Rechtssatz RS0080950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080950
Geschäftszahl
7Ob40/86 (7Ob41/86); 7Ob153/25p
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Norm
AVB Bauwesenversicherung Art13 C
Rechtssatz
Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, das heißt, ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung und fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Schaden ausschließender Leistungsmangel vor. Dagegen handelt es sich um einen Sachschaden, wenn - vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet - von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. Die Einwirkung kann auch von einer anderen Leistung oder Teilleistung ausgehen, die ihrerseits einen Mangel aufweist und über die eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehende Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer Leistungen oder Teilleistungen wird. Es muß sich aber um Leistungen handeln, die vor dem Schadenseintritt bereits mängelfrei existiert haben. Hiebei kommt es nicht auf eine Teilbarkeit im Sinne des Gewährleistungsrechtes an. Es muß sich aber um eine Teilleistung handeln, die man als selbständige Bauphase ansehen kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 40/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 40/86
- 7 Ob 153/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 153/25p
nur: Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, dh ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung und fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Schaden ausschließender Leistungsmangel vor. Dagegen handelt es sich um einen Sachschaden, wenn - vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet - von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080950
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00040_8600000_003