Rechtssatz RS0072723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072723
Entscheidungsdatum
21.06.1979
Norm
SchG Art29
SchG Art32
SchG Art40
SchG Art58
WG Art89
Rechtssatz
Dem Inhaber eines Schecks steht gegen den Aussteller, dessen Rückgriffsverpflichtung durch Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage erloschen ist, ein der Regelung des Art 89 WG entsprechender scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch zu. Ein solcher hat jedoch einen Schaden des Inhabers des Schecks und eine Bereicherung des Ausstellers zur Voraussetzung.Dem Inhaber eines Schecks steht gegen den Aussteller, dessen Rückgriffsverpflichtung durch Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage erloschen ist, ein der Regelung des Artikel 89, WG entsprechender scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch zu. Ein solcher hat jedoch einen Schaden des Inhabers des Schecks und eine Bereicherung des Ausstellers zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072723
Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0070OB00620_7900000_003