Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß das Pfandverkaufsverfahren nach Art. 8 Nr. 14 der 4. EVzHGB. keine Exekution ist. Es besteht kein Grund, in diesem Belang von der Auffassung abzuweichen, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit zu Art. 310 AHGB. vertreten hat (GlUNF. 1861, Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. II S. 1300), mag sich auch die jetzt geltende Regelung materiellrechtlich von der damaligen unterscheiden. Die vom Rekursgericht erwähnte und auch vom Revisionsrekurs herangezogene Entscheidung SZ. XXIV 292 steht dem nicht entgegen, weil sie die Frage, ob es sich beim Pfandverkauf nach Handelsrecht um ein Exekutionsverfahren handelt, letzten Endes offen ließ. Auch nach der deutschen Lehre und Praxis wird nicht bezweifelt, daß das Gericht im Falle des § 1246 Abs. 2 DBGB. im Rahmen freiwilliger Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Aufl. zu dieser Gesetzesstelle). Eher hätte in Frage gestellt werden können, ob mangels einer ausdrücklichen Vorschrift, wie sie im Art. 310 AHGB. enthalten war, nach den nunmehr geltenden Vorschriften des DBGB. überhaupt das Gericht mit einem Pfandverkauf zu befassen ist oder sich seine Mitwirkung nur auf den Fall des § 1246 DBGB. beschränkt; doch bejaht der Oberste Gerichtshof diese Frage aus den vom Rekursgerichte in dem Beschluß ON. 8 angestellten Erwägungen.Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß das Pfandverkaufsverfahren nach Artikel 8, Nr. 14 der 4. EVzHGB. keine Exekution ist. Es besteht kein Grund, in diesem Belang von der Auffassung abzuweichen, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit zu Artikel 310, AHGB. vertreten hat (GlUNF. 1861, Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch zwei S. 1300), mag sich auch die jetzt geltende Regelung materiellrechtlich von der damaligen unterscheiden. Die vom Rekursgericht erwähnte und auch vom Revisionsrekurs herangezogene Entscheidung SZ. römisch 24 292 steht dem nicht entgegen, weil sie die Frage, ob es sich beim Pfandverkauf nach Handelsrecht um ein Exekutionsverfahren handelt, letzten Endes offen ließ. Auch nach der deutschen Lehre und Praxis wird nicht bezweifelt, daß das Gericht im Falle des Paragraph 1246, Absatz 2, DBGB. im Rahmen freiwilliger Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat vergleiche Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Aufl. zu dieser Gesetzesstelle). Eher hätte in Frage gestellt werden können, ob mangels einer ausdrücklichen Vorschrift, wie sie im Artikel 310, AHGB. enthalten war, nach den nunmehr geltenden Vorschriften des DBGB. überhaupt das Gericht mit einem Pfandverkauf zu befassen ist oder sich seine Mitwirkung nur auf den Fall des Paragraph 1246, DBGB. beschränkt; doch bejaht der Oberste Gerichtshof diese Frage aus den vom Rekursgerichte in dem Beschluß ON. 8 angestellten Erwägungen.
Mangels einer Exekutionsführung sind daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, die Vorschriften der §§ 37 und 42 EO. unanwendbar.Mangels einer Exekutionsführung sind daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, die Vorschriften der Paragraphen 37 und 42 EO. unanwendbar.
Wertet man die Klage 6 C 22/56 als Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes und Unterlassung des Pfandverkaufes und den Aufschiebungsantrag als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z. 5 EO., ist zunächst die Zuständigkeitsfrage bezüglich des Provisorialantrages zu prüfen, zumal die Vorschriften des § 387 EO. zwingend sind (§§ 51, 402 EO.). Ausschlaggebend ist hier, daß die Klage beim Bezirksgericht Wiener Neustadt überreicht wurde; ob dieses für die Klage zuständig ist, erscheint hier unerheblich, wozu noch kommt, daß eine Zurückweisung nicht erfolgt ist (vgl. hiezu Pollak, System, 2. Aufl. S. 1046, Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 1230; SZ. I 81, 1 Ob 174/55). Zuständig für die Erledigung des Antrages war also das Bezirksgericht Wiener Neustadt; es hätte allerdings der Streitrichter zu entscheiden gehabt. Der hier in erster Instanz unterlaufene Verstoß ist aber bedeutungslos (§ 26 Abs. 3 GOG.).Wertet man die Klage 6 C 22/56 als Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes und Unterlassung des Pfandverkaufes und den Aufschiebungsantrag als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 5, EO., ist zunächst die Zuständigkeitsfrage bezüglich des Provisorialantrages zu prüfen, zumal die Vorschriften des Paragraph 387, EO. zwingend sind (Paragraphen 51, 402, EO.). Ausschlaggebend ist hier, daß die Klage beim Bezirksgericht Wiener Neustadt überreicht wurde; ob dieses für die Klage zuständig ist, erscheint hier unerheblich, wozu noch kommt, daß eine Zurückweisung nicht erfolgt ist vergleiche hiezu Pollak, System, 2. Aufl. S. 1046, Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 1230; SZ. römisch eins 81, 1 Ob 174/55). Zuständig für die Erledigung des Antrages war also das Bezirksgericht Wiener Neustadt; es hätte allerdings der Streitrichter zu entscheiden gehabt. Der hier in erster Instanz unterlaufene Verstoß ist aber bedeutungslos (Paragraph 26, Absatz 3, GOG.).
