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Rechtssatz RS0080936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080936

Geschäftszahl

7Ob40/86 (7Ob41/86); 9Ob28/00h; 7Ob153/25p

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

AVB Bauwesenversicherung Art13 C

Rechtssatz

Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat nicht den Zweck, den Unternehmer vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Gewährleistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 40/86
  • 9 Ob 28/00h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 28/00h
    nur: Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen. (T1)
  • 7 Ob 153/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 153/25p
    nur: Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat grundsätzlich nicht den Zweck, den Unternehmer vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Leistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080936

Im RIS seit

06.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0070OB00040_8600000_001