklärt sind. 4.4. Das Berufungsgericht ist vor diesem Hintergrund zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 14 Punkt D, BW 1/75 für den Eintritt des Totalschadens erfüllt und insoweit die den Grund des Anspruchs betreffenden Streitpunkte geklärt sind.
[36] 5. Im weiteren Verfahren über die Höhe des klägerischen Anspruchs ist die von der Beklagten im Totalschadensfall nach Art 14.D BW 1/75 zu erbringende Ersatzleistung zu beurteilen. Dabei wird den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben sein, ergänzendes Vorbringen zur konkreten Berechnung der der Klägerin zustehenden Ersatzleistung bei Totalschaden der ursprünglichen Grundwasseranlage nach den Vorgaben des Art 14 BW 1/75 und der Bestimmungen des Beiblatts, zum eventuellen Abzug für weiterhin nutzbare Teile der Anlage sowie zu einer allfälligen Mangelhaftigkeit der ursprünglich errichteten Grundwasseranlage und deren Auswirkungen auf die Berechnung der Ersatzleistung zu erstatten. 5. Im weiteren Verfahren über die Höhe des klägerischen Anspruchs ist die von der Beklagten im Totalschadensfall nach Artikel 14 Punkt D, BW 1/75 zu erbringende Ersatzleistung zu beurteilen. Dabei wird den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben sein, ergänzendes Vorbringen zur konkreten Berechnung der der Klägerin zustehenden Ersatzleistung bei Totalschaden der ursprünglichen Grundwasseranlage nach den Vorgaben des Artikel 14, BW 1/75 und der Bestimmungen des Beiblatts, zum eventuellen Abzug für weiterhin nutzbare Teile der Anlage sowie zu einer allfälligen Mangelhaftigkeit der ursprünglich errichteten Grundwasseranlage und deren Auswirkungen auf die Berechnung der Ersatzleistung zu erstatten.
[37] 6. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[38] 7. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO. Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteils kommt ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht (RS0035896). 7. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, ZPO. Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteils kommt ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht (RS0035896).