Der Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem Klagsvorbringen ergebe sich zwingend, daß der Eigentumsvorbehalt erloschen sei, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Daß die V.-Bank Wiener Neustadt mit der Wechselklage nicht nur gegen Adolf und Blanka K., sondern auch gegen die Klägerin vorging und zu E 2239/56 gegen alle drei Fahrnisexekution führte, kann vielleicht, muß aber nicht bedeuten, daß die Klägerin von der V.-Bank den Kaufpreis bezahlt erhalten hat. Die Behauptung im Revisionsrekurse, die V.-Bank habe den Wechsel im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung an die Klägerin eskomptiert, ist als Neuerung unbeachtlich; an eine solche Möglichkeit war aber nach den Erfahrungen des Lebens und dem Klagsvorbringen ohne weiteres zu denken; jedenfalls kann mit Rücksicht auf die abstrakte Natur der Wechselforderung nicht mit Sicherheit gesagt werden, die V.-Bank müsse der Klägerin den Kaufpreis oder gar den vollen Kaufpreis bezahlt und die Abtretung ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt verlangt haben, wie dies § 1422 ABGB. vorsieht (vgl. hiezu SZ. XX 49 und SZ. XXV 62). Ebensowenig kann daher mit Sicherheit gesagt werden, durch die Exekutionsführung der V.-Bank zu E 2239/56 auf die strittigen Fahrnisse sei der Eigentumsvorbehalt nach den Grundsätzen des Judikates 246 erloschen. Allenfalls hätte der Standpunkt vertreten werden können, mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Einlösung der Kaufpreisforderung der Klägerin durch die V.-Bank und eine Zession des Eigentumsvorbehaltes sei der Rechtsbestand des Anspruches der Klägerin aus ihrem Eigentume (vgl. ZBl. 1925 Nr. 116) nicht ausreichend bescheinigt; in diesem Fall könnte bei Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruches eine einstweilige Verfügung wenigstens gegen Kautionserlag angeordnet werden (§ 390 Abs. 1 EO.), doch ist damit für die Klägerin aus nachstehenden Gründen nichts gewonnen.Der Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem Klagsvorbringen ergebe sich zwingend, daß der Eigentumsvorbehalt erloschen sei, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Daß die römisch fünf.-Bank Wiener Neustadt mit der Wechselklage nicht nur gegen Adolf und Blanka K., sondern auch gegen die Klägerin vorging und zu E 2239/56 gegen alle drei Fahrnisexekution führte, kann vielleicht, muß aber nicht bedeuten, daß die Klägerin von der römisch fünf.-Bank den Kaufpreis bezahlt erhalten hat. Die Behauptung im Revisionsrekurse, die römisch fünf.-Bank habe den Wechsel im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung an die Klägerin eskomptiert, ist als Neuerung unbeachtlich; an eine solche Möglichkeit war aber nach den Erfahrungen des Lebens und dem Klagsvorbringen ohne weiteres zu denken; jedenfalls kann mit Rücksicht auf die abstrakte Natur der Wechselforderung nicht mit Sicherheit gesagt werden, die römisch fünf.-Bank müsse der Klägerin den Kaufpreis oder gar den vollen Kaufpreis bezahlt und die Abtretung ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt verlangt haben, wie dies Paragraph 1422, ABGB. vorsieht vergleiche hiezu SZ. römisch zwanzig 49 und SZ. römisch 25 62). Ebensowenig kann daher mit Sicherheit gesagt werden, durch die Exekutionsführung der römisch fünf.-Bank zu E 2239/56 auf die strittigen Fahrnisse sei der Eigentumsvorbehalt nach den Grundsätzen des Judikates 246 erloschen. Allenfalls hätte der Standpunkt vertreten werden können, mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Einlösung der Kaufpreisforderung der Klägerin durch die römisch fünf.-Bank und eine Zession des Eigentumsvorbehaltes sei der Rechtsbestand des Anspruches der Klägerin aus ihrem Eigentume vergleiche ZBl. 1925 Nr. 116) nicht ausreichend bescheinigt; in diesem Fall könnte bei Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruches eine einstweilige Verfügung wenigstens gegen Kautionserlag angeordnet werden (Paragraph 390, Absatz eins, EO.), doch ist damit für die Klägerin aus nachstehenden Gründen nichts gewonnen.
