Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, daß der Kläger durch die nicht firmenmäßige Unterfertigung des Verrechnungsschecks vom 21. Juni 1976 eine persönliche Haftung für ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft in der Höhe der Schecksumme übernommen habe.
Der Revisionswerberin ist jedoch entgegenzuhalten, daß die bloße Unterfertigung des Verrechnungsschecks durch den Kläger nach Art. 12 ScheckG nur dessen scheckrechtliche Haftung (aus dem Skripturakt) für die Bezahlung des Schecks begrundete. Daß der Kläger unabhängig von der Unterfertigung des Schecks eine persönliche Haftung für die Forderung der Revisionswerberin gegen die M-Gesellschaft übernommen hätte, wurde nicht behauptet. Auch die scheckrechtliche Haftung des Klägers hatte zur Voraussetzung, daß der Scheck innerhalb der achttägigen Frist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG zur Zahlung (Verrechnung) vorgelegt wurde. Dies ist jedoch nicht geschehen, weil der am 21. Juni 1976 ausgestellte Scheck von der Beklagten erst am 9. Juli 1976 dem Bezogenen zur Zahlung (Verrechnung) vorgelegt wurde. Im Falle der nicht rechtzeitigen Vorlage des Schecks zur Zahlung verliert aber dessen Inhaber nach Art. 40 ScheckG seinen Rückgriffsanspruch gegen den Aussteller (Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[12], 509; Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, 271 ff.). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die bezogene Bank auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist leisten kann, wenn der Scheck nicht widerrufen worden ist (Art. 32 Abs. 2 ScheckG). Hiebei handelt es sich nämlich nur um ein Recht der bezogenen Bank, die jedoch nicht zur Zahlung (Verrechnung) verpflichtet ist (Baumbach - Hefermehl, 517). Dem Inhaber eines Schecks steht gegen den Aussteller, dessen Rückgriffsverpflichtung durch Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage erloschen ist, ein der Regelung des Art. 89 WG entsprechender scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch zu (Baumbach - Hefermehl, 537 f.). Ein solcher hat jedoch einen Schaden des Inhabers des Schecks und eine Bereicherung des Ausstellers zur Voraussetzung (vgl. Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 281). Die Revisionswerberin kann aber ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft geltend machen. Ein scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch scheidet daher schon aus diesem Gründe aus (vgl. Kapfer, Handkommentar, 280).Der Revisionswerberin ist jedoch entgegenzuhalten, daß die bloße Unterfertigung des Verrechnungsschecks durch den Kläger nach Artikel 12, ScheckG nur dessen scheckrechtliche Haftung (aus dem Skripturakt) für die Bezahlung des Schecks begrundete. Daß der Kläger unabhängig von der Unterfertigung des Schecks eine persönliche Haftung für die Forderung der Revisionswerberin gegen die M-Gesellschaft übernommen hätte, wurde nicht behauptet. Auch die scheckrechtliche Haftung des Klägers hatte zur Voraussetzung, daß der Scheck innerhalb der achttägigen Frist des Artikel 29, Absatz eins, ScheckG zur Zahlung (Verrechnung) vorgelegt wurde. Dies ist jedoch nicht geschehen, weil der am 21. Juni 1976 ausgestellte Scheck von der Beklagten erst am 9. Juli 1976 dem Bezogenen zur Zahlung (Verrechnung) vorgelegt wurde. Im Falle der nicht rechtzeitigen Vorlage des Schecks zur Zahlung verliert aber dessen Inhaber nach Artikel 40, ScheckG seinen Rückgriffsanspruch gegen den Aussteller (Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[12], 509; Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, 271 ff.). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die bezogene Bank auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist leisten kann, wenn der Scheck nicht widerrufen worden ist (Artikel 32, Absatz 2, ScheckG). Hiebei handelt es sich nämlich nur um ein Recht der bezogenen Bank, die jedoch nicht zur Zahlung (Verrechnung) verpflichtet ist (Baumbach - Hefermehl, 517). Dem Inhaber eines Schecks steht gegen den Aussteller, dessen Rückgriffsverpflichtung durch Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage erloschen ist, ein der Regelung des Artikel 89, WG entsprechender scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch zu (Baumbach - Hefermehl, 537 f.). Ein solcher hat jedoch einen Schaden des Inhabers des Schecks und eine Bereicherung des Ausstellers zur Voraussetzung vergleiche Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 281). Die Revisionswerberin kann aber ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft geltend machen. Ein scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch scheidet daher schon aus diesem Gründe aus vergleiche Kapfer, Handkommentar, 280).
Auch der von der Revisionswerberin behauptete Schadenersatzanspruch besteht schon deshalb nicht zu Recht, weil im Hinblick auf die verspätete Vorlage des Schecks die bezogene Bank auch bei vorhandener Deckung nicht mehr zur Zahlung (Verrechnung) der Schecksumme verpflichtet gewesen wäre. Außerdem hat die Revisionswerberin nicht einmal behauptet, daß ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft die durch den Scheck bezahlt werden sollte, bei dieser uneinbringlich wäre.
Nach § 1431 ABGB kann im Falle der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld das Geleistete zurückgefordert werden. Der Zahlung einer nicht bestehenden Schuld ist aber nach der herrschenden Lehre auch die Zahlung einer Schuld unter Vorbehalt gleichzusetzen, weil in beiden Fällen in der Zahlung eine Anerkennung der Verbindlichkeit nicht gelegen ist. Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung kann daher, wenn die Schuld nicht bestand, ebenso zurückgefordert werden wie die irrtümlich erfolgte Zahlung einer Nichtschuld (JBl. 1963, 388; 8 Ob 18/69; zuletzt 8 Ob 600/78).Nach Paragraph 1431, ABGB kann im Falle der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld das Geleistete zurückgefordert werden. Der Zahlung einer nicht bestehenden Schuld ist aber nach der herrschenden Lehre auch die Zahlung einer Schuld unter Vorbehalt gleichzusetzen, weil in beiden Fällen in der Zahlung eine Anerkennung der Verbindlichkeit nicht gelegen ist. Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung kann daher, wenn die Schuld nicht bestand, ebenso zurückgefordert werden wie die irrtümlich erfolgte Zahlung einer Nichtschuld (JBl. 1963, 388; 8 Ob 18/69; zuletzt 8 Ob 600/78).