Rechtssatz RS0080936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080936
Geschäftszahl
7Ob40/86 (7Ob41/86); 9Ob28/00h; 7Ob153/25p
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Norm
AVB Bauwesenversicherung Art13 C
Rechtssatz
Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat nicht den Zweck, den Unternehmer vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Gewährleistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 40/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 40/86
- 9 Ob 28/00h
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 28/00h
nur: Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen. (T1)
- 7 Ob 153/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 153/25p
nur: Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat grundsätzlich nicht den Zweck, den Unternehmer vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Leistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080936
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00040_8600000_001