Dem Rekursgericht war darin beizupflichten, daß eine Bescheinigung der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei bei der Pfandnahme fehlt. Hält man den verfehlten Exekutionsaufschiebungsantrag einem Antrag auf einstweilige Verfügung gleich, ist als Bescheinigungsmittel außer der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt nur eine Anfrage an das Gefangenhaus Wiener Neustadt dafür angeboten, daß sich die Eheleute K. in Haft befinden. Daß dieses Vorbringen für die Bescheinigung der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei nicht relevant ist, liegt auf der Hand. Aber selbst wenn man - entgegen der Vorschrift des § 389 EO. - das gesamte Vorbringen und Beweisanerbieten der Klage auch auf den angenommenen Provisorialantrag beziehen wollte, wäre nichts erreicht. Die zu Pkt. 3, 4 und 5 der Klage namhaft gemachten Zeugen und Parteien (§ 373 Abs. 3 ZPO.) wohnen durchwegs nicht im Gerichtsort, zum Teil sogar außerhalb des Sprengels. Der Antrag wurde am Tag vor der Feilbietung überreicht, so daß das Gericht nur eine sehr beschränkte Prüfungsmöglichkeit hatte.Dem Rekursgericht war darin beizupflichten, daß eine Bescheinigung der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei bei der Pfandnahme fehlt. Hält man den verfehlten Exekutionsaufschiebungsantrag einem Antrag auf einstweilige Verfügung gleich, ist als Bescheinigungsmittel außer der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt nur eine Anfrage an das Gefangenhaus Wiener Neustadt dafür angeboten, daß sich die Eheleute K. in Haft befinden. Daß dieses Vorbringen für die Bescheinigung der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei nicht relevant ist, liegt auf der Hand. Aber selbst wenn man - entgegen der Vorschrift des Paragraph 389, EO. - das gesamte Vorbringen und Beweisanerbieten der Klage auch auf den angenommenen Provisorialantrag beziehen wollte, wäre nichts erreicht. Die zu Pkt. 3, 4 und 5 der Klage namhaft gemachten Zeugen und Parteien (Paragraph 373, Absatz 3, ZPO.) wohnen durchwegs nicht im Gerichtsort, zum Teil sogar außerhalb des Sprengels. Der Antrag wurde am Tag vor der Feilbietung überreicht, so daß das Gericht nur eine sehr beschränkte Prüfungsmöglichkeit hatte.
Unter solchen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß parate Bescheinigungsmittel angeboten worden seien, auf die das Provisorialverfahren seiner Natur nach abgestellt ist (1 Ob 299/51 u. a.), Das gleiche gilt auch für den Beweis durch eine Urkunde, deren Vorlage erst dem Gegner hätte aufgetragen werden sollen. Daß die Unterinstanzen auf diese Bescheinigungsmittel nicht eingegangen sind, war kein Gerichtsfehler.
Mangels Glaubhaftmachung der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zwar den ursprünglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt bescheinigt hat, daß sie damit aber ihr Eigentum nur bei Schadloshaltung des Pfandgläubigers freibekommen kann (§ 456 ABGB.). Ein Anerbieten hiezu kann aus der Klage keinesfalls herausgelesen werden; es fehlt in diesem Belang schon ein klar formuliertes Begehren. Äußerstenfalls wäre also der Anspruch auf Feststellung des Eigentumsrechtes als so weit bescheinigt anzusehen, daß von der Bestimmung des § 390 Abs. 1 EO. Gebrauch gemacht werden könnte; das Begehren auf Unterlassung des Pfandverkaufes ist hingegen nicht bescheinigt. Für ein Feststellungsbegehren allein ist aber eine einstweilige Verfügung nach Lehre und Judikatur unzulässig (SZ. XXI 47 u. a.).Mangels Glaubhaftmachung der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zwar den ursprünglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt bescheinigt hat, daß sie damit aber ihr Eigentum nur bei Schadloshaltung des Pfandgläubigers freibekommen kann (Paragraph 456, ABGB.). Ein Anerbieten hiezu kann aus der Klage keinesfalls herausgelesen werden; es fehlt in diesem Belang schon ein klar formuliertes Begehren. Äußerstenfalls wäre also der Anspruch auf Feststellung des Eigentumsrechtes als so weit bescheinigt anzusehen, daß von der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, EO. Gebrauch gemacht werden könnte; das Begehren auf Unterlassung des Pfandverkaufes ist hingegen nicht bescheinigt. Für ein Feststellungsbegehren allein ist aber eine einstweilige Verfügung nach Lehre und Judikatur unzulässig (SZ. römisch 21 47 u. a.).